Urteil des BGH vom 04.06.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 577/07
vom
4. Juni 2008
Veröffentlichung: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
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BtMG §§ 3, 13 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1; BtMVV § 5
Ein in der Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen tätiger Arzt ist von einer
Erlaubnispflicht gemäß § 3 BtMG nicht befreit und daher wegen unerlaubter Abgabe
von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar, wenn und soweit er
Betäubungsmittel außerhalb des Anwendungsbereichs von § 13 Abs. 1 BtMG, § 5
BtMVV an drogenabhängige Patienten zur freien Verfügung abgibt.
BGH, Urt. vom 4. Juni 2008 - 2 StR 577/07 - LG Hanau
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an einen anderen, durch die er
leichtfertig dessen Tod verursacht hat, u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Cierniak,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 17. August 2007 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von
Betäubungsmitteln in 133 Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäu-
bungsmitteln unter leichtfertiger Verursachung des Todes eines anderen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die Ausübung einer
Tätigkeit als Substitutionsarzt für die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine
auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als
niedergelassener Arzt unter anderem auf dem Gebiet der Substitution von Dro-
genabhängigen tätig. In seiner Praxis betreute er eine Vielzahl drogenabhängi-
ger Patienten, denen er das Substitutionsmittel Levomethadon (Polamidon)
gab. Da die Zahl seiner Substitutionspatienten die von den Ärztekammern als
maximal vertretbar angesehene Grenze von 50 deutlich überschritt, behandelte
er weitere Patienten als Privatpatienten. Der Angeklagte ist nicht im Besitz einer
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Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln gemäß § 3 BtMG und hat eine
solche auch zu keinem Zeitpunkt beantragt.
In dem vom Urteil umfassten Zeitraum von Januar 2000 bis Mai 2005
gab der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen das in der Anlage III zum BtMG
aufgeführte Substitutionsmittel Levomethadon (Polamidon) an drogenabhängi-
ge Patienten ab, ohne die in § 5 der Betäubungsmittel-Verschreibungs-
verordnung (BtMVV) geregelten Vorschriften zu beachten; insbesondere hielt er
die bis 30. Juni 2001 in § 5 Abs. 7, danach in § 5 Abs. 8 BtMVV enthaltenen
Vorschriften für so genannte Take-home-Verschreibungen von Substitutionsmit-
teln nicht ein. Er führte zu Beginn der Behandlung keine körperlichen Untersu-
chungen und Kontrolluntersuchungen auf Beikonsum von Betäubungsmitteln
durch, hielt die in § 5 BtMVV vorgeschriebenen Mindestfristen für eine zunächst
kontrollierte Verabreichung zur unmittelbaren Einnahme nicht ein, händigte den
Patienten ohne Kontrolle deutlich überhöhte Mengen Polamidon für den Haus-
gebrauch zur freien Verfügung aus und unternahm nichts, um den Gebrauch
zur gefährlichen intravenösen Injektion statt zur oralen Einnahme durch die Pa-
tienten zu verhindern. Teilweise händigte er Patienten schon beim ersten Be-
such in seiner Praxis ohne nähere Untersuchung Polamidon unter Überschrei-
tung der Höchstmenge von sieben Tagesdosen aus; Patienten, die nach zwei
Tagen wieder bei ihm erschienen, übergab er erneut eine die Höchstdosis
überschreitende Menge; Hinweise auf Beikonsum von Opiaten oder intravenöse
Injektion dokumentierte er in seinen Unterlagen, ignorierte sie jedoch bei sei-
nem Verschreibungsverhalten. Auch nach Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten
Ermittlungsverfahrens und einer Durchsuchung seiner Praxis änderte er diese
Handhabung nicht.
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Der Verurteilung liegen nach Beschränkung der Strafverfolgung in den
Fällen 1 bis 133 entsprechende Abgaben an 13 verschiedene Patienten zwi-
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schen Januar 2000 und Mai 2005 zugrunde. In allen Fällen überschritt der An-
geklagte die Höchstabgabemenge; vielfach ignorierte er Hinweise auf Beikon-
sum oder missbräuchliche Verwendung des Substitutionsmittels, händigte mehr
als die Höchstmenge des Betäubungsmittels in zu kurzen Abständen aus und
übergab es ohne hinreichende Untersuchung und Kontrolle zur freien Verfü-
gung.
Im Fall 134 händigte der Angeklagte dem drogenabhängigen Patienten
W., der ihn wegen akuter Entzugssymptomatik aufgesucht hatte, am 20. Januar
2004 die Tageshöchstdosis von 7 ml zum sofortigen Konsum in seiner Praxis
aus und gab ihm ohne weitere Untersuchung weitere 7 ml zum Einnehmen mit
nach Hause.
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Wie für den Angeklagten als erfahrenen Substitutionsarzt unschwer vor-
hersehbar war, injizierte sich W. diese Menge Polamidon in der darauf folgen-
den Nacht; er verstarb an den Folgen einer hierdurch verursachten Atemde-
pression.
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2. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die zugelassene Anklage be-
schreibt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, das dem An-
geklagten zur Last gelegte Verhalten hinreichend konkretisiert.
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Hinsichtlich Fall 134 ist entgegen der Ansicht der Revision keine Verfah-
renseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Der in der Hauptverhandlung
vom 15. August 2007 ergangene Einstellungsbeschluss bezog sich unter Ziffer I
allein auf die Fälle 1 bis 11 und 14 bis 22 der Anklage; der unter Ziffer II behan-
delte Fall 24 der Anklage (Fall 134 der Urteilsgründe) war daher offensichtlich
nicht Gegenstand der Einstellung.
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3. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt schon in
seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen unbegründet.
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4. Auch die Sachrüge zeigt Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht
auf. Der Tatbestand der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln gemäß
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist durch die rechtsfehlerfrei festgestellten Handlungen
des Angeklagten erfüllt. Die Rechtsansicht der Revision, der Angeklagte sei als
Substitutionsarzt von einer Erlaubnispflicht gemäß § 3 BtMG generell befreit, ist
nicht zutreffend.
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a) Grundsätzlich bedarf jeder Verkehr mit Betäubungsmitteln gemäß § 3
BtMG einer Erlaubnis. Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht enthält z.B. § 4
BtMG, aber auch § 13 BtMG für ärztliche Verschreibungen und für die Abgabe
durch Apotheken. Ein im Rahmen der Substitutionsbehandlung von Drogenab-
hängigen tätiger Arzt wird von § 29 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 13 Abs. 1 BtMG oder
von § 29 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. §§ 5, 16 Nr. 2 Buchst. a BtMVV erfasst, wenn er
als Substitutionsmittel verwendete Betäubungsmittel der in Anlage III zum BtMG
bezeichneten Art entgegen den gesetzlichen Regelungen verschreibt oder an
Patienten überlässt (vgl. Hügel/Junge/Lander/Winkler, Betäubungsmittelgesetz,
§ 13 Rdn. 1, 12). Diese Straftatbestände entfalten aber keine Sperrwirkung für
Taten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG durch Ärzte, die zum Zweck der Substituie-
rung mit Betäubungsmitteln verkehren, ohne dass die materiellen Vorausset-
zungen des § 13 BtMG i.V.m. § 5 BtMVV gegeben sind. Ein Arzt kann sich nicht
dadurch von der Erlaubnispflicht des § 3 BtMG befreien, dass er unter dem
Deckmantel einer ärztlichen Behandlung mit Betäubungsmitteln verkehrt, ohne
dass die Voraussetzungen einer Verschreibung, Verabreichung oder Überlas-
sung im Rahmen einer nach medizinischer Erkenntnis gebotenen und nach den
Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführten Substitutionsbehandlung vorliegen
(vgl. Hügel/Junge/Lander/Winkler aaO § 13 Rdn. 12.1).
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b) So ist es im vorliegenden Fall. Der Angeklagte hat nach den der Ver-
urteilung zugrunde liegenden Feststellungen weder Betäubungsmittel ver-
schrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen (§ 13 Abs.
1 BtMG) noch gegen Regelungen des § 5 Abs. 1, 2 und 8 BtMVV über die Ver-
schreibung zur Substitution verstoßen. Er hat daher, wie das Landgericht zutref-
fend erkannt hat, die Straftatbestände des § 29 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 14 BtMG
nicht verwirklicht, da er außerhalb des Anwendungsbereichs des Erlaubnistat-
bestands der Substitutionsverschreibung gemäß § 13 Abs. 1 BtMG handelte.
Dies führt aber nicht zur Erlaubnisfreiheit und damit zur Straffreiheit, soweit der
Angeklagte unter Missachtung der materiellen Voraussetzungen einer Substitu-
tionsbehandlung Betäubungsmittel vorrätig gehalten, entgegen medizinischer
Indikation zur freien Verfügung in überhöhten Mengen abgegeben oder sonst
mit ihnen verkehrt hat. Insoweit lagen hier die Voraussetzungen einer Abgabe
gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor, für welche der Angeklagte einer Erlaubnis
gemäß § 3 BtMG bedurft hätte, die, wie er wusste, nicht vorlag.
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Die Revision beruft sich insoweit zu Unrecht auf den Hinweis in der Lite-
ratur (Körner, BtMG 6. Aufl., § 29 Rdn. 1513), dass ein Arzt von der Erlaubnis-
pflicht befreit sei, soweit er Betäubungsmittel der Anlage III zum BtMG im Rah-
men einer ärztlichen Behandlung verschreibt und deren Anwendung begründet
ist. Dies ist zwar zutreffend und folgt schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1
Satz 1 BtMG. Hieraus ergibt sich aber nicht im Gegenschluss, dass der Um-
gang mit diesen Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis zulässig wäre, wenn ein
Arzt sich bei der Substitutionsbehandlung gerade nicht an die Begrenzungen
nach § 13 BtMG, § 5 BtMVV hält. Jenseits der in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten
Grenzen gilt vielmehr auch für einen Arzt, der - in missbräuchlicher Weise - als
Substitutionsarzt tätig ist, die Erlaubnispflicht des § 3 BtMG (vgl. Körner aaO
§ 29 Rdn. 1249; unklar ebenda Rdn. 1623). Die von der Revision vertretene
Ansicht würde zu dem den Zwecken des BtMG offenkundig zuwider laufenden
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Ergebnis führen, dass ein Täter sich gerade dadurch von der Erlaubnispflicht
des § 3 BtMG befreien könnte, dass er die Regelung des § 13 Abs. 1 BtMG von
vornherein vorsätzlich missachtet.
Dass der Angeklagte sein Verhalten irrtümlich für erlaubt gehalten haben
könnte, liegt nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen fern.
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c) Dass Verstöße gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 BtMG
sowie nach § 29 Abs. 1 Nr. 14 BtMG in Verbindung mit § 16 BtMVV nicht vor-
liegen, spielt hier keine Rolle, da das Landgericht die Verurteilung auf diese Tat-
bestände nicht gestützt hat. Zutreffend hat das Landgericht vielmehr jeweils den
Tatbestand der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1
Nr. 1, Var. 7 BtMG als verwirklicht angesehen. Ein Überlassen zum unmittelba-
ren Verbrauch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG lag nicht vor, da der
Angeklagte die Betäubungsmittel in allen abgeurteilten Fällen zur freien Verfü-
gung mit nach Hause gab.
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d) Ein Fall einer dem Angeklagten nicht zuzurechnenden eigenverant-
wortlichen Selbstschädigung lag im Fall 134 der Urteilsgründe nicht vor. Schon
aus dem Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ergibt sich, dass eine Straf-
barkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen ist, dass der Betroffene das Be-
täubungsmittel, welches an ihn abgegeben worden ist, aus eigenem Entschluss
konsumiert und hierdurch selbst die unmittelbare Ursache für seinen Tod setzt.
An einer groben Leichtfertigkeit aufgrund eklatanter vorsätzlicher Missachtung
der ihm als Substitutionsarzt obliegenden Pflichten, deren Einhaltung gerade
die hier durch den Tod des Betroffenen verwirklichte Gefahr verhindern soll,
bestehen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts keine
Zweifel. Darauf, ob der Betroffene – wie das Landgericht mit rechtsfehlerfreien
Erwägungen ausgeschlossen hat – vor der Injektion der vom Angeklagten er-
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haltenen Menge noch weitere Betäubungsmittel konsumiert hatte, kam es nicht
an, da auch dieses für einen Abhängigen typische risikoerhöhende Verhalten
für den Angeklagten jedenfalls vorhersehbar gewesen wäre.
e) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist rechtsfehlerfrei. Weder die Straf-
zumessung noch die Untersagung der beruflichen Tätigkeit als Substitutionsarzt
für die Dauer von fünf Jahren begegnen angesichts der gravierenden und sogar
trotz Kenntnis des Ermittlungsverfahrens fortgesetzten Fehlverhaltens des An-
geklagten rechtlichen Bedenken.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak