Urteil des BGH vom 28.02.2002, IX ZR 153/00
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BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 153/00
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. März 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 69.000 DM
(35.279,14 €) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
1. Die Bürgschaft ist nicht schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB
nichtig, weil der Beklagte, der als Mönch das Armutsgelübde abgelegt hat, dadurch finanziell kraß überfordert wurde. Die für Gesellschafterbürgschaften
geltenden Grundsätze (BGHZ 137, 329 ff; BGH, Urt. v. 18. September 2001
- IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157) kommen bei Krediten an gemeinnützige
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ebenfalls zur Anwendung. Auch dort
darf der Gläubiger grundsätzlich annehmen, dem Gesellschafterbürgen sei es
persönlich wichtig, daß die Gesellschaft ihre Aufgaben erfüllen kann und nicht
insolvent wird. Darin ist das eigene wirtschaftliche Interesse des Gesellschafters zu sehen; auf eine Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an. Infolgedessen brauchte sich das Kreditinstitut mit der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu befassen.
2. Das angefochtene Urteil hat jedoch Bestand, weil der Vertreter der
Klägerin den Beklagten über das mit der Bürgschaft verbundene Risiko unzutreffend informiert, insbesondere nicht darauf hingewiesen hat, daß die Ausfallbürgschaft die volle Haftung des Beklagten nicht einschränkt (vgl. BGHZ 73,
94, 96 f; BGH, Urt. v. 18. Oktober 1978 - VIII ZR 278/77, NJW 1979, 646).
Nach der Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Bürgschaft einer finanziell überforderten Person in der Regel gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Gläubiger das den Bürgen treffende
Risiko schuldhaft verharmlost hat; denn der Bürge wird dadurch in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. BGHZ 120, 272, 277; 125, 206, 218;
BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 682 ff; v.
6. Oktober 1998
- XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367). In diesem Punkt ist auch der finanziell
überforderte Gesellschafterbürge schutzwürdig (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar
1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513).
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser
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