Urteil des BGH vom 25.11.2004

BGH (beschwerde, sache, zpo, abhängigkeitsverhältnis, begründung, abhängigkeit, teilurteil, fortbildung, sicherung, gesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 301/04
vom
21. September 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 21. September 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-
schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Novem-
ber 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 92.799 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts-
sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Zulässigkeit ei-
nes Teilurteils bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen
aus verschiedenen Verträgen (mit der sich die von der Beschwerde an-
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geführten Urteile des Bundesgerichtshofs in BGHZ 107, 229 und vom
5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - NJW 2001, 760 nicht befassen) ist
durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt
(vgl. BGHZ 157, 133, 142 f.; Urteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR
184/98 - NJW 2000, 958 unter II 2; Senatsurteil vom 27. Mai 1992
- IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I). In solchen Fällen ist ein Teil-
urteil, das nach dem Gesetz der Regelfall ist (Zöller/Vollkommer, ZPO
25. Aufl. § 301 Rdn. 1 a, 10), nur dann unzulässig, wenn zwischen den
prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzah-
nung oder Abhängigkeit besteht oder die Ansprüche prozessual in ein
Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Die ab-
schließende Entscheidung des Landgerichts über die Ansprüche aus der
Hausratversicherung ist von der späteren Entscheidung über die Ansprü-
che aus den Gebäudeversicherungen unabhängig.
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Im Übrigen wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senats
vom 21. September 2005 in der Sache IV ZR 302/04 und vom 13. April
2005 in der Sache IV ZR 62/04 verwiesen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch