Urteil des BGH vom 21.12.1988

GERRI/KERRY Spring Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 258/98
Verkündet am:
7. Februar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GERRI/KERRY Spring
Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(EWG-Markenrechtsrichtlinie) Art. 6 Abs. 1 lit. b
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Ausle-
gung von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG
vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1)
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL auch anwendbar, wenn ein Drit-
ter die dort aufgeführten Angaben markenmäßig benutzt? Beja-
hendenfalls: Ist die markenmäßige Benutzung ein Umstand, der
im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenRL
gebotenen Abwägung beim Merkmal der "anständigen Gepflo-
genheiten in Gewerbe oder Handel" mit zu berücksichtigen ist?
BGH, Beschluß vom 7. Februar 2002 - I ZR 258/98 - OLG München
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LG München I
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden
zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie des
Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL auch anwendbar, wenn ein
Dritter die dort aufgeführten Angaben markenmäßig benutzt?
Bejahendenfalls: Ist die markenmäßige Benutzung ein Um-
stand, der im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz
MarkenRL gebotenen Abwägung beim Merkmal der "anständi-
gen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" mit zu berück-
sichtigen ist?
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Gründe:
I.
Die Klägerin stellt Mineralwasser und Mineralbrunnen-Erfrischungsge-
tränke her und vertreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Inhabe-
rin der Wortmarke Nr. 1100746 "Gerri", eingetragen mit der Priorität vom
21. Dezember 1985 u.a. für Mineralwasser, Tafelwasser, alkoholfreie Getränke
und Limonaden, sowie der Wort-/Bildmarken Nr. 2010618, 2059923, 2059924
und 2059925, die den Wortbestandteil "GERRI" enthalten und die für Mineral-
wasser, alkoholfreie Getränke, Fruchtsaftgetränke und Limonaden eingetragen
sind.
Die Beklagte vertreibt seit Mitte der neunziger Jahre in der Bundesrepu-
blik Deutschland Erfrischungsgetränke mit den im nachfolgenden Klagean-
trag zu b wiedergegebenen Etiketten, die die Wörter "KERRY Spring" enthal-
ten. Das für die Erfrischungsgetränke verwandte Wasser stammt aus der
Quelle "Kerry Spring", die in dem Ort Ballyferriter, Grafschaft Kerry, Irland, ge-
legen ist.
Die Klägerin hat eine Verletzung ihrer Markenrechte geltend gemacht
und die angegriffene Etikettierung als wettbewerbswidrig beanstandet. Hierzu
hat sie vorgetragen, sie vertreibe unter der Marke "GERRI" Erfrischungsge-
tränke in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen. Aufgrund des Marktanteils
der derart gekennzeichneten Brunnenlimonade sei von einer gesteigerten
Kennzeichnungskraft der Marke "GERRI" auszugehen.
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Neben den in Deutschland bereits von der Beklagten vertriebenen Erfri-
schungsgetränken plane diese die Einführung eines Mineralwassers mit der im
Klageantrag zu a angeführten Etikettierung.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
das Zeichen "KERRY Spring" für
a) Mineralwasser oder
b) Erfrischungsgetränke (Mineralwasser mit Fruchtge-
schmack)
entsprechend den nachfolgend eingeblendeten Aufma-
chungen zu benutzen, insbesondere es zu unterlassen,
dieses Zeichen auf den vorgenannten Waren oder ihrer
Aufmachung oder Verpackung oder auf Kennzeichnungs-
mitteln anzubringen, in den Verkehr zu bringen oder zu den
genannten Zwecken zu besitzen, unter diesem Zeichen die
vorgenannten Waren einzuführen oder auszuführen oder
dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung
im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren zu benut-
zen:
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a)
b)
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Die Klägerin hat die Beklagte weiterhin auf Auskunftserteilung und Fest-
stellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, eine
Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen bestehe nicht, weil sie
"KERRY" nicht in Alleinstellung, sondern nur in einer Wort-/Bilddarstellung be-
nutze und das Wort in den angegriffenen Kennzeichen keine prägende Be-
deutung besitze. Sie benutze die Bezeichnung "KERRY Spring" nur zur Be-
schreibung des Ursprungsortes des Mineralwassers.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung ver-
urteilt. Dem Auskunfts- und Feststellungsantrag hat es nur bezogen auf Erfri-
schungsgetränke stattgegeben.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zu-
rückweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Klage abgewiesen (OLG-
Rep München 1999, 97).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klage-
anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b
MarkenRL ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das
Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine
Vorabentscheidung zu den im Beschlußtenor gestellten Fragen einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche Ansprüche wegen Feh-
lens einer Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint.
Der Senat möchte eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr (Art. 5
Abs. 1 lit. b MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) dagegen bejahen. Marken
wirken auf die Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
(EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - Rs. C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999,
734, 736 Tz. 27 f. = WRP 1999, 806 - Lloyd; BGHZ 139, 340, 347 - Lions).
Nach der Beurteilung des Senats sind die Voraussetzungen einer klanglichen
Verwechslungsgefahr gegeben.
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Bei mündlichen Benennungen stehen sich die Bezeichnungen "GERRI"
und "KERRY" gegenüber, weil der Verkehr nach der Lebenserfahrung bei
mündlichen Bestellungen das Zeichen der Beklagten auf "KERRY" verkürzt.
Die Kollisionszeichen weisen in klanglicher Hinsicht eine hohe Ähnlichkeit auf.
"KERRY" unterscheidet sich von "GERRI" im Klangbild nur unwesentlich bei
den jeweiligen Anfangsbuchstaben. Zwischen den in Frage stehenden Waren
der Klagemarken und der Kollisionszeichen besteht Identität bzw. hochgradige
Ähnlichkeit.
Ist aber von einer großen klanglichen Zeichenähnlichkeit und Waren-
identität bzw. hoher Warenähnlichkeit auszugehen, so ist selbst bei durch-
schnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarken, die im Revisionsverfahren
mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts der Beurteilung
zugrunde zu legen ist, eine Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. b
MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zu bejahen.
2. Liegt eine Verwechslungsgefahr der Zeichen der Parteien nach Art. 5
Abs. 1 lit. b MarkenRL vor, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits
auf die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL an. Nach dieser Bestim-
mung gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu ver-
bieten, Angaben unter anderem über die geographische Herkunft der Ware im
geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen
Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Die Beklagte hat sich auf diese Beschränkung der Wirkungen der Marke
berufen. Sie hat geltend gemacht, sie verwende die Bezeichnung "KERRY
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Spring" zur Beschreibung des Ursprungsortes des Mineralwassers in der Graf-
schaft Kerry.
Die Beklagte benutzt die Bezeichnung "KERRY Spring" allerdings auch,
um ihre Produkte von anderen Waren zu unterscheiden und um die Herkunft
der Waren zu kennzeichnen und damit markenmäßig.
Ob die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL im Falle einer mar-
kenmäßigen Benutzung des Zeichens durch einen Dritten zur Anwendung kom-
men kann, ist umstritten.
Die Vorschrift des Art. 1
bis
des italienischen Markengesetzes vom
21. Juni 1942 in der Fassung der Verordnung vom 4. Dezember 1992, Nr. 480
(vgl. GRUR Int. 1994, 218) und Art. 20 des griechischen Markengesetzes - Ge-
setz Nr. 2239/1994 (vgl. GRUR Int. 1995, 886, 891) sehen ausdrücklich vor,
daß die Benutzung nicht markenmäßig erfolgen darf (vgl. hierzu Althammer/
Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 23 Rdn. 5).
Zu der Vorschrift des § 23 Nr. 2 des deutschen Markengesetzes, durch
die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umgesetzt worden ist, ist in Rechtsprechung
und Schrifttum umstritten, welche Bedeutung eine markenmäßige Benutzung
des Kollisionszeichens für die Anwendung dieser Regelung hat. Zum Teil wird
vertreten, eine derartige Benutzung stehe der Anwendung des § 23 Nr. 2 Mar-
kenG generell entgegen (so OLG Nürnberg GRUR 1996, 206, 207 f.; OLG Köln
GRUR 1999, 66, 68; Starck, GRUR 1996, 688, 693; Fezer, Markenrecht,
3. Aufl., § 23 Rdn. 10 m.w.N.). Nach anderer Auffassung schließt eine mar-
kenmäßige Benutzung den Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht
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generell aus, sondern begründet in der Regel die Sittenwidrigkeit i.S. des § 23
Nr. 2 MarkenG (OLG Hamburg GRUR 1996, 982, 983; Keller, GRUR 1996,
607, 612; Raßmann, GRUR 1999, 384, 387 f. m.w.N.). Schließlich wird ange-
nommen, die markenmäßige Benutzung des Kollisionszeichens sei nur ein
Merkmal bei der im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG gebotenen Abwägung
(Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 23 Rdn. 35; Kur, CR 1996, 590, 592; Altham-
mer/Klaka aaO § 23 Rdn. 8; vgl. auch Begr. zum Regierungsentwurf,
BT-Drucks. 12/6581 S. 80 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 74).
Der Senat möchte die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL
(§ 23 Nr. 2 MarkenG) nicht schon deshalb generell verneinen, weil die Benut-
zung der Bezeichnung durch den Dritten auch markenmäßig erfolgt.
Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG)
betrifft nach ihrem Wortlaut jede Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Der
Begriff der Benutzung im geschäftlichen Verkehr schließt den markenmäßigen
Gebrauch nicht aus.
Auch der Zweck des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG)
steht dem Merkmal eines markenmäßigen Gebrauchs nicht zwingend entge-
gen. Die Bestimmung dient der Verwirklichung der freien Verwendbarkeit be-
schreibender Angaben und damit letztlich der Waren- und Dienstleistungsfrei-
heit im gemeinsamen Markt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg.
1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 442 Tz. 62 - BMW). Sie ist damit Schutz-
schranke gegenüber den Verbietungsrechten nach Art. 5 MarkenRL und not-
wendige Ergänzung zu der durch die Harmonisierung bewirkten Öffnung des
Markenregisters (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/6581 S. 80
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= BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 74; Fezer aaO § 23 Rdn. 1; Ingerl/Rohnke aaO
§ 23 Rdn. 5; Althammer/Klaka aaO § 23 Rdn. 3; vgl. auch BGH, Beschl. v.
23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS).
Der Senat hat allerdings in Erwägung gezogen, daß der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften die hier primär gestellte Vorlagefrage bereits im
Verfahren "Chiemsee" (Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 und 109/97, Slg. 1999,
I-2779 = GRUR 1999, 723) mit beantwortet haben könnte. Die Auslegung des
Art. 6 Abs. 1 lit. b der MarkenRL war zwar nicht Gegenstand der dortigen Vor-
lagefrage; in Tz. 28 wird jedoch ausgeführt, daß diese Vorschrift, die u.a. den
Fall regeln soll, daß eine Marke, die ganz oder zum Teil aus einer geographi-
schen Bezeichnung besteht, eingetragen worden ist, Dritten nicht das Recht
einräumt, eine solche Bezeichnung als Marke zu verwenden, sondern nur das
Recht, die Bezeichnung beschreibend, d.h. als Angabe über die geographische
Herkunft, zu benutzen, sofern die Benutzung den anerkannten Gepflogenhei-
ten in Gewerbe oder Handel entspricht. Es erscheint indessen nicht sicher, ob
diese Passage über den konkreten Fall hinausgehend als generelle Aussage
zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL zu verstehen ist (vgl. auch
Hackbarth, MarkenR 1999, 329, 331), d.h. dahingehend, daß eine markenmä-
ßige Benutzung grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift fällt.
Auch Generalanwalt Jacobs hat im Verfahren "Baby-dry" (vgl. Tz. 78-80 der
Schlußanträge vom 5.4.2001 in der Rechtssache C-383/99) die in Rede ste-
hende Passage trotz ihrer allgemeinen Formulierung im Zusammenhang jenes
Einzelfalls gesehen. Der Gerichtshof selbst ist in seiner Entscheidung "Baby-
dry" (Urt. v. 20.9.2001 - Rs. C-383/99, Slg. 2001, I-1000 = GRUR 2001, 1145)
auf Tz. 28 der "Chiemsee"-Entscheidung nicht zurückgekommen. Anders als im
Fall "Chiemsee", in dem die Klagemarke ganz oder zum Teil aus einer geogra-
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phischen Bezeichnung bestand, geht es im Streitfall um die Kollision der ein
Phantasiewort darstellenden Klagemarke mit einer Bezeichnung, die nach dem
Vorbringen der Beklagten zur Beschreibung des Ursprungsortes ihres Produk-
tes verwendet wird.
Im Rahmen des notwendigen Ausgleichs zwischen der Öffnung des
Markenregisters, den Verbietungsrechten des Art. 5 MarkenRL und der Funkti-
on des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG), einer Monopolisie-
rung freihaltebedürftiger Angaben entgegenzuwirken, ist überdies von beson-
derer Bedeutung, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den
Begriff des markenmäßigen Gebrauchs nach Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL (§ 14
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) weit ausgelegt hat (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438,
441 Tz. 42 - BMW).
Da der Senat den Begriff eines markenmäßigen Gebrauchs in Art. 5
Abs. 1 MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG) und in Art. 6 Abs. 1
lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG) einheitlich auslegen möchte, sollte nach
seiner Ansicht der notwendige Ausgleich zwischen dem Markenschutz und dem
Interesse, beschreibende Angaben freizuhalten, dadurch erreicht werden, daß
ein markenmäßiger Gebrauch nicht von vornherein vom Anwendungsbereich
des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG) ausgenommen wird.
Vielmehr sollte bei der nach Art. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenRL vorgese-
henen Prüfung, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewer-
be oder Handel entspricht, der Umstand einer markenmäßigen Benutzung des
Zeichens durch den Dritten berücksichtigt werden. Im Rahmen der Beurteilung
der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 MarkenRL sollte der markenmäßige
Gebrauch ein Kriterium sein, das im jeweiligen Einzelfall einen Verstoß gegen
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die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel (mit-)begründen
kann.
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Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die beschreibende Funktion der
Angabe ganz oder überwiegend hinter der kennzeichenmäßigen Verwendung
zurücktritt.
Erdmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert