Urteil des BGH vom 18.02.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 11/06
vom
18. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 18. Februar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 8. November 2005 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 382.188,66 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die ärztliche Invaliditäts-
feststellung - hier nach Ansicht des Klägers der Arztbrief des Dr. M.
vom 8. Februar 2001 - müsse beim Versicherer innerhalb von 15 Mona-
ten nach dem Unfall eingegangen sein, trifft zwar nicht zu (vgl. Senatsur-
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teil vom 7. März 2007 - IV ZR 137/06 - VersR 2007, 1114 Tz. 10 m.w.N.
auf die ständige Rechtsprechung des Senats seit 1987). Das Berufungs-
gericht hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass diesem Arztbrief
kein Dauerschaden zu entnehmen ist. Die Ausführungen von Dr. M.
legen den Eintritt eines innerhalb eines Jahres nach dem Unfall dadurch
verursachten Dauerschadens (vgl. zu den Anforderungen an die ärztliche
Invaliditätsfeststellung Senatsurteile vom 7. März 2007 aaO Tz. 10-12
m.w.N. und vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 255/89 - NJW-RR 1991, 539
unter a und b) auch nicht nahe. Das Berufen der Beklagten auf den Ab-
lauf der Frist zur ärztlichen Feststellung ist unter diesen Umständen nicht
rechtsmissbräuchlich; eine generelle Pflicht des Versicherers zur Beleh-
rung über die Fristen und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis besteht
nicht (vgl. BGHZ 165, 167, 169 ff. und 162, 210, 218).
2. Ob das Verhalten des Leiters der "Geschäftsstelle" der Beklag-
ten dieser unmittelbar nach § 13 I AUB 97 zuzurechnen ist, kann offen
bleiben. Dessen angebliche Äußerung, der Kläger müsse erst etwas un-
ternehmen, wenn die Beklagte sich auf die Schadenanzeige gemeldet
habe, war für die Versäumung der Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststel-
lung nicht ursächlich. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass trotz um-
fangreicher ärztlicher Behandlungen der Versicherten und mehrerer Be-
gutachtungen unfallbedingte Invalidität erst am 17. Dezember 2003
durch Dr. E. festgestellt wurde, weil bis zu diesem Zeitpunkt in ei-
nem Umschlag befindliche Aufnahmen der oberen Halswirbel unbeachtet
geblieben seien und die anderen Gutachter die darin dokumentierte
Schadensfolge nicht hätten feststellen können. Davon abgesehen hätte
der Kläger nach dem Gespräch mit Herrn W. am 14. April 2002 er-
kennen müssen, dass die Angelegenheit bei der Beklagten nicht bearbei-
tet worden ist. Das auf Nachfrage von Herrn W. an den Kläger ge-
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richtete Schreiben der Beklagten vom 2. Mai 2002 betrifft nur Kranken-
haustagegeld und Genesungsgeld. Der Kläger hätte, wenn aus seiner
Sicht ein Dauerschaden vorgelegen hätte, nunmehr von sich aus unver-
züglich den Invaliditätsanspruch seiner Frau geltend machen (vgl. BGHZ
130, 171, 175) sowie für eine ärztliche Feststellung sorgen müssen und
einwenden können, die Beklagte könne sich wegen des Verhaltens von
Herrn W. nach § 242 BGB nicht auf die Fristversäumung berufen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 04.04.2005 - 10 VO 11/05 -
OLG München, Entscheidung vom 08.11.2005 - 25 U 3051/05 -