Urteil des BGH vom 26.01.2010

Insassenschutzsystemsteuereinheit Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 25/06 Verkündet
am:
26. Januar 2010
Anderer
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Insassenschutzsystemsteuereinheit
EPÜ Art. 69; PatG § 14
Die Angabe "weitgehend geschlossen" in einem Patentanspruch kann dahin
auszulegen sein, dass ein vollständiger Verschluss nicht erfasst ist (hier in ei-
nem Fall ausgesprochen, in dem für den Stand der Technik ein solcher Ver-
schluss kennzeichnend war).
PatG § 115 Abs. 1; ZPO § 412 Abs. 1
Nach einer Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung über eine Patentnichtigkeitsklage braucht ein zweites Sachver-
ständigengutachten nicht allein deshalb erhoben zu werden, weil das schriftli-
che Gutachten des angehörten Sachverständigen patentrechtliche Vorgaben
noch nicht hinreichend berücksichtigt hatte.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2010 - X ZR 25/06 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die
Richter Keukenschrijver, Gröning, Dr. Berger und Hoffmann
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. November 2005
verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes-
patentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das europäische Patent 667 822 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seines
Patentanspruchs 8 für nichtig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 90/100 und
die Beklagte 10/100.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 667 822 (Streit-
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patents), das am 5. November 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität des
deutschen Gebrauchsmusters 92 15 382 vom 11. November 1992 und der
deutschen Offenlegungsschrift 43 22 488 vom 6. Juli 1993 angemeldet worden
ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und um-
fasst zehn Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind.
Patentanspruch 1 lautet:
2
"Steuereinheit für ein bei einem entsprechend schweren Ver-
kehrsunfall auszulösendes Insassenschutzsystem eines Fahr-
zeugs, mit mindestens einem auf Druckanstieg in einem Hohlkör-
per ansprechenden, in einem Seitenteil der Fahrzeugkarosserie
angeordneten Detektor, der als Sensor zur Erkennung des einen
Seitenaufprall darstellenden Verkehrsunfalls dient, dadurch ge-
kennzeichnet, dass ein weitgehend geschlossenes Seitenteil der
Fahrzeugkarosserie als Hohlkörper dient und ein Steuergerät des
Insassenschutzsystems den bei dem Seitenaufprall in dem Hohl-
körper auftretenden, durch den Sensor erfassten stoßartigen und
weitgehend adiabatischen Luftdruckanstieg auswertet."
Wegen der weiteren angegriffenen und jeweils auf Anspruch 1 rückbezo-
genen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genom-
men.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei
nicht patentfähig, denn er sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tä-
tigkeit. Zu Unrecht sei die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 92 15 382
in Anspruch genommen.
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Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nich-
tig erklärt.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wobei sie An-
spruch 8 nicht mehr verteidigt. Sie beantragt im Übrigen hauptsächlich,
6
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuwei-
sen.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. W. ,
, Institut für Kraftfahrwesen, ein schriftliches Gutachten erstattet,
das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
8
Entscheidungsgründe:
Soweit das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird (Patentanspruch 8),
verbleibt es bei der Nichtigerklärung durch das Patentgericht (st. Rspr., vgl.
Sen.Urt. v. 14.9.2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - elektronisches
Modul). Im Übrigen hat die zulässige Berufung der Beklagten Erfolg.
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A. Das Streitpatent betrifft eine Steuereinheit, die bei einem schweren,
die Fahrzeugseite betreffenden Verkehrsunfall Insassenschutzsysteme, insbe-
sondere Airbags, zuverlässig auslösen soll.
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I. Die Beschreibung des Streitpatents gibt an, dass aus der deutschen
Offenlegungsschrift 1 944 289 eine Steuereinheit bekannt sei, die einen oder
mehrere miteinander verbundene, lang gestreckte Hohlkörper rund um die Ka-
rosserie aufweise, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Medium gefüllt
seien. An den Enden oder an den Anschlussstellen seien Auslöser in Form von
Ventilen angebracht, die bei einer Verformung des Hohlkörpers die sich aus-
breitende Druckwelle erkennen.
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Eine aus der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 305 654
bekannte Steuereinheit weise zur Messung von durch einen Aufprall hervorge-
rufenen Schall- und Körperschallschwingungen mehrere Körperschallsensoren
und Mikrofone auf. Dabei würden die akustischen Leistungsspektren der Schall-
und Körperschallsignale hinsichtlich Art und Richtung des Aufpralls ausgewer-
tet.
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II. An der erstgenannten Steuereinheit kritisiert die Beschreibung, dass
diese einen zu komplexen Aufbau aufweise. Durch die Anordnung rohrförmiger
Hohlkörper könne zudem nur ein Aufprall erkannt werden, der den Hohlkörper
mit seinen kleinen Abmessungen verforme. Eine großflächige Verlegung der mit
einem Medium gefüllten Hohlkörper sei andererseits aus Gewichtsgründen
nicht praktikabel und zu aufwändig. Des Weiteren könne durch die Anordnung
von Auslösern an den Enden der Hohlkörper und insbesondere bei flüssigen
Medien in den Hohlkörpern die Zeitspanne zwischen dem Aufprall und der Auf-
nahme der Druckwelle durch den Auslöser sehr groß sein. Bei der zuletzt ge-
nannten Steuereinheit sei nachteilig, dass die akustischen Leistungsspektren
von Schall- und Körperschallsignalen keine Aussage hinsichtlich der Schwere
eines Aufpralls zuließen.
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III. Durch das Streitpatent soll demnach unter Vermeidung dieser Nach-
teile eine einfache Steuereinheit für ein Insassenschutzsystem eines Fahrzeugs
zur Verfügung gestellt werden, die die Schwere eines Unfalls schnell erkennt.
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IV. Nach Patentanspruch 1 soll dies durch eine Steuereinheit für ein bei
einem entsprechend schweren Verkehrsunfall auszulösendes Insassenschutz-
system eines Fahrzeugs folgender Merkmalskombination erreicht werden:
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1. Sie hat mindestens einen Detektor, der
a) als Sensor zur Erkennung des einen Seitenaufprall dar-
stellenden Verkehrsunfalls dient,
b) auf einen Druckanstieg in einem Hohlkörper anspricht,
c) in einem Seitenteil der Fahrzeugkarosserie angeordnet ist,
(1) das weitgehend geschlossen ist
(2) und als Hohlkörper dient,
d) den bei einem Seitenaufprall dort auftretenden stoßartigen
und weitgehend adiabatischen Luftdruckanstieg erfasst.
2. Ein Steuergerät des Insassenschutzsystems wertet den auf-
tretenden stoßartigen und weitgehend adiabatischen Luft-
druckanstieg aus.
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen aus der
Streitpatentschrift zeigen ein Halbleiter-Mikrofon als Luftdrucksensor der erfin-
dungsgemäßen Steuereinheit (Figur 2) sowie eine beispielhafte Einbausituation
in einer Fahrzeugtür (Figur 1):
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V. Die patentierte Lehre zum technischen Handeln setzt auf Druckan-
stiege, wie sie typisch für Aufprallsituationen sind, die ein Auslösen eines Insas-
senschutzsystems erfordern, und nach der zum Stand der Technik gehörenden
deutschen Offenlegungsschrift 1 944 289 beim Zusammendrücken eines auch
in einem Seitenteil angeordneten geschlossenen Hohlraums erfasst werden.
Anders als bei einem Geschehen, das ein Auslösen beispielsweise eines Air-
bags keinesfalls rechtfertigt, ergeben sich dann ausweislich Sp. 3 Z. 31 ff.
extrem niederfrequente Komponenten, die einen Luftdruckanstieg in einem
Hohlraum innerhalb von wenigen msec kennzeichnen. Der Patentanspruch 1
drückt das dahin aus, dass patentgemäß ein stoßartiger und weitgehend adia-
batischer Luftdruckanstieg erfasst werde (Merkmal 1 d). Der gerichtliche Sach-
verständige hat diese Deutung als fachlicher Sicht entsprechend bestätigt.
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- 8 -
In Abkehr von der zum Ausgang der Darstellung in der Beschreibung ge-
nommenen Lösung im Stand der Technik soll die Erfassung eines derartigen
Druckanstiegs jedoch nicht mit Hilfe eines geschlossenen Hohlkörpers erfolgen.
Diese Deutung ergibt sich aus der Wortwahl des Streitpatents. Es bezeichnet
das in der deutschen Offenlegungsschrift 1 944 289 vorgeschlagene System als
Hohlkörper (Sp. 1 Z. 7). Dieses besteht aus rohrförmigen Gebilden, die bei ei-
nem Unfall verformt werden und hierdurch einen Druckstoß bereitstellen, der
zur Auslösung von die Unfallgefahren mindernden Funktionen genutzt wird.
Diese Hohlkörper müssen - wie ein Fachmann auch aus der Darstellung in
Sp. 1 Z. 5 ff. der Beschreibung des Streitpatents erkennt - notwendiger Weise
gänzlich geschlossen sein. Könnte man sich auch patentgemäß eines solchen
Hohlkörpers bedienen, hätte es aus fachlicher Sicht ausgereicht, zur Kenn-
zeichnung der geschützten Lehre ebenfalls den bloßen Begriff Hohlkörper zu
verwenden. Der Patentanspruch enthält jedoch den Zusatz "weitgehend ge-
schlossen". Das weist im Vergleich zu der Lösung nach der deutschen Offenle-
gungsschrift 1 944 289 auf eine Einschränkung hin, eben weil dort ein ge-
schlossenes System erforderlich ist. Dass es gerade darum geht, sich einen
solchen Hohlkörper zu ersparen, und stattdessen einen Raum zu nutzen, der
weitgehend geschlossen ist, wird sodann dadurch bestätigt, dass der pa-
tentgemäß vorausgesetzte umschlossene Raum außerdem seiner Funktion
nach beschrieben ist. Laut Merkmal 1 c (2) dient er nur als Hohlkörper; er ist
also kein Hohlkörper, wie er aus dem Stand der Technik bekannt war.
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Die Erläuterung der Erfindung in der Beschreibung und den Figuren des
Streitpatents steht dieser Auslegung des Patentanspruchs 1 nicht entgegen.
Die vorgenommene Wertung erklärt vielmehr, warum in Figur 1 die Seitentür
selbst als umschlossener Raum dargestellt ist, der die Erfassungsvorrichtung
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aufnimmt. Unter diesen Umständen kann auch aus der Darstellung in Sp. 4
Z. 12 ff. der Beschreibung, auf welche die Klägerin in der mündlichen Verhand-
lung wesentlich abgehoben hat, Gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Die dort
erwähnte Vergrößerung der Empfindlichkeit der Erfassung im Falle eines weit-
gehend dichten abgeschlossenen Hohlkörpers kann auch zwanglos als Ver-
gleich mit einem weitgehend offenen System und als Hinweis verstanden wer-
den, dass bei Einhaltung einer hinreichenden Abgeschlossenheit, nämlich einer,
welche die gemäß Merkmal 1 d vorgesehene Erfassung eines stoßartigen und
weitgehend adiabatischen Luftdruckanstiegs erlaubt, die Genauigkeit der
Steuereinheit entweder bei der Konstruktion des den Sensor aufnehmenden
Seitenteils über das Maß der weitgehenden Geschlossenheit oder über die
Auswahl unter vorhandenen, in ihrer Geschlossenheit aber unterschiedlichen
Seitenteilen beeinflusst werden kann.
Patentanspruch 1 sieht schließlich als Erfassungsvorrichtung einen Sen-
sor vor, der als einzige Qualifikation die Befähigung besitzen muss, auf einen
Druckanstieg in einem geschlossenen Hohlkörper anzusprechen. Nach der Leh-
re des Streitpatents ist ein solcher Sensor nunmehr freilich in einem lediglich als
Hohlkörper dienenden, weil nur weitgehend geschlossenen Raum eines Seiten-
teils der Fahrzeugkarosserie vorzusehen.
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Die Lösung nach dem Streitpatent erfüllt hiernach das in Sp. 1 Z. 35 f.
der Beschreibung genannte technische Problem, eine einfache Steuereinheit
zur Verfügung zu stellen. Denn sie zeichnet sich dadurch aus, keinen besonde-
ren umschlossenen Bauteil als Seitenteil in der Fahrzeugkaroserie vorsehen zu
müssen, sondern - wenn erwünscht - dort ohnehin vorhandene Seitenteile nut-
zen zu können, ohne für aufwändige Abdichtungen sorgen zu müssen, ferner
keinen besonderen Detektor für nur weitgehend geschlossene Räume zu brau-
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- 10 -
chen, weil auf einen Sensor zurückgegriffen werden kann, der in geschlossenen
Hohlkörpern auf Luftdruckanstieg anspricht, und schließlich auch noch dessen
Anbringungsort in dem als Hohlkörper dienenden Seitenteil frei wählen zu kön-
nen.
B. I. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (Art. 54 EPÜ).
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1. Angesichts des durch Auslegung bestimmten Inhalts (Sinngehalts) des
Patentanspruchs 1 offenbart die japanische Offenlegungsschrift Hei 5-66228
dessen Lehre nicht, so dass dahinstehen kann, ob das Streitpatent die Priorität
des deutschen Gebrauchsmusters 92 15 382 vom 11. November 1992 wirksam
in Anspruch genommen hat.
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Die japanische Offenlegungsschrift Hei 5-66228 schlägt zwar ebenfalls
eine Einrichtung zur Seitenaufprallerfassung bei Fahrzeugen vor. Sie lehrt je-
doch, zwischen der Außen- und der Innenwand einer Seitentüre eine Trenn-
wand einzuziehen, so dass sich zur Außenwand hin ein geschlossener dichter
Raum ergibt. Die von der Klägerin angeführten elastischen Körper 8 stellen das
nicht in Frage. Denn sie schützen vor Eindringen von Regenwasser in den
Raum zwischen der Innenwand und der Trennwand. Die Dichtigkeit des zwi-
schen der Trennwand und der Außenwand gebildeten Bereichs beeinflussen sie
jedoch nicht. In diesem abgedichteten Raum sollen zum Beispiel Mikrofone ar-
beiten, die im Fall einer Verformung der Türe die dort stattfindende Druckerhö-
hung erfassen. Weder beschrieben noch gezeigt ist damit der Einsatz eines
Sensors in einem nur weitgehend geschlossenen Seitenteil der Fahrzeugkaros-
serie gemäß Merkmal 1 c (1), das gemäß Merkmal 1 c (2) lediglich als Hohlkör-
per dient.
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2. Auch die deutsche Offenlegungsschrift 42 01 822 betrifft eine Steuer-
einheit für ein bei einem Verkehrsunfall auszulösendes Insassenschutzsystem.
Der Detektor ist wahlweise als piezoelektrisches Element, Beschleunigungs-
sensor oder Magnetanker mit Eisenkern ausgebildet und in einem weitgehend
geschlossenen Raum, nämlich innerhalb des aus Innenwandung und Außen-
wandung gebildeten Innenraums einer Fahrzeugtür angeordnet. Nicht offenbart
wird jedoch, den Sensor auf einen Luftdruckanstieg ansprechen zu lassen
(Merkmal 1 b) und in einem als Hohlkörper dienenden, weil weitgehend ge-
schlossenen Seitenteil einen Luftdruckanstieg zu erfassen (Merkmal 1 c). So-
weit in der Sp. 2 Z. 26-27 der deutschen Offenlegungsschrift 42 01 822 die
Verwendung eines druckempfindlichen Sensorelements erwähnt wird, detektiert
dieses, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat,
den Deformationsweg eines Verstärkungselements, das in der Tür als zusätzli-
ches Bauteil vorgesehen ist, damit beispielsweise ein Airbag nicht schon bei
geringfügiger Beschädigung der Außenwandung der Tür auslöst.
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3. Alle anderen Entgegenhaltungen kommen dem Patentanspruch 1
nicht näher. Zusammenfassend kann man sagen, dass der mit Hilfe eines Luft-
druckanstiegs detektierende Stand der Technik - wie durch die japanischen Of-
fenlegungsschrift Hei 5-66228 belegt - durch die Erfassung in einem abge-
schlossenen Hohlkörper geprägt ist. Dies trifft insbesondere auch im Hinblick
auf den in der japanischen Offenlegungsschrift Hei 2-249740 (Anmeldung
1-72628) gezeigten, in einer Seitentüre verbauten Lufttank zu, der zwar im
Normalbetrieb über ein Ventil mit der Außenwelt verbunden und daher nicht
vollständig dicht ist, bevor es zu einem Unfallgeschehen kommt, das eine Aus-
lösung des Insassenschutzsystems erfordert. Im Falle eines derartigen Seiten-
aufpralls wird das Ventil aber geschlossen, um die Erfassung des Druckan-
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stiegs in einem dann geschlossenen Raum zu ermöglichen (Übersetzung S. 12,
Z. 20 - S. 13, Z. 7).
II. Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung vermag der
Senat nicht die Wertung zu treffen, dass sich der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergeben hat (Art. 56 EPÜ).
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1. Auf Grund der Erörterung dieser Frage mit den Parteien und dem ge-
richtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung geht der Senat
davon aus, dass zum Anmeldezeitpunkt Entwicklungen auf dem hier interessie-
renden Gebiet der Technik üblicherweise von Universitäts- oder Fachhoch-
schulingenieuren des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik bzw. von Diplom-
Physikern mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Sicherheitseinrich-
tungen für Kraftfahrzeuge vorgenommen wurden, die entweder in der Fahr-
zeugentwicklung bei einem Automobilhersteller oder bei einem größeren Zulie-
ferbetrieb beschäftigt waren und sich auch mit der Entwicklung geeigneter Sen-
soren befassten.
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2. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass sich der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 für einen solchen Fachmann aus einer Kombination des
Inhalts der deutschen Offenlegungsschriften 19 44 289 und 42 01 822 ergeben
habe.
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Wie bereits erwähnt, offenbart die deutsche Offenlegungsschrift
19 44 289 die Verwendung von rohrförmigen Gebilden, die bei einem Unfall ver-
formt werden und hierdurch einen Druckstoß bereitstellen, der als Betätigungs-
kraft zur Auslösung von die Unfallgefahren mindernden Funktionen dient. Die
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deutsche Offenlegungsschrift 42 01 822 hingegen sieht innerhalb der Tür ein
Verstärkungselement vor, das im Falle eines Unfalls deformiert wird. Der daran
bzw. daneben angeordnete Sensor ist dazu bestimmt, den Deformationsweg
bzw. die Beschleunigung des Verstärkungselements zu messen. Das bedeutet
einen prinzipiellen Unterschied in der Konstruktion, der aus fachlicher Sicht
nicht an eine Kombination denken lässt. Jedenfalls ist aber auch für den Fall,
dass eine kombinatorische Nutzung von Elementen in Betracht gezogen wird, in
keiner der Schriften eine Anregung erkennbar, die in Richtung der wesentlichen
Erkenntnis des Streitpatents geht, dass ein nur weitgehend geschlossenes Sei-
tenteil der Fahrzeugkarosserie als Hohlkörper für einen Luftdrucksensor dienen
und dort mittels eines für die Luftdruckmessung in geschlossenen Räumen ge-
eigneten Sensors stoßartiger und weitgehend adiabatischer Luftdruckanstieg
erfasst werden kann.
3. Auch durch die deutsche Offenlegungsschrift 42 01 822 in Verbindung
mit der Offenbarung in dem japanischen Dokument Sho 59-146247 wurde der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht nahe gelegt.
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Dies ergibt sich schon daraus, dass entgegen der Ansicht der Klägerin
das japanische Dokument nicht die Erfassung eines stoßartigen und weitge-
hend adiabatischen Luftdruckanstiegs offenbart. Aus fachlicher Sicht behandelt
diese Entgegenhaltung nur leichte Kollisionen beim Einparken eines Fahrzeugs
und stellt eine Art Abstandwarngerät mit den damals zur Verfügung stehenden
Mitteln bereit. Denn der einzige Schutzanspruch fordert eine Mitteilung des Er-
eignisses an den Fahrer, was nur dann sinnvoll ist, wenn von diesem auch eine
Reaktion erwartet werden kann. Dies erscheint bei einem schweren, sich inner-
halb von nur wenigen Millisekunden abspielenden Unfall wenig sachgerecht. Es
muss deshalb davon ausgegangen werden, dass ein Fachmann diese Veröf-
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fentlichung in dem hier interessierenden Zusammenhang gar nicht in Erwägung
gezogen hat. Der gerichtliche Sachverständige hat dies bei seiner Anhörung in
der mündlichen Verhandlung ebenso gesehen.
4. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die nach-
folgend angeführten drei Entgegenhaltungen jeweils in Verbindung mit dem S.
-Datenbuch 1990/91, das auf Seite 95 in Bild 4 einen Differenzdrucksensor
offenbart, wie er mit Figur 2 in der Streitpatentschrift abgebildet ist, den Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahe gelegt hätten.
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a) Schon ein Grund, warum ein Fachmann auf die Idee hätte kommen
können, den S. -Sensor im Rahmen oder in Abwandlung der in der deut-
schen Offenlegungsschrift 19 44 289 vorgeschlagenen Lösung einzusetzen, ist
nicht ersichtlich. Denn beim oben bereits abgehandelten Gegenstand der deut-
schen Offenlegungsschrift 19 44 289 bildet der völlig abgeschlossene rohrför-
mige Hohlkörper, der mit einem beliebigen Medium gefüllt ist, selbst die Gebe-
einrichtung, die auf die Verformung der umgebenden Teile sowie die eigene
Verformung anspricht. Eines Sensors bedarf es hier nicht. Zum Auffinden der
Lehre des Streitpatents hätte abgesehen davon auch noch gehört, sich die Er-
kenntnis zu erschließen, dass auf die Druckmessung in einem herkömmlichen,
abgeschlossenen Hohlkörper verzichtet werden und stattdessen ein weitgehend
geschlossenes Seitenteil der Fahrzeugkarosserie als Hohlkörper im Sinne einer
Messumgebung für den Drucksensor verwendet werden kann. Hierfür geben
beide Entgegenhaltungen nichts her.
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b) Angesichts dessen, was oben über die deutsche Offenlegungsschrift
42 01 822 bereits gesagt ist, gibt der dort gemachte Vorschlag einen anderen
Weg als das Streitpatent vor, weil innerhalb der Tür ein Verstärkungselement
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vorzusehen ist, das im Falle eines Unfalls deformiert wird. Der Sensor, auch der
in Sp. 2 Z. 26-27 der deutschen Offenlegungsschrift 42 01 822 beschriebene,
ist demgemäß dazu bestimmt, den Deformationsweg oder die Beschleunigung
des Verstärkungselements zu messen. Inwiefern sich ein Fachmann, der sich
von dieser Offenbarung ausgehend an einer Weiterentwicklung versucht, für
das S. -Datenbuch 1990/1991 und den darin enthaltenen Differenzdrucksen-
sor überhaupt interessiert haben sollte, ergibt sich auch aus den Darlegungen
der Klägerin nicht.
c) Schließlich lässt sich das Naheliegen auch nicht aus der deutschen
Offenlegungsschrift 40 18 470 in Verbindung mit dem S. -Datenbuch
1990/1991 und seinem Sensor herleiten.
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Die deutsche Offenlegungsschrift 40 18 470 befasst sich mit der sachge-
rechten Anordnung eines Seitenairbags. Sie offenbart, dass dieser in der Lehne
des Sitzes eines Fahrzeugs untergebracht werden kann, und schlägt hierfür
bestimmte Gestaltungen vor. Das begründet Zweifel, ob ein Fachmann sich mit
dieser Schrift überhaupt näher beschäftigte, wenn es zum Zeitpunkt der Anmel-
dung des Streitpatents seine Aufgabe war, eine Steuereinheit für die Erfassung
und Auswertung eines Seitenaufpralls zu entwickeln. Die Erörterung dieser Fra-
ge mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat
diese Zweifel bestätigt.
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Die Zweifel betreffen auch die eher beiläufige Erwähnung in der deut-
schen Offenlegungsschrift 40 18 470, dass ein Sensor, der auf die Verformung
der Außenhaut der Tür anspricht, an der Innenseite der Außenhaut angebracht
werden kann, wie es in Figur 2 dieser Entgegenhaltung dargestellt ist. Aber
selbst wenn man davon ausgeht, dass der Fachmann sich für die deutsche Of-
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- 16 -
fenlegungsschrift 40 18 470 und dabei auch für diese Darstellung interessierte,
kann nicht angenommen werden, dass sie geeignet war, den Weg zu der Lehre
des Streitpatents zu weisen. Denn angesichts der Beiläufigkeit der Darstellung
des Sensors in der Figur 2, die auch darin zum Ausdruck kommt, dass sie in
Figur 4 nicht wiederholt ist, konnte man sie zwanglos lediglich als ganz allge-
mein gehaltenen Hinweis verstehen, dass selbstverständlich ein Auslösemittel
benötigt werde, das auf einen Seitenaufprall anspricht, und wo dies angebracht
werden könne. Durch ein solches naheliegendes ganz im Allgemeinen bleiben-
des Verständnis war der Blick des Fachmanns, was die konkrete Ausgestaltung
der Örtlichkeit und des Detektors anbelangt, auf die Vorbilder im Stand der
Technik verwiesen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren diese
aber selbst für Fachleute, die auf Luftdruckmessung setzten und die deshalb
auch den S. -Sensor im Blick gehabt haben könnten, dadurch gekenn-
zeichnet, dass ein auf einen Druckanstieg in einem geschlossenen Hohlkörper
ansprechender Sensor auch in einem solchen geschlossenen Hohlkörper ein-
gesetzt wurde. Ausweislich der japanischen Offenlegungsschrift Hei 2-249740
hielt der Entwickler dieser 1989 angemeldeten Neuerung es sogar für nötig,
dafür zu sorgen, dass das Ventil, das einen Austausch der Luft in dem Tank mit
der Umgebungsluft erlaubt, im Falle eines Seitenaufpralls geschlossen wird, um
den damit verbundenen Druckanstieg in einem vollständig geschlossenen Hohl-
körper zu erfassen. Unter diesen Umständen verbietet sich auch die Annahme,
für einen Fachmann, der daran ging, für einen nach Maßgabe der deutschen
Offenlegungsschrift 40 18 470 gestalteten Seitenairbag eine konkrete Steuer-
einheit, die den Luftdruckanstieg erfasst und auswertet, zu konstruieren, sei
ohne erfinderisches Bemühen etwas anderes in Betracht gekommen, als eben-
falls Sorge zu tragen, dass der Sensor in einem geschlossenen Hohlraum ar-
beitet.
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Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht der Beschreibungsteil in
Sp. 2 Z. 45-61 der deutschen Offenlegungsschrift 40 18 470. Diese Textstelle
lässt vielmehr sogar fraglich sein, dass - wie soeben unterstellt - ein Fachmann
auf Grund der deutschen Offenlegungsschrift 40 18 470 überhaupt Anregung
erhielt, eine nach Maßgabe der deutschen Offenlegungsschrift 40 18 470 ges-
taltete Konstruktion mit Hilfe einer Erfassung des Luftdruckanstiegs zu betrei-
ben. Der dort verwendete Begriff "piezoelektrisch" kann zwar auch benutzt wer-
den, wenn ein Aufprall nur mittelbar über den Anstieg des Drucks in einem
Hohlkörper erfasst wird. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen im
Termin kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Fachmann - wenn er
diese Schrift nicht ohnehin bei Seite legte, weil sie nur eine Neuerung für die
Anbringung des Airbags verspricht - die zitierte Beschreibungsstelle ausschließ-
lich dahingehend verstand, dass ein hydraulischer bzw. piezoelektrischer
Drucksensor oder ein Membranschalter zur Feststellung des Seitenaufpralls
verwendet werden könne, mit dem eine unmittelbare Erfassung der Verformung
in Form von Druckenergie direkt an der Außenwand der Tür erfolge. Bei diesem
Verständnis konnte weder der S. -Sensor als Mittel der Wahl erscheinen,
noch war sonst ein Weg zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents eröffnet, weil dieser eine mittelbare Erfassung über den Luftdruck-
anstieg lehrt, wobei sich der Luftdrucksensor an einer beliebigen Stelle im Inne-
ren des lediglich als Hohlkörper dienenden Raums im Seitenteil befinden kann.
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C. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, deren
Beantragung die Klägerin trotz Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in
der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, hat der Senat nicht für erfor-
derlich gehalten (§ 115 Abs. 1 PatG; § 412 Abs. 1 ZPO). Wie die Klägerin
schriftsätzlich zu Recht geltend gemacht hatte, hat der gerichtliche Sachver-
ständige zwar in Anbetracht der Bedeutung, die er dem in Figur 2 des Streitpa-
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tents abgebildeten S. -Sensor zugeschrieben hat, der Erfassung des In-
halts des Patentanspruchs 1 in seinem schriftlichen Gutachten eine Betrach-
tungsweise zu Grunde gelegt, die dem patentrechtlich Gebotenen nicht ent-
spricht. Der Senat hat dem Sachverständigen zu Beginn der mündlichen Ver-
handlung die patentrechtlich maßgeblichen Auslegungsgrundsätze jedoch er-
läutert, die Befragung auf dieser Grundlage durchgeführt und den Antworten
entnommen, dass sie das patentrechtlich Gebotene nicht außer Acht gelassen
haben. Auch die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die mündlichen Er-
läuterungen des Sachverständigen in dieser Hinsicht noch zu beanstanden sei-
en. Zum anderen bedeutet die Auslegung eines Patentanspruchs keine Tatsa-
chenfeststellung etwa dahin, wie ein Fachmann den Wortlaut des Patentan-
spruchs versteht. Sie besteht vielmehr in der Bestimmung, wie dessen Lehre
zum technischen Handeln nach objektiven Maßstäben aus fachlicher Sicht zu
bewerten ist (vgl. Sen.Urt. v. 22.12.2009 - X ZR 56/08 Tz. 29 - Kettenradanord-
nung II, für BGHZ vorgesehen) und erfordert ebenso wie die Bejahung oder
Verneinung erfinderischer Tätigkeit einen Akt wertender Entscheidung über eine
Rechtsfrage (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997,
116, 117 f. - Prospekthalter; vgl. z.B. BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Ver-
einzelungseinrichtung; BGHZ 180, 215, 220 Tz. 16 - Straßenbaumaschine), die
allein und eigenverantwortlich das Gericht zu treffen hat (BGHZ 180, 215, 220
Tz. 18 f. - Straßenbaumaschine m.w.N.). Sachverständige Äußerungen hierzu
haben im Patentnichtigkeitsverfahren wie im Patentverletzungsprozess (vgl.
BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung I; GRUR 2008, 779 Tz. 31 f.
- Mehrgangnabe; Sen.Urt. v. 22.12.2009 - X ZR 55/08; Sen.Urt. v. 22.12.2009,
- X ZR 56/08) lediglich die Aufgabe, dem Gericht gegebenenfalls die für die je-
weilige Bewertung erforderlichen technischen Zusammenhänge zu erläutern
und den erforderlichen Einblick in die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
der jeweils typischen, im Durchschnitt der beteiligten Kreise angesiedelten Ver-
- 19 -
treter der einschlägigen Fachwelt einschließlich ihrer methodischen Herange-
hensweise zu vermitteln (Sen.Urt. v. 22.12.2009 -
X
ZR
56/08 Tz.
26
- Kettenradanordnung II, für BGHZ vorgesehen). Soweit - wie hier - aufgrund
der Ausführungen des Sachverständigen im Termin für den Senat kein weiterer
dahingehender Erläuterungsbedarf mehr besteht, erfordert daher allein die Tat-
sache, dass das schriftliche Gutachten patentrechtliche Vorgaben noch nicht
hinreichend berücksichtigt hatte, nicht die Einholung eines neuen Sachverstän-
digengutachtens.
D. Die Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 10 haben aufgrund ihrer Abhän-
gigkeit von Anspruch 1 ebenfalls Bestand.
41
E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG i.V. mit § 92
Abs. 1 Satz 1 ZPO.
42
Scharen Keukenschrijver
Gröning
Berger
Hoffmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2005 - 4 Ni 44/04 (EU) -