Urteil des BGH vom 05.06.2014

BGH: anschluss, allgemeine geschäftsbedingungen, grundstück, abwasseranlage, abwasserbeseitigung, satzung, beschränkung, gewässer, trinkwasserversorgung, erneuerung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V I I Z R 2 8 3 / 1 3
Verkündet am:
5. Juni 2014
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter
Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Baukostenzu-
schusses für den Anschluss an das öffentliche Abwassersystem.
Die klagende GmbH ist gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung des Zweckver-
bandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land für die
öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (Ab-
wassersatzung - AbwS) vom 23. September 2010 (SächsABl. AAz. 2010,
S. A 410 f.) Betreiber der dem Zweckverband übertragenen Aufgabe der Was-
serversorgung und Abwasserbeseitigung für Leipzig-Land. Nach § 3 Abs. 3 der
im Jahr 2007 gültigen Abwassersatzung vom 23. November 2006 (SächsABl.
AAz. 2007, S. A 130) (im Folgenden: Satzung oder AbwS) bestimmen sich der
1
2
- 3 -
Anschluss an das öffentliche Abwassernetz und die Entsorgung des Abwassers
nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A).
§ 2 Abs. 1 AEB-A (2005) lautet:
"Der Anschlussnehmer hat bei Anschluss an die öffentlichen Ent-
wässerungsanlagen oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner
Leistungsanforderungen einen Zuschuss zu den Kosten der öf-
fentlichen Entwässerungsanlagen (Baukostenzuschuss) an die
Gesellschaft zu zahlen."
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in S. Jedenfalls bis zur
Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen wurde das auf die-
sem Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser zunächst einer auf dem
Grundstück befindlichen Kleinkläranlage zugeführt. Deren Überfluss war an ei-
nen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen.
Im Zuge eines größeren Erschließungsvorhabens errichtete die Klägerin
eine neue öffentliche Schmutzwasserleitung und - soweit erforderlich - öffentli-
che Anschlusskanäle. Die Anlage wurde insgesamt an ein zentrales Klärwerk
angeschlossen. Der bisher für die Aufnahme des Überlaufwassers der Klein-
kläranlage genutzte Abwasserkanal wird nunmehr ausschließlich für die Samm-
lung und Abführung von Niederschlagswasser verwendet (Trennsystem). Nie-
derschlagswasser, das auf dem Grundstück der Beklagten anfällt, wird auf die-
sem versickert.
Unter dem 1. Dezember 2005 informierte die Klägerin die Beklagte über
die durchgeführte Erschließungsmaßnahme sowie die Erhebung und Kalkulati-
on des Baukostenzuschusses und bot ihr den Abschluss eines auf die Nutzung
dieser neuen Anlagen gerichteten privat-rechtlichen Nutzungsvertrages an. Seit
dem 30. September 2007 nutzt die Beklagte die Abwasserentsorgungsanlage.
3
4
5
6
- 4 -
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.455,14
€ nebst Zin-
sen und vorgerichtliche Kosten verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die
Klageabweisung erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein
wirksamer Abwasser-Entsorgungsvertrag mit gleichzeitiger Übernahme der
Verpflichtung zur Baukostenzuschusszahlung unter Geltung der AEB-A (2005)
zustande gekommen sei. Bei den Baumaßnahmen der Klägerin handele es sich
um einen Anschluss des Grundstücks des Beklagten an die öffentliche Entwäs-
serungsanlage der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AEB-A. Der Begriff "Ent-
wässerungsanlage" sei ebenso zu verstehen wie derjenige der öffentlichen
"Abwasseranlage" in § 2 Nr. 2 AbwS. Hiernach seien als öffentliche Abwasser-
anlage definiert das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbe-
handlungsanlagen.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Baukostenzuschusses gemäß § 2
AEB-A beziehe sich nicht nur auf einen erstmaligen Anschluss an das öffentli-
che Abwassernetz, sondern auch auf den erstmaligen Anschluss an die öffentli-
che Abwasserbehandlungsanlage. Hierunter sei gemäß § 2 Nr. 4 AbwS die An-
7
8
9
10
- 5 -
lage zur Behandlung des gesammelten Abwassers bzw. Abwasserschlamms
einschließlich der Ableitung zum Gewässer zu verstehen. An diese öffentliche
zentrale Abwasserbehandlungsanlage sei das Grundstück der Beklagten durch
die Errichtung des Trennsystems erstmals angeschlossen worden.
Die Höhe des geltend gemachten Baukostenzuschusses sei schlüssig
dargelegt und hinsichtlich seiner Berechnungsparameter den Rechtsgrundlagen
in nachvollziehbarer Weise entnommen. Weitere von der Beklagten erhobene
Einwendungen seien von dem - wirksamen - Einwendungsausschluss des § 15
AEB-A erfasst, der dazu führe, dass sie in einem Rückforderungsprozess gel-
tend gemacht werden müssten.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen geht das
Berufungsgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Abwasserentsor-
gungsvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für
Abwasser in der Fassung 2005 zustande gekommen ist.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Vertrag einen Anspruch
auf Zahlung eines Baukostenzuschusses in der geltend gemachten Höhe ge-
mäß § 2 Abs. 1 AEB-A.
a) Die Auslegung dieser Vertragsklausel ist vom Revisionsgericht nach
§ 545 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt vorzunehmen. Denn Allgemeine Geschäfts-
bedingungen sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln, da bei ihnen un-
geachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts
11
12
13
14
15
- 6 -
hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung be-
steht (BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298
Rn. 15; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 82/12, BauR 2013, 1673 Rn. 12 = NZBau
2013, 567, jeweils m.w.N.). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
- ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebilde-
ten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen
der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom
20. Juni 2013 - VII ZR 82/12, aaO Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.).
b) Nach diesen Maßstäben fällt unter die öffentlichen Entwässerungsan-
lagen im Sinne von § 2 Abs. 1 AEB-A jedenfalls das öffentliche Abwassernetz.
Mangels einer näheren Definition in den Allgemeinen Entsorgungsbedin-
gungen Abwasser hat das Berufungsgericht zu Recht zur Auslegung des Be-
griffs der öffentlichen Entwässerungsanlagen auf die zur Zeit des Vertragsab-
schlusses gültige Satzung des Zweckverbandes zurückgegriffen. Hiernach um-
fasst eine öffentliche Abwasseranlage das öffentliche Abwassernetz und die
öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 2 Nr. 2 AbwS). Das öffentliche
Abwassernetz (Kanalnetz) ist die leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und
zum Transport von Abwasser ab Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabeschacht
auf dem Grundstück bis zur einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
oder einem Vorfluter (Gewässer). Es umfasst die Abwasserkanäle und An-
schlusskanäle (§ 2 Nr. 3 AbwS).
Es muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung des Berufungsge-
richts zutrifft, ein Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen liege
auch bei einem erstmaligen Anschluss an eine öffentliche (zentrale) Abwasser-
behandlungsanlage vor, selbst wenn zuvor bereits ein Anschluss an das öffent-
16
17
18
- 7 -
liche Abwassernetz bestand. Denn das Grundstück der Beklagten ist durch die
in Rede stehenden Baumaßnahmen hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung
erstmalig an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen worden. Das reicht
aus, um die Pflicht zur Zahlung eines Baukostenzuschusses auszulösen.
aa) Im Ansatz zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass von ei-
nem Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2
Abs. 1 AEB-A nur auszugehen ist, wenn das Grundstück nicht bereits zuvor an
eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war und der (neu herge-
stellte) Anschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage den bereits vorhan-
denen Anschluss nicht lediglich ersetzte. Denn der Anschlussnehmer geht bei
verständiger Würdigung des Wortlautes und Sinnes von § 2 Abs. 1 AEB-A da-
von aus, dass er einen Baukostenzuschuss grundsätzlich nur einmal, nämlich
dann zu leisten hat, wenn er erstmalig an die öffentlichen Entwässerungsanla-
gen angeschlossen wird. Insoweit gilt Vergleichbares wie zur Regelung des
§ 9 AVBWasserV. Hiernach kann ein Trinkwasserversorger lediglich bei einem
Neuanschluss eines Objektes an die Trinkwasserverteilungsanlagen einen
Baukostenzuschuss erheben. Dagegen hat er die Kosten für die Unterhaltung
und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen über die Preise abzu-
decken (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, NJW-RR 2012,
351 Rn. 21 m.w.N.).
bb) Indes handelt es sich hier nicht um die bloße Erneuerung der Ent-
wässerungsanlagen. Das Grundstück der Beklagten war vor den Baumaßnah-
men noch nicht (voll) an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen. Anders
als bei der Trinkwasserversorgung, wo es lediglich um die Frage gehen kann,
ob ein Objekt bereits an die einheitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen ange-
schlossen ist, ist bei der Abwasserentsorgung zu differenzieren. Denn im Ge-
gensatz zur Trinkwasserversorgung kommen hier mehrere verschiedene Leis-
19
20
- 8 -
tungen der Abwasserentsorgung in Betracht. Es gibt unterschiedliche Arten von
Abwasser. In § 2 Nr. 1 AbwS wird unterschieden zwischen Schmutzwasser,
Niederschlagswasser und sonstigem in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser
oder Niederschlagswasser fließenden Wasser. Es ist deshalb möglich, nur hin-
sichtlich der Beseitigung bestimmter Abwässer an die öffentlichen Entwässe-
rungsanlagen angeschlossen zu sein, hinsichtlich anderer jedoch (noch) nicht.
So liegt der Fall hier.
Die neu errichtete Abwasserleitung ist zur Aufnahme von Schmutzwas-
ser bestimmt. Das Schmutzwasser des Beklagten war bis dahin nicht über das
öffentliche Abwassernetz entsorgt worden. Vielmehr war es der Kleinkläranlage
zugeführt und dort behandelt worden. § 2 Nr. 13 AbwS definiert solche Klein-
kläranlagen (Grundstückskläranlagen) ausdrücklich als Abwasserbehandlungs-
anlage, die auf einem Grundstück betrieben wird. Der dort anfallende Abwas-
serschlamm, den die Klägerin regelmäßig abholt, wird als Entsorgungsgut be-
zeichnet (§ 2 Nr. 8 AbwS).
Auch aus § 5 Abs. 4 AbwS ergibt sich die Unterscheidung zwischen einer
solchen Entsorgung über eine Kleinkläranlage und dem Anschluss an öffentli-
che Abwasseranlagen. Dort wird einerseits angeordnet, dass von Grundstü-
cken, "die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind", alles Ab-
wasser dort einzuleiten ist. Demgegenüber ist auf Grundstücken mit Kleinklär-
anlagen das gesamte häusliche Schmutzwasser in diese einzuleiten. Hiernach
stellt die Zuführung und Behandlung von Schmutzwasser in einer Kleinkläranla-
ge gerade keinen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (hinsichtlich
des anfallenden Schmutzwassers) dar. Zugleich ist danach auch ein Verständ-
nis, wie es die Revision in Betracht zieht, dahin ausgeschlossen, dass bereits
die Abfuhr der in der Kleinkläranlage aufgefangenen Feststoffe durch die Kläge-
rin und die Weiterbehandlung in einer Abfallanlage der Klägerin einen An-
21
22
- 9 -
schluss auch hinsichtlich dieser zu entsorgenden Stoffe (als Teil des Schmutz-
wassers) an die öffentlichen Abwasseranlagen und damit die öffentlichen Ent-
wässerungsanlagen im Sinne der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen be-
gründet. Vielmehr bedarf es hierfür einer gegenständlichen, baulichen Verbin-
dung des Grundstücks mit den Entwässerungsanlagen.
Eine solche lag hinsichtlich des Schmutzwassers nicht vor. Sie wird auch
nicht dadurch begründet, dass der Überlauf der Kleinkläranlage an die öffentli-
chen Entwässerungsanlagen in Form eines öffentlichen Abwasserkanals ange-
schlossen war. Denn diese Leitung war nicht zur Aufnahme von Schmutzwas-
ser, sondern - neben der Aufnahme von hier nicht interessierendem Nieder-
schlagswasser - nur zur Aufnahme des überlaufenden Wassers aus der Klein-
kläranlage bestimmt. Damit handelt es sich um sonstiges in Abwasseranlagen
fließendes Wasser im Sinne von § 2 Nr. 1 AbwS. Das Schmutzwasser selbst
dagegen war in der Kleinkläranlage zu entsorgen. Dieser Differenzierung folgt
auch § 10 Abs. 1 AbwS, wonach der Errichtung einer Kleinkläranlage dann zu-
gestimmt wird, wenn das häusliche Schmutzwasser keiner öffentlichen Abwas-
seranlage zugeführt werden kann.
Unerheblich ist, in welchem Grad das Schmutzwasser durch die Klein-
kläranlage tatsächlich gereinigt wurde und ob das überlaufende Wasser den
Anforderungen entsprach, wie sie jedenfalls heute nach der Anlage 7 zu den
AEB-A (2013) erforderlich sind. Denn unabhängig von einer etwaigen Verpflich-
tung, bestimmte Qualitätsmerkmale einzuhalten, ergibt sich aus der Erlaubnis,
Überlaufwasser aus einer Kleinkläranlage einzuleiten, erkennbar nicht die Er-
laubnis, ungereinigtes Schmutzwasser einzuleiten. Der Betrieb einer auf dem
Grundstück befindlichen Kleinkläranlage dient gerade dazu, dies zu vermeiden.
23
24
- 10 -
cc) Eine ebensolche differenzierte Betrachtungsweise mit der Unter-
scheidung verschiedenartiger Anschlüsse liegt auch der Beurteilung der öffent-
lich-rechtlichen Verpflichtung zum Anschluss an Abwasseranlagen zu Grunde,
was das dargestellte Verständnis ebenfalls bestätigt. In Fällen wie den vorlie-
genden ist auch ein Anschluss- und Benutzungszwang an die neu geschaffene
öffentliche Abwasseranlage in Form einer Schmutzwasserkanalisation zulässig.
Ein solcher so genannter Vollanschluss kann für Grundstücke verlangt werden,
die über eine Kleinkläranlage verfügen. Das Eigentumsrecht eines Grund-
stückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage
betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur so-
lange benutzen darf, bis im öffentlichen Interesse ein Anschluss- und Benut-
zungszwang angeordnet wird. Zu dessen Durchsetzung ist auch die Bestim-
mung zulässig, eine vorhandene Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen.
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück vollständig an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist (vgl. SächsOVG, DVBl 2013, 867
Rn. 27 m.w.N.). Unschädlich ist auch hierfür, dass das auf dem Grundstück an-
fallende Abwasser in der Kleinkläranlage nur vorgeklärt und sodann in einen
Vorfluter eingeleitet wird (vgl. SächsOVG, aaO Rn. 2). Das Verlangen eines so
genannten Vollanschlusses auch für solche Grundstücke, die über eine Kläran-
lage verfügen, dient neben dem Gewässerschutz im Übrigen auch einer
gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf möglichst alle Grund-
stücke (SächsOVG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 4 B 507/05, juris Rn. 27; vgl.
auch BVerwG, NVwZ 1998, 1080, 1081).
3. Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts
wendet, die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen Grund und Höhe des
Baukostenzuschusses seien von dem Einwendungsausschluss des § 15 AEB-A
erfasst, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit unzulässig,
weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat.
25
26
- 11 -
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht
eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels
im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen erge-
ben kann (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011,
1228 Rn. 10 ff.; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572
Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 15 ff.; jeweils
m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung
der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten
Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann viel-
mehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar her-
vorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revi-
sionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröff-
nen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351
Rn. 16).
Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache angenommen, weil die Klägerin aufgrund ihrer um-
fangreichen Erschließungstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen Baukostenzu-
schüsse verlange, die sie bei durchschnittlich 20 % der Fälle gerichtlich geltend
machen müsse. Dabei werde regelmäßig der Einwand erhoben, Baukostenzu-
schüsse könnten nicht erhoben werden, weil eine vorhandene Kleinkläranlage
bereits einen Überlauf mit dem öffentlichen Abwassernetz gehabt habe und
damit kein Neuanschluss vorliege. Außerdem diene die Zulassung auch der
Fortbildung des Rechts zu der vom Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil
vom 23. November 2011 (VIII ZR 23/11, NJW-RR 2012, 351) behandelten Fra-
ge, wann von einer erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Ver- bzw.
Entsorgungsnetz auszugehen sei. Beide Zulassungsgründe betreffen aus-
27
28
- 12 -
schließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AEB-A bzw. § 3
Abs. 5 AEB-A.
Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisi-
onszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Re-
vision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Ge-
samtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfecht-
baren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger
selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar
2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11; vom 22. Juni 2010 - VIII ZR
192/09, WuM 2010, 565 Rn. 1 f.; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08,
NJW-RR 2010, 572 Rn. 5; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351
Rn. 21 ff.; jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Weitere Einwendungen zur
grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines Baukostenzuschusses macht
die Beklagte nicht geltend. Sie greift nur die Höhe in mehrfacher Hinsicht an
und bestreitet die Zulässigkeit der konkret durchgeführten Baumaßnahmen, vor
allem deren Erforderlichkeit. Dies sind abgrenzbare Teile des Streitgegenstan-
des, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich selbständig sind.
29
- 13 -
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Eick
Halfmeier
Jurgeleit
Graßnack
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 07.12.2012 - 3 O 3413/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2013 - 9 U 43/13 -
30