Urteil des BGH vom 15.01.2003

BGH (freiheitsstrafe, stpo, stgb, strafzumessung, strafe, prüfung, stand, begründung, stv, einwirkung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 463/02
vom
15. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 29. Juli 2002 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit es sich gegen den Strafausspruch
richtet. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat zunächst ohne Rechtsfehler die naheliegenden
Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB bejaht und sodann rechtsfehlerfrei ei-
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ne weitere Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Es ergab
sich daher ein Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Mo-
nate Freiheitsstrafe.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung führt der Tatrichter zutreffend
mehrere gewichtige Strafmilderungsgründe an, um dann fortzufahren: "Beson-
dere Straferschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Vorstrafen hat die
Kammer, da sie nicht einschlägig sind, unberücksichtigt gelassen. Unter Abwä-
gung der für den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer
eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren schuldangemessen und zur Einwirkung auf
den Angeklagten unabdingbar erforderlich, aber auch ausreichend, weshalb
auf sie erkannt wurde."
Diese Zumessungserwägungen tragen die im oberen Bereich des Straf-
rahmens liegende Strafe nicht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. August 2000
- 2 StR 249/00). Strafschärfungsgründe ergeben sich auch nicht aus dem Ge-
samtzusammenhang des Urteils. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, wie
das Landgericht zu der verhängten Strafe gelangt ist (vgl. BGH, Urt. v.
24. November 1987 - 5 StR 546/87 - Leitsatz abgedruckt in StV 1988, 202).
Da die für eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren gegebene Begründung
hier rechtsfehlerhaft ist, war das Urteil insoweit aufzuheben.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck