Urteil des BGH vom 11.04.2006

BGH (stpo, rechtsmittel, strafkammer, raum, frist, strafsache, menge, berlin, beihilfe)

5 StR 327/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 11. April 2006 wird nach § 349 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das angefochtene Urteil ist am 11. April 2006 verkündet wor-
den. Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war, lief die
Frist zur Einlegung der Revision bereits am 18. April 2006 ab. Das erst am
19. April 2006 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel ist damit verspätet und
unzulässig.
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Dass der Vorsitzende der Strafkammer die Revisionseinlegung
als zulässig erachtet hat, steht dem Verwerfungsbeschluss nicht entgegen
(vgl. RGSt 59, 241, 244; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Abs. 1 Rdn. 1).
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Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal