Urteil des BGH vom 28.07.2005

BGH (gefahr im verzug, stpo, verwertung, telekommunikation, hauptverhandlung, anordnung, verfügung, verteidiger, begründung, rüge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 534/05
vom
7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 28. Juli 2005 wird verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamt-
freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner ordnete
es den Verfall von 10.085,-- € an und zog eine Feinwaage, Mobiltelefone und
sonstige Gegenstände gemäß § 74 Abs. 1 StPO ein.
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Die Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 20. Dezember 2005 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
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Der ergänzenden Erörterung bedarf nur die Rüge der unzulässigen Ver-
wertung einiger gemäß § 100a StPO aufgezeichneter Telefongespräche.
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Diese Rüge ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben; sie wäre aber
auch unbegründet.
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Zwar bemängelt der Beschwerdeführer durchaus zu Recht, dass in den
von der Revision aufgegriffenen Fällen die der Überwachung der Telekommuni-
kation zugrunde liegenden richterlichen Beschlüsse bzw. Eilanordnungen des
Staatsanwalts den an derartige Entscheidungen inhaltlich zu stellenden Anfor-
derungen auch nicht annähernd genügen, wenn auch - im Hinblick auf ein Ver-
wertungsverbot - auf die tatsächlichen Voraussetzungen zum Anordnungszeit-
punkt abzustellen ist. Ob diese jeweils gegeben waren, kann hier dahinstehen.
Denn die Rüge ist mangels ausreichenden, teilweise unzutreffenden Vortrags in
der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bereits unzulässig. Sie
wäre im Übrigen auch unbegründet, und zwar schon deshalb, da der Verwer-
tung der Telefongespräche in der Hauptverhandlung nicht widersprochen wur-
de.
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Hierzu im Einzelnen:
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I.
Der Rüge liegt Folgendes zu Grunde:
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1. Beanstandet wird die Verwertung von 11 Telefongesprächen, die am
8., 9., 22., 23. Oktober, 2., 4. und 5. November 2004 geführt wurden. Soweit der
Aufzeichnung richterliche Beschlüsse zugrunde lagen, beschränkten sich diese
in der Begründung - teilweise formularmäßig durch ankreuzen der entspre-
chenden Zeilen - in zwei Fällen auf folgenden Text:
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„Nach den bisherigen Ermittlungen steht der Beschuldigte im Ver-
dacht, gewerbsmäßig in nicht geringer Menge mit Betäubungsmitteln
Handel zu treiben.
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Der Sachverhalt ist nach dem Betäubungsmittelgesetz unter Strafe
gestellt. Die angeordnete Maßnahme ist zum Schuldnachweis erfor-
derlich. Im Hinblick auf die erhebliche Strafandrohung des BtmG ent-
spricht die angeordnete Maßnahme auch dem Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit.“
Ein weiterer Beschluss (vom 2. November 2004) begnügt sich gar mit
folgender Begründung:
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„Nach den bisherigen Ermittlungen steht der Beschuldigte im Ver-
dacht, eine Katalogtat i.S. des § 100a StPO begangen zu haben.
Der Sachverhalt ist unter Strafe gestellt. Die angeordnete Maßnahme
ist zum Schuldnachweis erforderlich. Im Hinblick auf die erhebliche
Strafandrohung bei Katalogtaten entspricht die angeordnete Maß-
nahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.“
Zwei Eilanordnungen des Staatsanwalts vom 8. Oktober 2004 haben fol-
genden Wortlaut:
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„Nach §§ 100a I, 100 b StPO wird wegen Gefahr im Verzug die
Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs
auf Ton- und Schriftträger, unter gleichzeitiger Schaltung einer Zäh-
lervergleichseinrichtung bzw. die Herausgabe von Gesprächsverbin-
dungen für den
Telefonanschluss […...]
Anschlussinhaber:
angeordnet.
Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht bis zum 11.10.2004
vom Richter bestätigt wird.“
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Eine weitere Begründung der Anordnung sowie eine Dokumentation
über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eilmaßnahme wurden vom
Staatsanwalt in keinem Fall - auch nicht nachträglich - gefertigt.
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Die Eilanordnungen waren am 8. Oktober 2004 um ca. 10.00 Uhr und
um 13.32 Uhr per Fax an die Polizei übermittelt worden.
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2. Über den Inhalt aufgezeichneter Telefongespräche wurde in der
Hauptverhandlung Beweis erhoben:
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a) Am 2. Verhandlungstag wurde der Zeuge KOK G. „zum Vorspielen
der Telefonate“ wieder in den Sitzungssaal gerufen. Ausweislich der Sitzungs-
niederschrift verfügte der Vorsitzende zunächst - wie auch in der Revisionsbe-
gründung vorgetragen - das Vorspielen dreier, in deutscher Sprache am 21.
und 22. September 2004 geführter Gespräche. Darunter also keines der Ge-
spräche, deren Verwertung gerügt wird.
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b) Zum weiteren Ablauf trägt die Revision Folgendes vor (Unterstrei-
chungen sind hinzugefügt):
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„Die Verfügung wurde zunächst nicht ausgeführt. Die Sitzung wurde
kurz unterbrochen und später fortgesetzt. Die Verteidigung widerset-
ze sich der Inaugenscheinnahme und der Verwertung der aufge-
zeichneten Telefongespräche.
Sodann verkündete der Vorsitzende nach geheimer Beratung des
Gerichts folgenden (Bl. 671 d. EA)
Beschluss:
Es werden sodann folgende, in deutscher Sprache geführte Telefo-
nate, in Augenschein genommen, wobei der Augenschein durch Ab-
spielen des Gesprächs durchzuführen ist.
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Gespräch vom …..“ [es folgt die Aufzählung von 28 Gesprächen aus
der Zeit vom 21. September bis zum 5. November 2004, darunter
nun auch die Gespräche, deren Verwertung die Revision rügt.]
c) In der Sitzungsniederschrift findet sich hierzu Folgendes:
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„Die Verfügung“ [des Vorsitzenden zum Vorspielen der drei Gesprä-
che vom 21. und 22. September 2004] „wurde zunächst nicht ausge-
führt. Die Sitzung wurde kurz unterbrochen und fortgesetzt. Der Ver-
teidiger beantragte einen Gerichtsbeschluss über das Vorspielen der
abgehörten Telefonate. Der Staatsanwalt erklärte, dass er keine
Veranlassung sieht, einen derartigen Beschluss zu beantragen und
verweist im Übrigen auf § 238/II StPO. Der Vorsitzende verkündete
nach geheimer Beratung des Gerichts folgenden“ [bereits oben ge-
nannten] „Beschluss ...“ [über das Vorspielen der schon erwähnten
28 Gesprächen aus der Zeit vom 21. September bis zum 5. Novem-
ber 2004].
d) Ergänzend äußerte sich der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
in einer dienstlichen Stellungsnahme, der sich der Vorsitzende der erkennenden
Strafkammer in seiner Stellungnahme anschloss und gegen deren Inhalt von
keiner Seite Einwendungen erhoben wurden:
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„…. Nachdem der Vorsitzende zu erkennen gegeben hatte, dass die
Einführung der polizeilichen Aussage des Angeklagten durch KOK
G. zunächst nicht geplant sei - das Protokoll vermerkt insoweit,
dass KOK G. ‚zum Vorspielen der Telefonate’ erschienen sei
(Protokoll vom 25.07.2005, Bl. 670) und nachdem der Vorsitzende
erklärt hatte, dass im Hinblick auf den Verteidigerwechsel und auf-
grund der Tatsache, dass der Angeklagte derzeit keine Angaben zur
Sache mache, eine Notwendigkeit zur Vernehmung von 3 weiteren
Zeugen nicht gegeben sei (Protokoll vom 25.07.2005, Bl. 670), war
aus meiner Sicht der Verteidiger des Angeklagten verärgert. Nach
Ankündigung des Verteidigers hinsichtlich der 3 Zeugen am nächsten
Hauptverhandlungstag einen Beweisantrag stellen zu wollen, wurde
KOK G. zum Vorspielen von TÜ-Gesprächen in den Sitzungssaal
gerufen. Nachdem der Vorsitzende eine Verfügung zur
Inaugenscheinnahme von 3 Telefongesprächen getroffen hatte, und
sich damit manifestiert hatte, dass KOK G. für diesen
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damit manifestiert hatte, dass KOK G. für diesen Verhandlungs-
tag nur zum Vorspielen der TÜ-Gespräche geladen war, kam es zu
einer Unterbrechung der Hauptverhandlung. Danach äußerte der
Verteidiger des Angeklagten sinngemäß, ‚er könne auch anders’ und
beantragte dann - ohne irgendeine Begründung dafür abzugeben
und ohne die Unzulässigkeit der vorherigen Verfügung des Vorsit-
zenden bzw. des Vorspielens der Telefonate oder eine Beschwer
des Angeklagten zu behaupten - 'einen Gerichtsbeschluss über das
Vorspielen der abgehörten Telefonate' (Protokoll vom 25.07.2005,
Band III, Bl. 671) ….. Anschließend erging ein Gerichtsbeschluss ü-
ber die Inaugenscheinnahme von 28 Telefongesprächen. Der Be-
schluss enthielt keine Begründung, offensichtlich weil von der Vertei-
digung auch keine Begründung für die Beantragung eines Gerichts-
beschlusses gegeben worden war.“
e) „Der Beschluss wurde ausgeführt“, so die Sitzungsniederschrift. Ein-
wendungen dagegen waren zuvor von keiner Seite mehr erhoben worden.
Nach der Verlesung einiger amtsgerichtlicher Beschlüsse, die den Aufzeich-
nungen der Gespräche zugrunde lagen, beantragte der Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft das Vorspielen eines weiteren Gesprächs vom 21. Septem-
ber 2004. Nach entsprechender Verfügung des Vorsitzenden wurde auch die-
ses Telefonat in der Hauptverhandlung angehört. Auch hiergegen wurden we-
der vorher oder nachher Einwendungen erhoben. Auch im weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung wurde die Verwertbarkeit aller angehörten Gespräche von
niemandem in Frage gestellt.
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f) Der Zeuge KOK G. wurde übrigens dann an jenem Sitzungstag auf
Anregung des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft
„doch noch dazu vernommen, was der Angeklagte in seiner polizeilichen Ver-
nehmung vom 02.12.2004 (Bl. 323 d - Bl. 324 c) ausgesagt hatte (Protokoll vom
25.07.2005, Band III, Bl. 674)“, so die oben genannte dienstliche Stellungnah-
me.
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3. Der Beschwerdeführer meint, mangels einzelfallbezogener Gründe der
Anordnungen der Überwachung der Telekommunikation und, soweit es sich um
Eilanordnungen des Staatsanwalts handelte - mangels Darstellung der Um-
stände, die die Annahme von „Gefahr im Verzug“ rechtfertigten - hätte die
Strafkammer die Akten dahingehend auswerten müssen, ob nach seinerzeiti-
gem Ermittlungsstand die Anordnung der Maßnahmen vertretbar war. Die Straf-
kammer setze sich indes an keiner Stelle des Urteils - über die schlichte
Feststellung, dass die Überwachung verschiedener Telefonanschlüsse ange-
ordnet war, hinaus - mit den Voraussetzungen der Überwachung und Aufzeich-
nung der Telekommunikation auseinander.
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II.
Die Revision ist - insoweit - schon unzulässig. Die Rüge wurde nicht in
der gebotenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Die den - behaupte-
ten - Mangel enthaltenden Tatsachen werden in der Revisionsbegründung nicht
beziehungsweise unzutreffend vorgetragen.
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a) Während in der Revisionsbegründung behauptet wird
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„Die Verteidigung widersetzte sich der Inaugenscheinnahme und der
Verwertung der aufgezeichneten Telefongespräche“,
äußerte sich der Verteidiger laut Sitzungsniederschrift - was dadurch bewiesen
ist (§ 274 StPO) und zudem durch die unwidersprochenen dienstlichen Erklä-
rungen bestätigt wird - wie folgt:
„Der Verteidiger beantragte einen Gerichtsbeschluss über das Vor-
spielen der abgehörten Telefonate.“
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Ob ein bloßer Antrag auf einen Gerichtsbeschluss gemäß § 238 Abs. 2
StPO einem Widerspruch gegen die Verwertung der abgehörten Telefonate
- mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Überwa-
chung der Telekommunikation - gleichzusetzen ist, wie der Revisionsführer in
der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts behauptet, muss
das Revisionsgericht selbst bewerten können. In der Revisionsbegründung darf
dies nicht - verdeckt - als Tatsachenbehauptung vorweggenommen werden.
Denn dann ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, allein aufgrund des Vor-
trags in der Revisionsbegründung eine eigene umfassende Überprüfung des
Verfahrens im Hinblick auf den behaupteten Rechtsfehler vorzunehmen. Damit
genügt der Revisionsvortrag schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO.
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b) Darüber hinaus teilt die Revisionsbegründung nichts zur Verdachtsla-
ge und zu den übrigen Eingriffsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses
der beanstandeten Entscheidungen zur Überwachung der Telekommunikation
mit. Auch dies ist jedoch unverzichtbar zur revisionsgerichtlichen Überprüfung,
ob die beanstandeten Maßnahmen - unabhängig vom Inhalt der zugrunde lie-
genden Entscheidungen - zu Recht oder zu Unrecht angeordnet wurden. Dass
damit keine überspannten Anforderungen gestellt werden, zeigt die Revisions-
gegenerklärung der Staatsanwaltschaft, die - teilweise unter Hinweis auf ent-
sprechende Aktenteile, die dann in die Revisionsbegründung aufzunehmen ge-
wesen wären - die Grundlage für die entsprechenden richterlichen Beschlüsse
und die Eilanordnungen des Staatsanwalts darzustellen, in der Lage war. Auch
deshalb genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO.
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Ein Fall, in dem die Überwachung der Telekommunikation in einem an-
deren Verfahren, dessen Akten vom Landgericht nicht beigezogen wurden, an-
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geordnet worden war (diese Situation liegt BGHSt 47, 362 [363, Leitsatz Nr. 3]
zugrunde), ist hier nicht gegeben. Dass auch dann, wenn alle relevanten Unter-
lagen Bestandteil der Verfahrensakten sind, allein die fehlende Überprüfung der
Rechtmäßigkeit einer Überwachungsmaßnahme durch die Strafkammer einen
eigenständigen Rechtsfehler begründet, weshalb dann auch entsprechender
Vortrag genügt, besagt auch die soeben zitierte Entscheidung des 3. Strafse-
nats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 362) nicht (vgl. zu dieser Entschei-
dung hinsichtlich des darin verlangten generellen Überprüfungsgebots - dies
ablehnend - Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 7. März 2006 - 1 StR
316/05, Rdn. 13, sowie hier unter Rdn. 29).
III.
Die Revision wäre auch unbegründet.
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a) Der Revision ist allerdings dahingehend uneingeschränkt zuzustim-
men, dass die Begründungen der richterlichen Entscheidungen zu den Abhör-
maßnahmen, die der Revisionsrüge zugrunde liegen, in keiner Weise den an
diese inhaltlich zu stellenden Anforderungen genügen. Die - gemäß § 34 StPO -
zu begründenden Beschlüsse, die die Überwachung der Telekommunikation
anordnen beziehungsweise gestatten (§ 100b Abs. 1 Satz 1 StPO) oder bestä-
tigen (§ 100b Abs. 1 Satz 3 StPO) müssen zumindest eine knappe Darlegung
der den Tatverdacht begründenden Tatsachen und der Beweislage enthalten,
um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen, wobei
in geeigneten Fällen auch eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen
kann (BGHSt 47, 362 [366]). Keinesfalls darf sich der Richter mit der formelhaf-
ten Zitierung des Gesetzestextes begnügen und dabei gar - wie hier in einem
Fall - den zugrunde liegenden Straftatbestand verschweigen („Katalogtat“).
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Entsprechendes gilt für die Eilanordnungen des Staatsanwalts. Zu bean-
standen ist dabei zudem das Fehlen jeglicher - auch nicht nachträglicher - Do-
kumentation der tatsächlichen Grundlagen, die es gerechtfertigt erscheinen lie-
ßen, davon auszugehen, dass eine richterliche Entscheidung ohne Gefährdung
des Untersuchungszwecks nicht rechtzeitig zu erlangen war. Dabei hätte es
auch einer Darstellung dazu bedurft, welche Versuche unternommen wurden,
den zuständigen Richter zu erreichen, oder weshalb wegen besonderer Eibe-
dürftigkeit selbst hierzu keine Zeit war (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121 [1124]).
Denn dies versteht sich an einem Werktag am Vormittag, aber auch um die Mit-
tagszeit keineswegs von selbst.
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b) Die ungenügende Fassung der richterlichen oder staatsanwaltschaftli-
chen Anordnungen der Überwachung der Telekommunikation begründet jedoch
nicht per se die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen mit der Folge der Unver-
wertbarkeit der hieraus gewonnenen Erkenntnisse. Entscheidend sind vielmehr
die tatsächlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Überwachung der Telekommunikation, d.h. ob danach die Gestattung der
Überwachung und, soweit es sich um staatsanwaltschaftliche Eilanordnungen
handelte, auch die Annahme von Gefahr im Verzug, vertretbar war. Inwieweit
die Strafkammer in diesem Fall das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzun-
gen zur vertretbaren Anordnung der Überwachung der Telefongespräche
- während der Verfahrensvorbereitung oder während der Hauptverhandlung -
überprüfte, ist offen. Von Amts wegen muss dies jedenfalls im Grundsatz nicht
geschehen (vgl. Senat, Beschluss vom heutigen Tag - 7. März 2006 - 1 StR
316/05 Rdn. 8 ff.; dass der Kernbereich privater Lebensführung betroffen ist,
liegt hier fern). Der Darstellung einer entsprechenden Überprüfung - wenn sie
gleichwohl während der Hauptverhandlung erfolgte - und deren tatsächlicher
Grundlagen in den Urteilsgründen bedarf es nicht. Zur Vermeidung der Über-
frachtung der schriftlichen Urteilsgründe ist dies regelmäßig sogar tunlichst zu
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vermeiden. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO gebietet auch unter Berücksichtigung der
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darstellung der Beweis-
würdigung nicht die Darstellung des Gangs der Ermittlungen oder der Voraus-
setzungen einzelner Maßnahmen während des Ermittlungsverfahrens. Werden
insoweit - mittels einer Verfahrensrüge - Fehler geltend gemacht, die den Be-
stand des Urteils in Frage stellen, so wird der entsprechende Vortrag (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO), sofern er schlüssig ist, hinsichtlich der behaupteten tat-
sächlichen Grundlagen vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren überprüft.
c) Dessen bedürfte es - sofern die Rüge in zulässiger Form erhoben
worden wäre - hier aber schon deshalb nicht, da der Verwertung der Gesprä-
che, auf die sich die Revisionsrüge bezieht, weder bis zu dem gemäß § 257
StPO maßgebenden Zeitpunkt - und auch nicht während der weiteren Haupt-
verhandlung - widersprochen wurde. Dies wäre jedoch notwendig gewesen,
schon weil das Verwertungsverbot für den Angeklagten disponibel ist (vgl. Se-
nat, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8).
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Dabei kann hier dahinstehen, ob ein bloßer - weiter nicht begründeter
oder wenigstens entsprechend kommentierter - Antrag gemäß § 238 Abs. 2
StPO nach einer Verfügung über die Einführung von Ergebnissen einer Über-
wachung der Telekommunikation in die Hauptverhandlung grundsätzlich als
Widerspruch gegen die Verwertung dieser Ergebnisse wegen Fehlens der An-
ordnungsvoraussetzungen zu werten ist. Da dies dann die Überprüfungspflicht
durch das Gericht auslöst (vgl. Senat, Beschluss vom heutigen Tag - 7. März
2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8), wird regelmäßig eine entsprechende Klarstellung
zu fordern sein. Hier jedenfalls ist auszuschließen, dass der Antrag gemäß
§ 238 Abs. 2 StPO überhaupt von Zweifeln an der Verwertbarkeit - aus wel-
chem Grund auch immer - der gewonnenen Erkenntnisse getragen war. Ursa-
che war - wie die unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Stellungnahmen,
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an deren Richtigkeit zu zweifeln, der Senat keinen Anlass sieht, ergeben - aus-
schließlich die Erklärung des Vorsitzenden über den geplanten Umfang der Be-
weisaufnahme (insbesondere hinsichtlich des Gegenstands der Vernehmung
des Zeugen KOK G. ) an jenem Hauptverhandlungstag: „er“, der Verteidiger
„könne auch anders“, ersichtlich mit dem prozessordnungswidrigen, nämlich die
Verfahrensleitung durch den Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO) in Frage stel-
lenden Ziel, das Gericht zu maßregeln.
d) Letztlich kommt es aber auch hierauf nicht an. Wäre der Antrag als
Widerspruch gegen die Verwertung wegen fehlender Voraussetzungen der An-
ordnung der Überwachung der Telekommunikation zu werten, so beträfe dies
nur die drei von der Verfügung des Vorsitzenden erfassten Gespräche vom 21.
und 22. September 2004. Das Abhören der elf Gespräche aus der Zeit vom
8. Oktober bis zum 5. November 2004, das die Revision angreift, wurde jedoch
erst mit dem danach verkündeten Beschluss angeordnet. Gegen dessen Voll-
zug, also auch gegen das Anhören der elf aufgezeichneten Gespräche, auf die
sich die Revisionsrüge bezieht, erhob der Angeklagte beziehungsweise sein
Verteidiger dann keinen Einwand. Auch nach dem Vorspielen der Gespräche,
nach der Verlesung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikati-
on und auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Möglichkeit
der Verwertung der angehörten Telefonate nie auch nur in Frage gestellt, ge-
schweige denn, wurde ein förmlicher Widerspruch gegen deren Verwertung er-
hoben.
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e) Abschließend sei auf Folgendes hingewiesen: Aufgrund der in der
Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft zur Revisionsbegründung mitgeteilten
tatsächlichen Grundlagen - teilweise unter Hinweis auf die entsprechenden Ak-
tenteile - für die Anordnung der Überwachungsmaßnahmen zum Anordnungs-
zeitpunkt bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Anordnungen
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nicht zumindest rechtlich vertretbar waren. Ferner wird in dieser Gegenerklä-
rung hinsichtlich der beiden beanstandeten Eilanordnungen des Staatsanwalts
auch der Zwang zum sofortigen Handeln ausreichend belegt.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf