Urteil des BGH vom 11.01.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 352/03
Verkündet am:
11. Januar 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 254 Abs. 1 (F); § 847 Abs. 1 a.F.; StVG § 7 Abs. 1; § 17 Abs. 1; StVO
§ 9 Abs. 3; § 17 Abs. 1, 2a StVO
a) Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen
Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegen-
fahrbahn nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht dar-
auf vertrauen, daß ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen
ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch
erkannt werden können.
b) Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links abbiegt, ist gegenüber
derjenigen eines unter normalen Umständen geradeaus fahrenden Fahrzeugs er-
höht. Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Ge-
genverkehr, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - OLG Köln
LG Köln
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2003 aufgehoben, so-
weit zum Nachteil des Klägers erkannt ist.
Die Anschlußrevision des beklagten Landes wird zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am Abend des 28. Juni 1999 um 22.31 Uhr ereignete sich ein Verkehrs-
unfall, bei dem der Kläger, der mit seinem Motorrad auf einer innerorts gelege-
nen Straße geradeaus fuhr, im Bereich einer Einmündung gegen ein aus der
Gegenrichtung nach links abbiegendes und damit seine Fahrspur kreuzendes
- 3 -
Polizeifahrzeug des beklagten Landes stieß. Der Kläger wurde bei dem Unfall
schwer verletzt; an dem Motorrad entstand Totalschaden. Mit der Klage nimmt
er das beklagte Land auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens und
auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch.
Die Parteien streiten über die Unfallursache. Der Kläger hat behauptet,
sein Fahrlicht sei eingeschaltet gewesen, seine Geschwindigkeit habe 50 km/h
betragen; der Fahrer des Polizeifahrzeugs, der Zeuge M., sei trotz der Sicht-
behinderung durch bis zu 1,40 m hohen Grasbewuchs auf dem Mittelstreifen
der Straße und durch ein an der Spitze des Mittelstreifens aufgestelltes Ver-
kehrszeichen ohne anzuhalten unmittelbar vor ihm, dem Kläger, nach links
abgebogen und habe so sein Vorrecht mißachtet. Das beklagte Land hat be-
hauptet, der Zeuge M. sei mit der gebotenen Vorsicht abgebogen, habe aber
das Motorrad des Klägers nicht rechtzeitig erkennen können, weil es trotz der
herrschenden Dunkelheit vorn unbeleuchtet gewesen sei; auch sei der Kläger
deutlich zu schnell gefahren.
Das Landgericht hat nach der Erhebung von Zeugen- und Sachver-
ständigenbeweis die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs abge-
wiesen und ihr hinsichtlich des materiellen Schadens in Höhe von 20 % statt-
gegeben.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er hat dort nach teilweiser Berufungsrücknahme zuletzt ein Schmerzensgeld
in Höhe von 15.000 € und Ersatz der Hälfte seines materiellen Schadens bzw.
entsprechende Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes verlangt.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein Drittel seines materiellen Schadens
zuerkannt und eine entsprechende Ersatzpflicht des beklagten Landes festge-
stellt; die weiter gehende Berufung hat es zurückgewiesen.
- 4 -
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
des Klägers, mit der er seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter
verfolgt. Das beklagte Land erstrebt mit der Anschlußrevision die Zurückwei-
sung der Berufung des Klägers.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger nur Ersatz eines
Teils seines materiellen Schadens verlangen, während ihm ein Schmerzens-
geldanspruch nicht zusteht, weil ein Verschulden des Zeugen M. an dem Un-
fall nicht bewiesen sei.
Aufgrund von Zeugenaussagen stehe fest, daß das Motorrad des Klä-
gers vorn unbeleuchtet gewesen sei, also auch das Standlicht nicht gebrannt
habe. Da der Kläger nach seinem Vortrag die Fahrt mit eingeschaltetem Ab-
blendlicht begonnen habe, müsse von einem Defekt der vorderen Beleuchtung
während der Fahrt ausgegangen werden, denn unstreitig könne die Beleuch-
tung des Motorrades nur insgesamt ein- oder ausgeschaltet sein.
Bei dieser Sachlage sei ein Verschulden des Zeugen M. nicht deshalb
zu bejahen, weil er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im
Sinne des § 276 BGB verpflichtet gewesen wäre, sich wegen der Sichtbehin-
derung durch bis zu 1,40 m hohes Gras auf der Mittelinsel und durch das auf
dieser Insel stehende Verkehrszeichen in die vom Kläger benutzte Fahrbahn
so weit "hineinzutasten", daß er ohne Sichtbehinderung nach rechts auf die
dort gerade verlaufende Strecke Einsicht gehabt hätte. Die Sachverständigen
- 5 -
hätten eine Position angegeben, von der aus auch ein unbeleuchtetes Motor-
rad in ausreichender Entfernung sichtbar gewesen wäre. Es stehe außer Fra-
ge, daß sich bei Tageslicht der Zeuge M. wegen der Sichtbehinderungen im
Bereich der Mittelinsel vorsichtig in die vom Kläger benutzte Fahrspur hätte
hineintasten müssen. Zur Unfallzeit habe jedoch Dämmerung geherrscht. Die
Sonne sei um 21.52 Uhr untergegangen. Zwar sei die Straßenbeleuchtung in
Betrieb gewesen und habe Vollmond geherrscht, so daß es selbst für die recht
späte Tageszeit relativ hell gewesen sei. Dennoch habe unter den obwalten-
den Umständen jedes Fahrzeug mit Licht fahren müssen, was der Kläger
selbst auch nicht in Abrede stelle. Nach den überzeugenden Feststellungen
des Sachverständigen H. habe der Zeuge M. trotz des hohen Grases auf der
Mittelinsel schon vor der genannten Position ausreichend Sicht gehabt, um mit
Licht sich nähernde Fahrzeuge zu erkennen. Der Zeuge M. habe unter den
gegebenen Umständen darauf vertrauen dürfen, daß Fahrzeuge, deren Spur
er überqueren wollte, die Beleuchtung eingeschaltet hatten.
Da zugunsten des Zeugen M., soweit es auf den Nachweis seines Ver-
schuldens ankomme, von einer Geschwindigkeit des Motorrads von 82 km/h
auszugehen sei, könne angesichts der von den Sachverständigen ermittelten
Weg-Zeit-Verhältnisse auch nicht angenommen werden, der Zeuge habe das
Motorrad rechtzeitig sehen können, bevor er in dessen Fahrspur geriet.
Hinsichtlich der materiellen Schäden habe der Kläger für die von seinem
Motorrad ausgehende Betriebsgefahr einzustehen, die dadurch erheblich er-
höht gewesen sei, daß die vordere Beleuchtung nicht gebrannt habe. Ein Ver-
schulden des Klägers wegen des Ausfalls der vorderen Beleuchtung sei nicht
bewiesen. Seine Behauptung, er habe die Fahrt mit eingeschaltetem Fahrlicht
begonnen, sei nicht zu widerlegen. Als Verschulden sei es ihm aber anzula-
sten, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens
- 6 -
17 km/h überschritten habe, wie der Sachverständige S. überzeugend ausge-
führt habe. Bei der Frage des Verschuldens des Klägers sei zu seinen Gun-
sten die geringst mögliche Geschwindigkeit von 67 km/h zugrunde zu legen.
Der Sachverständige S. habe ausgeführt, ausgehend von 67 km/h hätte
der Kläger die Kollision auch dann nicht vermeiden können, wenn er die zu-
lässigen 50 km/h eingehalten hätte; er wäre dann mit einer Restgeschwindig-
keit von etwa 23 km/h gegen das Polizeifahrzeug geprallt. Dabei habe der
Sachverständige jedoch nicht berücksichtigt, daß bei einem Aufprall mit einer
Restgeschwindigkeit von 23 km/h jedenfalls die Verletzungen des Klägers al-
ler Wahrscheinlichkeit nach deutlich geringer gewesen wären. Auch habe er
die zeitliche Vermeidbarkeit des Unfalls nicht in Rechnung gestellt. Stelle man
auf den Eintritt der kritischen Verkehrssituation ab, also den Zeitpunkt, in dem
das Polizeifahrzeug mit seiner Front über die linke Fahrstreifenbegrenzung
hinausgeragt habe, wäre der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstge-
schwindigkeit von 50 km/h später an der Unfallstelle gewesen und hätte sich
das Polizeifahrzeug in der entsprechenden Zeit weiter fortbewegt. Es sei mög-
lich, daß die Kollision allein durch die weitere Fortbewegung des Polizeifahr-
zeugs vermieden worden wäre, sei es, wie tatsächlich offenbar geschehen,
bei Geradeausfahrt des Klägers mit gleichbleibender Geschwindigkeit, durch
ein geringes Ausweichmanöver nach links oder durch rechtzeitiges Bremsen.
Es könne keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß in diesem Fall der Un-
fall nicht stattgefunden hätte.
Bei der gebotenen Abwägung falle zu Lasten des beklagten Landes die
Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs ins Gewicht, die durch das schon gene-
rell gefahrenträchtige Linksabbiegemanöver und zusätzlich durch die vorhan-
dene Sichtbehinderung erhöht gewesen sei. Auf Seiten des Klägers seien die
erhöhte Betriebsgefahr, die von einem bei Dämmerung unbeleuchteten Motor-
- 7 -
rad ausgehe, und die vom Kläger verschuldete Geschwindigkeitsüberschrei-
tung zu berücksichtigen, wobei das Verschulden allerdings nicht als sehr hoch
anzusehen sei. Unter diesen Umständen sei eine Quotierung im Verhältnis 1/3
zu 2/3 zu Lasten des Klägers angemessen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-
sion des Klägers nicht stand. Seine Auffassung, der Kläger habe keinen An-
spruch auf ein Schmerzensgeld nach § 847 Abs. 1 BGB a.F., weil der Zeuge M.
den Unfall nicht verschuldet habe, ist von Rechtsfehlern beeinflußt. Die für den
materiellen Schaden vorgenommene Quotierung bedarf einer tatrichterlichen
Überprüfung.
1. Der Ansicht des Berufungsgerichts, ein Kraftfahrer, der bei Dämme-
rung über eine andere Fahrspur nach links abbiegen wolle, dürfe darauf ver-
trauen, daß sich aus der Gegenrichtung nur beleuchtete Fahrzeuge nähern,
kann weder in dieser Allgemeinheit noch für den konkreten Fall gefolgt wer-
den.
a) Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muß, wer links abbiegen will, entge-
genkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin
eine Wartepflicht. Genügt er dieser nicht und kommt es deshalb zu einem Un-
fall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Um-
fang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl.
die Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 StVO
Rn. 55; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Aufl., Rn. 227).
Der erkennende Senat hat eine solche Haftungsverteilung bereits mehrfach
insbesondere in Fällen gebilligt, in denen es zu einem Zusammenstoß zwi-
- 8 -
schen einem links abbiegenden Kraftfahrzeug und einem motorisierten Zwei-
rad gekommen ist (Senat, Urteile vom 27. November 1956 - VI ZR 240/55 –
VersR 1957, 99, 100; vom 14. Januar 1958 - VI ZR 294/56 – VersR 1958, 220;
vom 8. Juli 1958 - VI ZR 7/58 – VersR 1958, 766, 767 f.; vom 19. September
1958
- VI ZR 244/57-
VersR 1958,
781;
vom
21. Oktober
1958
- VI ZR 194/57 – VersR 1959, 30; vom 8. Dezember 1959 - VI ZR 36/58 -
VersR 1960, 225, 226; vom 2. Februar 1960 - VI ZR 21/59 – VersR 1960, 479;
vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 112/62 – VersR 1963, 337; vom 12. März
1963 - VI ZR 90/62 – VersR 1963, 633, 634; vom 20. September 1966
- VI ZR 258/64 –
VersR 1966,
1074,
1075;
vom
29. Oktober
1968
- VI ZR 136/67 – VersR 1969, 75, 76; vom 8. Juli 1969 - VI ZR 193/67 -
VersR 1969, 1020, 1021). Allerdings indiziert die objektive Verletzung des § 9
Abs. 3 StVO nicht stets ein Verschulden; vielmehr muß das Vorrecht des Ge-
radeausfahrers für den Wartepflichtigen in zumutbaren Grenzen erkennbar
und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (Senatsurteil vom 14. Februar
1984 - VI ZR 229/82 – VersR 1984, 440, m.w.N.).
Die Maßstäbe dieser Senatsrechtsprechung gelten unverändert fort. An
eine Verletzung des Vorfahrtrechts des Geradeausfahrenden durch den
Linksabbieger knüpft danach ein schwerer Schuldvorwurf an, wobei für das
Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (Senatsurteile
vom 19. September 1958 - VI ZR 244/57 - aaO; vom 2. Februar 1960
- VI ZR 21/59 - aaO; vom 20. September 1966 - VI ZR 258/64 - aaO; Hent-
schel, aaO). Demgegenüber darf der Geradeausfahrende, sofern nicht Anzei-
chen für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen,
daß der Linksabbieger sein Vorrecht beachten werde (BGHZ - VGS - 14,
232 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 – VersR 1977, 524,
525; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 – VersR 2003, 783, 785 m.w.N.).
- 9 -
b) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO sind während der Dämmerung, bei
Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorge-
schriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach Abs. 2a der Norm
müssen Krafträder auch am Tag mit Abblendlicht fahren. Die ordnungsgemä-
ße Beleuchtung von Kraftfahrzeugen gehört zu den wesentlichen Pflichten der
dafür verantwortlichen Verkehrsteilnehmer. Verstöße gegen diese Pflicht füh-
ren erfahrungsgemäß leicht zu Unfällen. Dies gilt insbesondere für Motorrä-
der, die schon am Tag, insbesondere aber unter den in § 17 Abs. 1 Satz 1
StVO genannten Bedingungen für andere Verkehrsteilnehmer nur schwer zu
erkennen sind. Auf dieser Tatsache beruht die Einführung des § 17 Abs. 2a
StVO; durch die Beleuchtung von Krafträdern auch am Tage sollen diese für
die übrigen Verkehrsteilnehmer eher erkennbar sein, um so insbesondere
auch die Zahl der Zusammenstöße mit dem entgegenkommenden abbiegen-
den Verkehr zu reduzieren (vgl. Begründung zur Änderungsverordnung vom
22. März 1988, VBl. 1988, 222, auszugsweise abgedruckt bei Hentschel, aaO,
§ 17 StVO Rn. 9).
Wegen der Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Fahrzeugbeleuchtung
für die Erkennbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer kann sich der Verkehr
grundsätzlich darauf verlassen, daß Fahrzeuge unter den in § 17 Abs. 1
Satz 1 StVO genannten Umständen ordnungsgemäß beleuchtet sind (BGH,
Urteil vom 22. Dezember 1961 - 4 StR 365/61 - VRS 22, 137, 139; OLG
Hamm, VRS 28, 303, 305; OLG Köln, VRS 31, 229 f.; Hentschel, aaO, § 17
StVO Rn. 14 m.w.N.; Jäger in: Heidelberger Kommentar zum Straßenver-
kehrsrecht, § 17 StVO Rn. 16; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht,
18. Aufl., § 17 Rn. 3). Bei Unfällen, die auf dem Verstoß eines Verkehrsteil-
nehmers gegen die Beleuchtungspflicht beruhen, wird daher vielfach dessen
alleinige oder doch überwiegende Haftung bejaht (vgl. KG, DAR 1983, 82;
OLG Hamm, Schaden-Praxis 1996, 339 f.; VersR 1999, 898, 900; PVR 2002,
- 10 -
19 f.; OLG Köln, VersR 1988, 751; OLG Stuttgart, Schaden-Praxis 1996,
272 f.). Bei Verstößen gegen die Beleuchtungspflicht spricht der Anschein für
die Unfallursächlichkeit (Senatsurteil vom 8. November 1963 - VI ZR 239/62 –
VersR 1964, 296). Allerdings wird beim Auffahren auf ein unbeleuchtetes Hin-
dernis oft ein Verstoß des Auffahrenden gegen das Gebot des Fahrens auf
Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) vorliegen (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. Juni
1987 - VI ZR 188/86 – VersR 1987, 1241 f.; vom 8. Dezember 1987
- VI ZR 82/87 – VersR 1988, 412 f.).
c) Das Berufungsgericht stellt fest, für den Zeugen M. sei wegen des
Bewuchses auf der Mittelinsel und des dort befindlichen Verkehrszeichens die
Sicht nach vorne derart behindert gewesen, daß der Gegenverkehr nicht ohne
weiteres erkannt werden konnte. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon
aus, daß angesichts dieser Verkehrslage der Zeuge M. bei Tageslicht nicht in
einem Zuge abbiegen durfte. Kann der Linksabbieger die zu kreuzende Ge-
genfahrbahn nicht oder nicht ausreichend einsehen, muß er sich vorsichtig in
diese hineintasten, um dem Vorrecht des Gegenverkehrs Rechnung zu tragen
und einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu ver-
meiden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 1958 - VI ZR 294/56 - aaO;
vom 8. Juli 1969 - VI ZR 193/67 - aaO; BayObLG, VRS 19, 312, 313; OLG
Celle, NZV 1994, 193; BGHSt 12, 58, 61 für wartepflichtigen Linksabbieger;
Hentschel, aaO, § 9 StVO Rn. 39).
d) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, es habe eine Position gege-
ben, bis zu der der Zeuge M. sich hätte vortasten können und von der aus ein
unbeleuchtetes Motorrad ohne Sichtbehinderung nach rechts in ausreichender
Entfernung sichtbar gewesen wäre. Folglich wäre der Unfall möglicherweise
zu vermeiden gewesen, wenn der Zeuge M. beim Abbiegen diejenige Vorsicht
hätte walten lassen, die bei Tageslicht erforderlich war.
- 11 -
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, die Verpflichtung
zum Hineintasten in die Gegenfahrbahn habe hier nicht bestanden, weil das
Motorrad des Klägers vorne unbeleuchtet gewesen sei, jedoch mit Licht hätte
fahren müssen und mit Licht sich nähernde Fahrzeuge für den Zeugen M.
trotz des Bewuchses auf der Mittelinsel zu erkennen gewesen wären, so kann
dem nicht gefolgt werden. Es erscheint schon im Ergebnis wenig einleuch-
tend, daß die Pflichten beim Linksabbiegen bei eingeschränkten Sichtverhält-
nissen geringer sein sollen als bei Tageshelligkeit. Dies läßt sich auch recht-
lich nicht begründen.
aa) Keinesfalls kann ein Rechtssatz in der allgemeinen Form aufgestellt
werden, wie ihn das Berufungsgericht postuliert. Das Vertrauen des Verkehrs
darauf, bei Dunkelheit nur beleuchteten Fahrzeugen zu begegnen, besteht nur
in Grenzen. Insbesondere kommt auch dieser Vertrauensgrundsatz demjeni-
gen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (dazu
Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - aaO, S. 785 m.w.N.). Er gilt
deshalb - wie oben bereits ausgeführt - nicht, wenn ein Verstoß gegen das
Sichtfahrgebot vorliegt. Ebensowenig kann er gelten, wenn demjenigen, der
mit einem unbeleuchteten Fahrzeug zusammenstößt, eine Pflichtwidrigkeit bei
der Beachtung der Vorfahrt bzw. beim Linksabbiegen vorzuwerfen ist. Ein sol-
cher Verstoß kommt auch dann in Betracht, wenn sich ein unbeleuchtetes
Fahrzeug nähert. Entscheidend sind insoweit die Umstände des konkreten
Einzelfalls.
bb) Hier durfte der Zeuge M. angesichts der bestehenden Sichtbehinde-
rungen und der weiteren vom Berufungsgericht festgestellten Umstände nicht
ohne weiteres in die Gegenfahrbahn hineinfahren.
(1) Die Unfallstelle liegt im Bereich einer innerörtlichen Straße und ist
durch die vorhandene Straßenbeleuchtung gut ausgeleuchtet. Das Beru-
- 12 -
fungsgericht führt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Prüfung der
- von ihm verneinten - Frage, ob den Kläger ein Verschulden hinsichtlich des
Fahrens ohne Licht trifft, weiter aus, es sei an der Unfallstelle zum Unfallzeit-
punkt relativ hell gewesen, weil noch keine Dunkelheit geherrscht habe, son-
dern nur Dämmerung, der Himmel wolkenlos gewesen sei und der Vollmond
geschienen habe; unter solchen Umständen könne es durchaus sein, daß der
Ausfall des Vorderlichtes auch von einem aufmerksamen Fahrer nicht bemerkt
worden wäre.
(2) Das Vertrauen darauf, nur auf beleuchtete Fahrzeuge zu treffen, ist
bei Dämmerung nicht gerechtfertigt, wenn noch mit unbeleuchteten Fahrzeu-
gen zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, VRS 28, 303, 305; Hentschel, aaO, § 17
StVO Rn. 14; Jäger in: Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht,
aaO; Jagow/Burmann/Heß, aaO). Die Annahme des Berufungsgerichts, unter
den festgestellten Umständen habe der Zeuge M. nicht mit unbeleuchteten
Fahrzeugen rechnen müssen, vermag schon vom Sachverhalt her nicht zu
überzeugen. Es ist bereits zweifelhaft, ob von einer "Ausnahmesituation" ge-
sprochen werden kann, wenn im Juni ca. 40 Minuten nach Sonnenuntergang
auf einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße ein Fahrzeug ohne Licht
unterwegs ist. Eine solche Situation mag zwar nicht sehr häufig sein, ist aber
keineswegs ungewöhnlich. Dabei geht es nicht nur um den Fall eines Ausfalls
der Beleuchtungsanlage während der Fahrt, sondern auch um die Fälle, in
denen Fahrer wegen des ausreichenden Umgebungslichts bei Fahrtantritt
oder während der Fahrt in die Dämmerung vergessen, die Beleuchtung einzu-
schalten. Um Ausnahmesituationen oder Sachverhalte, die außerhalb der Er-
fahrung liegen, handelt es sich dabei nicht.
- 13 -
(3) Letztlich geht es insoweit aber nicht um konkrete prozentuale Fest-
stellungen der Verstoßdichte. Ob ein Kraftfahrer auf ein bestimmtes Verhalten
anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen darf, ist eine Wertungsfrage, deren Be-
antwortung nicht allein von der Häufigkeit bestimmter Verkehrsverstöße ab-
hängt (so zutreffend Hentschel, aaO, § 1 StVO Rn. 20; vgl. ferner Münch-
KommBGB/Grundmann, 4. Aufl., § 276 Rn. 139; Kirschbaum, Der Vertrauens-
schutz im deutschen Straßenverkehrsrecht, 1980, S. 182 ff.). Entscheidend ist
zum einen das Gewicht der bei konkreten Verkehrssituationen in Frage ste-
henden Verhaltensanforderungen und zum anderen die Schwere der bei de-
ren Verletzung drohenden Gefahren, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit
diesen durch ein zumutbares Verhalten der Verkehrsteilnehmer entgegenge-
wirkt werden kann.
(4) Nach diesem Maßstab dürfen die Anforderungen, die anknüpfend an
§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO an einen Linksabbieger zu stellen sind, nicht für den
Fall ungünstiger Sichtverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 1 StVO deshalb re-
duziert werden, weil ein beleuchtetes Fahrzeug dann besser zu sehen ist als
ein unbeleuchtetes. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO statuiert in der Sache ein Vorfahrts-
recht des Entgegenkommenden. Das Vorfahrtsrecht ist eine der grundlegenden
Regelungen, ohne die ein flüssiger Verkehr nicht denkbar ist. Seine strikte Be-
achtung ist nicht nur im Interesse eines flüssigen Verkehrs, sondern insbeson-
dere zur Vermeidung oft schwerer und folgenreicher Unfälle unabdingbar erfor-
derlich. Eine Einschränkung der Verhaltensanforderungen des Wartepflichtigen
im Hinblick auf sein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer
Verkehrsteilnehmer ist denkbar, etwa wenn auf erschwerte Sichtmöglichkeiten
nicht in zumutbarer Weise ausreichend reagiert werden kann oder der Ver-
kehrsverstoß des Unfallgegners, etwa seine überhöhte Geschwindigkeit, zu
verständlichen Fehlbeurteilungen der Verkehrsituation führt. Sie ist aber nicht
gerechtfertigt, wenn die Vorfahrt ohne Überspannung an die Verhaltensanforde-
- 14 -
rungen gewährt und dadurch einem möglichen schweren Unfall im Gegenver-
kehr entgegengewirkt werden kann. Gerade das Linksabbiegen an nur schwer
einsehbaren Stellen bringt erhebliche Gefahren für den Abbiegenden wie für
den Gegenverkehr mit sich, denen jeder Verkehrsteilnehmer im Rahmen des
Zumutbaren durch eine defensive, die Gefahrenlage nach Möglichkeit entschär-
fende Fahrweise entgegenwirken muß. Alle zumutbaren Möglichkeiten, vor
Überquerung der Gegenfahrbahn einen ausreichenden Überblick über mögli-
chen - und möglicherweise auch vorschriftswidrig fahrenden - Gegenverkehr zu
erhalten, sind auszuschöpfen.
(5) Diesen Anforderungen wurde die Fahrweise des Zeugen M. nicht ge-
recht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Unfall nach
aller Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn sich der Zeuge M.
vor dem Einbiegen in die Gegenfahrbahn so verhalten hätte, wie er dies bei
Tageslicht hätte tun müssen und auch unter den zum Unfallzeitpunkt gegebe-
nen Umständen problemlos hätte tun können. Es besteht kein berechtigter
Grund, bei dieser Sachlage die Verhaltensanforderungen für die in § 17 Abs. 1
StVO genannten Zeiten herabzusetzen. Die Beleuchtungspflicht soll die Sicher-
heit des Verkehrs verbessern, nicht aber dazu dienen, die aus den übrigen Ver-
kehrsvorschriften folgenden Verhaltensanforderungen dort herabzusetzen, wo
sie ohne weiteres beachtet werden können.
e) Deshalb vermag der erkennende Senat die Auffassung des Beru-
fungsgerichts nicht zu teilen, den Zeugen M. treffe kein Verschulden an dem
Unfall, weil er bei dem Abbiegevorgang die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet habe. Der Zeuge M. hat dadurch, daß er sich trotz der vorhande-
nen Sichthindernisse nicht in die Gegenfahrbahn hineingetastet hat, in vor-
werfbarer Weise gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen.
- 15 -
2. Zutreffend macht die Revision geltend, ein Verschulden des Zeugen
M. rechtfertige nicht nur die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, sondern
müsse auch im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt werden.
Zum Schmerzensgeld hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig -
keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Auch die für den
materiellen Schaden festgesetzte Quote bedarf einer Überprüfung, weil ein
Verschulden des Zeugen M. bisher bei der Abwägung nicht berücksichtigt wor-
den ist.
3. Die Verfahrensrügen des Klägers hat der erkennende Senat, worauf er
im Hinblick auf das weitere Verfahren hinweist, geprüft, aber nicht für durchgrei-
fend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere beruhen die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zur zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls und seine Überzeu-
gung, daß das Standlicht des Motorrads nicht gebrannt habe, ausgehend von
zutreffenden rechtlichen Erwägungen auf einer zumindest vertretbaren tatrich-
terlichen Würdigung der erhobenen Beweise.
III.
Die Anschlußrevision des beklagten Landes ist unbegründet. Schon auf-
grund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die An-
nahme, daß das Land für (mindestens) ein Drittel der Unfallfolgen einstehen
müsse, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254
BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revi-
sionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kom-
menden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung
rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 25. März
- 16 -
2003 - VI ZR 161/02 - aaO, S. 785 f. m.w.N.). Insoweit liegen Fehler des Beru-
fungsgerichts zu Lasten des beklagten Landes nicht vor.
Soweit die Anschlußrevision geltend macht, das Berufungsgericht habe
bei der Abwägung der Verursachungsanteile keine erhöhte Betriebsgefahr des
Polizeifahrzeugs bejahen dürfen, ein nach links abbiegendes Fahrzeug habe
keine erhöhte Betriebsgefahr, weil Linksabbiegen ein normaler Betriebsvorgang
sei, trifft dies nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die allgemeine
Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein, wobei als ein die all-
gemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand namentlich eine fehlerhafte oder
verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht
kommt (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 – VersR 2000, 1294,
1296 m.w.N.). Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß besondere Umstände, die
die Betriebsgefahr erhöhen, nicht nur in einem fehlerhaften, verkehrswidrigen
oder besonders risikoreichen Fahrvorgang zu sehen sind. Sie können sich auch
aus einem zulässigen Fahrverhalten ergeben, wenn nur besondere, die allge-
meine Gefahr des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug übersteigende Gefahren-
momente vorhanden sind (vgl. die Beispiele und Nachweise bei Hentschel,
aaO, § 17 StVG Rn. 11 ff.). Wie oben (II 1) bereits ausgeführt ist das Abbiegen
nach links ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang, der häufig zu schweren
Unfällen führt. Ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat deshalb eine höhere
Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen ge-
radeaus fährt (vgl. Hentschel, aaO, Rn. 14 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kommt
hinzu, daß die Gegenfahrbahn für den Zeugen M. nur schwer einzusehen war,
wodurch sich eine weitere Gefahrerhöhung ergab. Auch eine den konkreten
Verkehrsvorgang beeinflussende schwierige Örtlichkeit kann die Betriebsgefahr
erhöhen (vgl. Hentschel, aaO, Rn. 11). Die von der Anschlußrevision zitierte
- 17 -
Senatsrechtsprechung zum Linksabbiegen bei grünem Pfeil (Senatsurteile vom
13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 – VersR 1996, 513 ff.; vom 6. Mai 1997
- VI ZR 150/96 – VersR 1997, 852 f.) ist hier nicht einschlägig. Sie betrifft eine
besondere Fallgestaltung, die mit dem Linksabbiegen an einer ungeregelten
Kreuzung oder Einmündung nicht vergleichbar ist, weil hier die den Vorrang des
Gegenverkehrs betreffende Regelung des § 9 Abs. 3 StVO durch § 37 Abs. 2
Nr. 1 StVO verdrängt wird.
IV.
Das angefochtene Urteil muß danach aufgehoben werden, soweit zum
Nachteil des Klägers erkannt ist. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen, damit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen
erneut über die Haftungsverteilung und - nach eventuell erforderlichen ergän-
zenden Feststellungen - über den Schmerzensgeldanspruch entschieden wird.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll