Urteil des BGH vom 05.07.2007

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 166/06
vom
5. Juli 2007
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 5. Juli 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Kammer (Be-
schwerdekammer) des Landgerichts Stralsund vom 6. September
2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-
sätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die
Abtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche an die beteiligte Gläubigerin
wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis oder gegen Datenschutzbestim-
mungen unwirksam sei, ist inzwischen durch den Bundesgerichtshof zu Lasten
der Schuldnerin geklärt. Danach stehen der wirksamen Abtretung von Darle-
hensforderungen eines Kreditinstituts weder das Bankgeheimnis noch das Bun-
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desdatenschutzgesetz entgegen (BGH, Urt. v. 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05,
ZIP 2007, 619, 620 f). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichts-
hof des weiteren Grundsätze zu den Anforderungen an eine stillschweigende
Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses aufgestellt (aaO S. 620); der vor-
liegende Fall erfordert auch in diesem Punkt keine Ergänzung durch eine weite-
re Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
2. Die geltend gemachten Verstöße des Landgerichts gegen das rechtli-
che Gehör der Schuldnerin sowie das Willkürverbot liegen nicht vor. Die
Schuldnerin stellt die Abtretungsvereinbarung vom 27. Februar 2004 als solche
nicht in Frage, sondern bezweifelt die Vertretungsbefugnis der auf Seiten der
Zedentin auftretenden Personen. Das Landgericht hat in dem im Original vorlie-
genden Schreiben der Zedentin vom 18. November 2005 in Verbindung mit
dem vorgelegten Handelsregisterauszug vom 1. September 2005 eine wirksa-
me Genehmigung der Abtretung gesehen. Dieses Schreiben konnten die Vorin-
stanzen jedenfalls im Wege eines starken Indizes in der Weise würdigen, dass
die Wirksamkeit der Abtretung wahrscheinlich war. Die Ausführungen des
Landgerichts zur nachträglichen Zustimmung der Zedentin betreffen im Übrigen
einen Einzelfall und erfordern kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577
Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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Fischer Ganter Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 06.07.2006 - 4 IN 238/05 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 T 224/06 -