Urteil des BGH vom 18.01.2007

BGH (zpo, vorschrift, begründung, brandenburg, auslegung, beschwerde, fortbildung, sicherung, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 24/07
vom
13. März 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 13. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes-
gerichts vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
154.821,04 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Fragen der Auslegung des § 202 Abs. 1 Fall 2 BGB a.F., der im neuen
Recht keine Entsprechung findet, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die
Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift waren
überdies nicht erfüllt. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2
ZPO abgesehen.
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Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 O 485/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 U 63/06 -