Urteil des BGH vom 28.02.2002

BGH (risiko, haftung, kirchhof, leistungsfähigkeit, kreditinstitut, vertreter, person, ausfallbürgschaft, gewinn, bestand)

BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 153/00
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. März 2000 wird nicht an-
genommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 69.000 DM
(35.279,14
€) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
1. Die Bürgschaft ist nicht schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB
nichtig, weil der Beklagte, der als Mönch das Armutsgelübde abgelegt hat, da-
durch finanziell kraß überfordert wurde. Die für Gesellschafterbürgschaften
geltenden Grundsätze (BGHZ 137, 329 ff; BGH, Urt. v. 18. September 2001
- IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157) kommen bei Krediten an gemeinnützige
- 3 -
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ebenfalls zur Anwendung. Auch dort
darf der Gläubiger grundsätzlich annehmen, dem Gesellschafterbürgen sei es
persönlich wichtig, daß die Gesellschaft ihre Aufgaben erfüllen kann und nicht
insolvent wird. Darin ist das eigene wirtschaftliche Interesse des Gesellschaf-
ters zu sehen; auf eine Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an. Infol-
gedessen brauchte sich das Kreditinstitut mit der eigenen finanziellen Lei-
stungsfähigkeit des Beklagten nicht zu befassen.
2. Das angefochtene Urteil hat jedoch Bestand, weil der Vertreter der
Klägerin den Beklagten über das mit der Bürgschaft verbundene Risiko unzu-
treffend informiert, insbesondere nicht darauf hingewiesen hat, daß die Aus-
fallbürgschaft die volle Haftung des Beklagten nicht einschränkt (vgl. BGHZ 73,
94, 96 f; BGH, Urt. v. 18. Oktober 1978 - VIII ZR 278/77, NJW 1979, 646).
Nach der Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichts-
hofs ist die Bürgschaft einer finanziell überforderten Person in der Regel ge-
mäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Gläubiger das den Bürgen treffende
Risiko schuldhaft verharmlost hat; denn der Bürge wird dadurch in seiner Ent-
schließungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. BGHZ 120, 272, 277; 125, 206, 218;
BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 682 ff; v.
6. Oktober 1998
- 4 -
- XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367). In diesem Punkt ist auch der finanziell
überforderte Gesellschafterbürge schutzwürdig (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar
1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513).
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser