Urteil des BGH vom 27.07.2006

BGH (stpo, verteidiger, verteidigung, allgemeine geschäftsbedingungen, einverständnis, gebrauch, behauptung, strafkammer, ablehnung, vernehmung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 147/06
vom
27. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 15. September 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Bei einer polizeilichen Kontrolle des vom Angeklagten geführten Pkw am
19. September 2004 wurden in der Stoßstange versteckt mehrere Kilogramm
Kokain sichergestellt. Im Pkw waren mehrere "Duftbäumchen" aufgehängt, um
den Geruch des Kokains zu überdecken. Der Angeklagte hat geltend gemacht,
er sei auf dem Rückweg von den Niederlanden nach Italien, wo er den Pkw ge-
kauft habe. Dass darin Kokain versteckt gewesen sei, sei ihm unbekannt gewe-
sen. Einen Vertrag oder irgendwelche anderen Dokumente, die auf einen Kauf
des Pkw durch den Angeklagten hingewiesen hätten, hatte er nicht in seinem
Besitz. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten nicht geglaubt,
sondern hat ihn wegen eines Verbrechens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen erklärt.
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Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge
gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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I.
Hinsichtlich der Verfahrensrügen bedarf der näheren Ausführung nur fol-
gendes:
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1. Die Revision beruft sich auf § 338 Nr. 5 StPO und rügt "die Verletzung
von § 140 Abs. 1, Abs. 2 und §§ 141 ff. StPO." Der Sache nach macht sie gel-
tend, der Angeklagte sei am 7. Verhandlungstag (24. August 2005) nicht ord-
nungsgemäß verteidigt gewesen.
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Folgendes liegt zu Grunde:
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Der Angeklagte hatte im Laufe des Verfahrens schon einer ganzen Reihe
von Rechtsanwälten schriftliche Verteidigervollmacht erteilt, zum Teil nach zwi-
schenzeitlicher Mandatsbeendigung mehrfach. Seit dem 4. Verhandlungstag
war Rechtsanwältin K. alleinige Verteidigerin, inzwischen vertritt sie den
Angeklagten nicht mehr. Nach dem 5. Verhandlungstag (29. Juli 2005) erkrank-
te sie. Am 6. Verhandlungstag (22. August 2005) - Dauer: zehn Minuten - er-
schien ausweislich des Protokolls eine derselben Kanzlei angehörige Rechts-
anwältin "in Untervollmacht für RAin K. , die erkrankt ist. Der Angeklagte er-
klärte hiermit Einverständnis". Im Übrigen beschränkte sich die Verhandlung auf
eine Erklärung des Angeklagten, wonach er bestätigte, in Anwesenheit von
Rechtsanwältin K. eine Erklärung abgeben zu wollen, und die Erörterung
des weiteren Verfahrensgangs. Am 7. Verhandlungstag erschien Rechtsanwalt
F. , "der erklärte, dass er in Untervollmacht für RAin K. auftrete und ei-
ne schriftliche Untervollmacht nachreichen werde". Es wurden drei Telefonkar-
ten in Augenschein genommen und ein Notizzettel mit einer Adresse in Augen-
schein genommen und verlesen. Erklärungen wurden zu alledem nicht abgege-
ben, die Verhandlung dauerte sieben Minuten. Am nächsten Verhandlungstag
(15. September 2005) erschien dann wieder Rechtsanwältin K. und führte
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die Verteidigung. Die am 24. August 2005 angekündigte Untervollmachtsurkun-
de war schon am 23. August 2005 ausgestellt. Sie gelangte allerdings erst im
Rahmen des Revisionsverfahrens am 7. Februar 2006 zu den Verfahrensakten.
Der Verfahrensverlauf vom 7. Verhandlungstag lässt keinen Rechtsfehler
erkennen.
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a) Ohne dass es auf Weiteres ankäme, wäre der Angeklagte nicht ord-
nungsgemäß verteidigt gewesen, wenn nicht die Voraussetzungen von § 138
Abs. 1 StPO erfüllt gewesen wären. Die Revision (Schriftsatz vom 8. Mai 2006)
hat angeregt, der Senat möge "klären, ob die … Untervollmacht tatsächlich
einem zugelassenen Rechtsanwalt erteilt worden ist". Gestützt ist dies auf Er-
wägungen, die an den Inhalt des Anrufbeantworters des Anschlusses F.
anknüpfen.
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Verfahrensrügen sind in der Frist des § 345 StPO zu erheben. Diese ist
hier nicht eingehalten. Freilich liegen hier Besonderheiten vor. Die Staatsan-
waltschaft hat im Rahmen ihrer Revisionsgegenerklärung auf die genannte Un-
tervollmachtsurkunde Bezug genommen, sie dem (jetzigen) Verteidiger aber
nicht bekannt gemacht. Er hat von dieser Urkunde erst im Rahmen ihm vom
Senat gewährter Akteneinsicht Kenntnis genommen.
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Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob und wie sich das ge-
schilderte Verfahrensgeschehen auf die Frist des § 345 StPO auswirkt. Auch
wenn man das genannte Vorbringen als rechtzeitig ansieht, fehlt es jedenfalls
an der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen schlüssigen tatsächli-
chen Behauptung einer Rechtsverletzung, da nicht eindeutig und klar behauptet
ist, der als Rechtsanwalt F. aufgetretene Verteidiger sei in Wahrheit kein
Rechtsanwalt. Eine entsprechende Vermutung in den Raum zu stellen, genügt
nicht. Es wäre Sache der Revision gewesen, die tatsächliche Tragfähigkeit ihrer
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Erwägungen zu überprüfen, etwa durch ohne weiteres mögliche Anfragen bei
der früheren Verteidigerin (vgl. BGH NStZ 2005, 283 f.; hierzu BVerfG StraFo
2005, 512 f.) oder bei zuständigen Stellen wie der Rechtsanwaltskammer oder
dem Präsidenten des Landgerichts; gegebenenfalls hätte sie das Ergebnis ihrer
Überprüfungen dem Senat darzulegen gehabt. Gebotener Vortrag kann nicht
durch die Anregung ersetzt werden, der Senat möge prüfen, ob die angedeute-
te Möglichkeit eines Rechtsfehlers in tatsächlicher Hinsicht eine tragfähige
Grundlage hat oder nicht.
b) Die Revision macht im Zusammenhang mit der Vollmachtsurkunde
weiter geltend, an einer ordnungsgemäßen Verteidigung habe es (auch) des-
halb gefehlt, weil im Termin vom 24. August 2005, (noch) keine schriftliche Un-
tervollmacht für Rechtsanwalt F. vorgelegen habe. Eine solche Unter-
vollmacht muss aber nicht notwendig schriftlich nachgewiesen werden (vgl.
OLG Düsseldorf StraFo 1998, 227 f.; OLG Hamm JMBl. NW 1980, 83; OLG
Köln VRS 60, 441 f.; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. vor § 137 Rdn. 11). Des-
halb gehen zugleich die Ausführungen der Revision ins Leere, wonach es unzu-
lässig sei, die später zu den Akten gelangte schriftliche Untervollmacht vom 23.
August 2005 zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.
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c) Über die genannten einzelfallbezogenen Fragen (beruflicher Status
des Unterbevollmächtigten; Art des Nachweises seiner Unterbevollmächtigung)
hinaus erhebt die Revision auch generelle Bedenken gegen die Berechtigung
von Rechtsanwältin K. zur Erteilung einer Untervollmacht und dement-
sprechend gegen die Wirksamkeit dieser Untervollmacht.
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(1) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel in der Vollmacht für
Rechtsanwältin K. , die ihr die Erteilung von Untervollmacht gestattete,
bestehen nicht.
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Für die in einer Verteidigervollmacht vorformulierte Befugnis zur Erteilung
von Untervollmacht gelten, soweit hier von Interesse, die Regeln über Allge-
meine Geschäftsbedingungen in Verträgen. Ob die genannte Befugnis wirksa-
mer Bestandteil der Vollmacht ist, richtet sich insbesondere nach § 305c Abs. 1
BGB (vgl. zu alledem näher Jahn/Kett-Straub StV 2005, 601, 602
m. w. N. ). Sie ist allgemein ge-
bräuchlich - auch sämtliche der (zahlreich) vom Angeklagten ausgestellten Ver-
teidigervollmachten enthalten diese Klausel, zuletzt die für seinen jetzigen Ver-
teidiger im Revisionsverfahren - und daher nicht überraschend im Sinne des §
305c BGB (Jahn/Kett-Straub aaO).
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Die Revision meint, in diesem Zusammenhang habe es auch Bedeutung,
dass der Angeklagte die deutsche Sprache nicht beherrsche. Der Senat braucht
diesem Hinweis aber unter keinem Gesichtspunkt näher nachzugehen. Es er-
scheint fern liegend und ist auch nicht konkret behauptet, dass die Verteidiger
nicht mit dem Angeklagten kommunizieren konnten (zur Dolmetscherzuziehung
bei Verteidigergesprächen vgl. Wickern in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. §
185 GVG Rdn. 10).
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(2) Der unterschiedlich beurteilten Frage, ob eine nur formularmäßig er-
teilte Zustimmung eine gemäß § 139 StPO genügende Grundlage zur Unterbe-
vollmächtigung eines Referendars durch einen Verteidiger ist (verneinend KG
JR 1972, 206; Bedenken hiergegen etwa bei Jahn/Kett-Straub aaO m. w. N. in
Fußn. 19) braucht der Senat hier ebenfalls nicht näher nachzugehen. Selbst
wenn in diesem Fall keine ausreichende Grundlage für die Unterbevollmächti-
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gung vorläge, könnte dies wegen des Unterschieds zwischen einem Rechtsan-
walt und einem Referendar nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen
werden (vgl. Jahn/Kett-Straub aaO). All dies gilt noch mehr für die von der Re-
vision genannte Entscheidung LG Berlin NStZ 2000, 51, die sich von der vorlie-
genden Fallgestaltung zusätzlich noch dadurch unterscheidet, dass die Bevoll-
mächtigung des Referendars durch einen Pflichtverteidiger erfolgte (vgl. auch
Jahn/Kett-Straub aaO Fußn. 19 a. E.).
(3) Die hier in Rede stehende Bevollmächtigung ist auch nicht dahin ein-
geschränkt, dass jedenfalls ein Verteidiger, "der aufgrund seiner Prozesserfah-
rung und seines Bekanntheitsgrades … besonderes Vertrauen für sich in An-
spruch nimmt", von einem ihm eingeräumten Recht, Untervollmacht zu erteilen,
keinen Gebrauch machen dürfe (so LG Duisburg StV 2005, 600; auf diese Ent-
scheidung weist die Revision hin). Ob diese Voraussetzungen bei Rechtsanwäl-
tin K. gegeben sind oder nicht, hatte die Strafkammer nicht zu prüfen. Das
Gesetz behandelt nämlich alle zugelassenen Verteidiger, die ihre Stellung nicht
einer Einzelfallprüfung des Gerichts verdanken (vgl. § 138 Abs. 2 StPO), gleich.
Es räumt, wie sich aus § 138 Abs. 1 StPO ergibt, dem Gericht nicht die Mög-
lichkeit ein, etwa im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit einer Untervollmacht,
auf der Grundlage seiner eigenen Auffassung z.B. über die fachliche Qualität
eines Verteidigers ("Prozesserfahrung") und das Maß des Vertrauens zu befin-
den, das er deshalb von seinen Mandanten erwarten darf (Jahn/Kett-Straub
aaO).
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(4) Auch im Übrigen gibt es keinen Rechtsanspruch des Angeklagten,
auch dann ausschließlich vom (Haupt-)Verteidiger verteidigt zu werden, wenn
er uneingeschränkt die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten erteilt hat.
Weder ist eine solche Regelung ausdrücklich dem Gesetz zu entnehmen, noch
gibt es übergeordnete Gesichtspunkte, die es gebieten würden, die bewährte
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und sinnvolle Möglichkeit der Unterbevollmächtigung in Strafsachen letztlich in
Frage zu stellen. Missbräuche oder sonstige Fehlentwicklungen in der Praxis
der Strafrechtspflege, die eine generell andere Beurteilung nahe legen könnten,
sind nicht bekannt.
(5) All dies gilt entsprechend auch hinsichtlich des von der Revision her-
vorgehobenen Umstands, dass Rechtsanwalt F. nicht derselben Sozietät wie
Rechtsanwältin K. angehört. Auch hieraus ergeben sich keine rechtlichen
Einschränkungen der Rechtsanwältin K. vom Angeklagten uneingeschränkt
eingeräumten Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht. Es ist nicht ersichtlich,
warum sich daran deshalb etwas ändern könnte, weil die Unterbevollmächtigte
vom 6. Verhandlungstag in derselben Kanzlei tätig war wie Rechtsanwältin
K. .
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(6) Dass es schließlich auch keinen Rechtssatz gibt, wonach eine Unter-
bevollmächtigung unwirksam sei, wenn sie für einen Verhandlungsteil erteilt ist,
in dem Beweis erhoben wird, bedarf keiner Darlegung.
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d) Das sonstige Vorbringen der Revision, etwa
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- das Gericht habe den Angeklagten nicht nach seinem Einverständnis mit der
Verteidigung durch Rechtsanwalt F. befragt, wie dies am 6. Verhandlungs-
tag geschehen sei;
- das Gericht hätte den Angeklagten darüber belehren müssen, dass er eine
Verteidigervollmacht jederzeit kündigen kann;
- Rechtsanwalt F. habe nicht sachgerecht agiert,
kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
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Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die behaupteten Fehler,
selbst wenn man ihr Vorliegen unterstellt, nicht dazu führen könnten, dass ein
ordnungsgemäß (unter)bevollmächtigter, anwesender Verteidiger als im Sinne
des § 338 Nr. 5 StPO nicht anwesend anzusehen wäre; Erwägungen der Revi-
sion, weshalb das Urteil aus den genannten Gründen in besonderem Maße auf
dem behaupteten Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO beruhe, gehen daher schon
im Ansatz ins Leere. Ebenso wenig stellt sich im Fall der Anwesenheit eines
Wahlverteidigers oder eines von ihm ordnungsgemäß unterbevollmächtigten
Verteidigers die Frage nach der Bestellung eines Pflichtverteidigers (§§ 141 ff.
StPO). Das genannte Vorbringen ist daher schon im Ansatz keine schlüssige
Behauptung der von der Revision geltend gemachten Verletzungen von § 338
Nr. 5, §§ 141 ff. StPO.
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Aber auch wenn man auf all dies den Rechtsgedanken des § 300 StPO
anwenden würde (vgl. auch § 352 Abs. 2 StPO), könnte es der Revision nicht
zum Erfolg verhelfen.
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(1) Das Gericht ist regelmäßig nicht verpflichtet, die Tätigkeit eines Ver-
teidigers daraufhin zu überwachen, ob er seine Verteidigertätigkeit ordnungs-
gemäß erfüllt (vgl. BGH b. Holtz, MDR 1996, 120). Dies gilt nicht nur für die in-
haltliche, sondern auch für die formale Gestaltung der Verteidigung. Macht der
Verteidiger von einer ihm - wie dem Gericht bekannt ist - vom Angeklagten er-
teilten Befugnis Gebrauch, so braucht das Gericht dies im Grundsatz nicht zu
hinterfragen. Besondere über die Erteilung der Untervollmacht hinausgehende
Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe
legen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Daran ändert sich auch durch den Verlauf des vorangegangenen 6. Ver-
handlungstages nichts, wenn es auch regelmäßig untunlich ist, wenn das Ge-
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richt in identischen Verfahrenssituationen, dem Auftreten eines unterbevoll-
mächtigten Verteidigers, unterschiedlich agiert, indem es einmal den Angeklag-
ten nach seinem Einverständnis fragt und einmal nicht, zumindest das Protokoll
unterschiedlich gestaltet.
Es bedarf jedoch keiner näheren Darlegung, dass eine nicht gebotene,
aber auch unschädliche Frage nicht die objektive Rechtslage verändert hat.
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(2) Eine Verletzung eines wie auch immer gearteten Vertrauenstatbe-
standes ist ebenfalls nicht ersichtlich.
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Worauf sich ein Vertrauen überhaupt gerichtet haben soll, erschließt sich
aus dem Vortrag,
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- wegen des 6. Verhandlungstages habe der Angeklagte darauf vertraut, das
Auftreten eines Unterbevollmächtigten sei nur mit seiner nochmaligen Einwilli-
gung zulässig, wenn er vom Gericht danach gefragt wird;
- deshalb habe er am 7. Verhandlungstag geglaubt, es käme nicht auf sein
nochmaliges Einverständnis an, da er nicht danach gefragt wurde;
nicht leicht.
Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Wie der Bundesgerichtshof in
anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, kann die Verletzung eines
Vertrauenstatbestandes nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der
Angeklagte durch das in Rede stehende Verhalten in eine Lage versetzt wurde,
die sein Verteidigungsverhalten beeinflusst hat und bei verständiger Einschät-
zung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte. Es lassen sich insoweit
keine starren Regeln aufstellen, maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen
Verfahrens (BGH NStZ 2004, 277, 278 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch
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hier. Allein das Erscheinen eines ordnungsgemäß unterbevollmächtigten Ver-
teidigers war bei verständiger Würdigung nicht geeignet, den Angeklagten dazu
zu veranlassen, sich hiergegen zu wehren. Darauf, dass es angesichts der
Vielzahl der von ihm erteilten und widerrufenen Verteidigervollmachten auch
fern liegt, er könne geglaubt haben, seine Möglichkeiten und Rechte hingen von
einer Frage des Gerichts ab, kommt es daher nicht mehr an.
(3) Sprach aber nichts gegen die Wahrnehmung der Verteidigung durch
den Unterbevollmächtigten, braucht das Gericht den Angeklagten offensichtlich
auch nicht, wie die Revision meint, "darauf hinzuweisen, dass es Probleme mit
der Verteidigung durch den Unterbevollmächtigten geben könnte und er das
Recht hat, … von einem 'Sonderkündigungsrecht' …
verteidiger> Gebrauch zu machen“. Auf nichts gestützte Spekulationen des Ge-
richts über zu erwartende Schwierigkeiten können eine Fürsorgepflicht für einen
Hinweis auf ein Kündigungsrecht (vgl. §§ 627, 671 BGB) nicht begründen. Der
Senat kann daher auch offen lassen, wann und gegebenenfalls unter welchen
Umständen ein Hinweis des Gerichts an den Angeklagten, er könne seinem
Wahlverteidiger kündigen, überhaupt geboten sein könnte.
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(4) Die Behauptung unzulänglichen Agierens durch Rechtsanwalt F.
begründet die Revision damit, er habe nach den genannten Beweiserhebungen
keine Erklärungen abgegeben. Er hätte sagen müssen, dass in den Niederlan-
den sämtliche Verkäufe von Telefonkarten schriftlich festgehalten würden, wes-
halb sich aus den Nummern der verlesenen Telefonkarten zahlreiche für den
Angeklagten günstige Erkenntnisse ergeben hätten; zu dem Notizzettel mit der
Adresse hätte er sagen müssen, dass es sich dabei um die Adresse eines bei
dem Kauf des Pkw nicht zum Zuge gekommenen Mitinteressenten gehandelt
hätte; dies hätte die Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten unterstrichen,
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dass er den Pkw gekauft und nichts von Rauschgift gewusst hätte (vgl. oben
vor I.).
Wie dargelegt, hat das Gericht die Gestaltung der Verteidigung grund-
sätzlich nicht zu überprüfen oder zu kontrollieren (vgl. oben I. 1 d (1) ). Gründe,
aus denen ausnahmsweise im Hinblick auf eine Fürsorgepflicht des Gerichts für
den Angeklagten etwas anderes gelten könnte - etwa, weil die Unfähigkeit eines
Verteidigers zu ordnungsgemäßer Verteidigung klar auf der Hand liegt (vgl.
BGH b. Holtz MDR 1996, 120) - sind nicht erkennbar. Mit dem Vortrag, ein Ver-
teidiger habe nach einer Beweiserhebung nicht von der Möglichkeit des § 257
Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht, wird im Übrigen auch nicht behauptet, dass
Vortrag zu dem Beweisergebnis nicht im Rahmen der Schlussausführungen
erfolgte.
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Abgesehen davon ist das, was nach Ansicht der Revision - die im Übri-
gen eine Aufklärungsrüge im Zusammenhang mit Telefonkarten und Notizzettel
nicht erhebt - hätte vorgetragen werden sollen, inhaltlich (sehr) fern liegend.
Allein die Behauptung, der Verteidiger habe fern liegende Gesichtspunkte dem
Gericht nicht unterbreitet, kann jedoch die Möglichkeit eines Rechtsfehlers unter
keinem Gesichtspunkt verdeutlichen.
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e) Ein wie auch immer gearteter Rechtsfehler im Zusammenhang mit der
Verteidigung des Angeklagten durch den ordnungsgemäß unterbevollmächtig-
ten Rechtsanwalt F. ist nach alledem nicht zu erkennen. Die Strafkammer hat
vielmehr, wie die nur geringe Förderung der Hauptverhandlung am 6. und. 7.
Verhandlungstag (
vgl. oben I. 1 vor a))
zeigt, der an diesen Tagen verhinderten
Rechtsanwältin K. die Führung der Verteidigung des Angeklagten bis
unmittelbar an die von § 229 StPO gezogenen Grenzen (vgl. hierzu Meyer-
Goßner aaO § 229 Rdn. 11) ermöglicht.
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2. Wie dargelegt (I. 1 d (4)) führt die Revision im Einzelnen aus, was der
Verteidiger anlässlich der Beweisaufnahme über Notizzettel und Telefonkarten
hätte erklären sollen. Angesichts dieses Vorbringens erhellt sich die tatsächli-
che und vor allem rechtliche Bedeutung der zusätzlichen Rüge, Notizzettel und
Telefonkarten seien nicht Teil der Akten, zumindest nicht ohne weiteres. Der
Senat braucht dem aber nicht näher nachzugehen, da dies nur "vorsorglich"
gerügt sein soll. Vorsorglich, also hilfsweise erhobene Verfahrensrügen sind
jedoch nicht zulässig (BGH NStZ-RR 2006, 181, 182 m. w. N.), das entspre-
chende Vorbringen also einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich.
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3. Die auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung der Verneh-
mung des Zeugen A. hält aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend
dargelegten, von der Erwiderung der Revision nicht entkräfteten Gründen recht-
licher Überprüfung stand. Daher kann das Vorbringen der Revision, das sich
gegen die zunächst mit der Unmöglichkeit der Ermittlung dieses Zeugen an-
derweitig begründeten Ablehnung seiner Vernehmung richtet, ebenso auf sich
beruhen, wie die auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestützten Bedenken des Gene-
ralbundesanwalts gegen die Zulässigkeit dieses Vorbringens. Gleiches gilt für
die von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Straf-
kammer im Laufe der Hauptverhandlung die Gründe zur Ablehnung der Ver-
nehmung dieses Zeugen ausgewechselt oder ergänzt hat. Beides ist zulässig
(vgl. Alsberg/Nüse/Meyer Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 772 f.
m. w. N.).
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4. Auch die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit ver-
weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts,
die durch die Erwiderung der Revision nicht entkräftet werden.
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II.
Auch die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat
aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten, ebenfalls von der
Revisionserwiderung nicht entkräfteten Gründen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Wieso das Verfahren (und damit die Unter-
suchungshaft) übermäßig lang gedauert haben könnte, ist weder nachvollzieh-
bar vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit