Urteil des BGH vom 11.04.2013

BGH: subsumtion, beweislast, steuerberater, beschränkung, zwangsvollstreckung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 92/11
vom
11. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,
Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 11. April 2013
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
18. Mai 2011 zugelassen, soweit sie sich auf die Nachprüfung der
Klageforderungen bezieht und der Beklagte zu einer Zahlung von
mehr als 404,60
€ nebst Zinsen aus der Rechnung Nr. 2007172
vom 30. Oktober 2007 verurteilt worden ist. Die weitergehende
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vor-
bezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bleibt im
Umfang der Revisionszulassung bestehen; im Übrigen wird der
Beschluss vom 26. September 2011 aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
23.466,80
€ festgesetzt, derjenige des Revisionsverfahrens auf
5.569,20
€.
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Gründe:
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
ZPO) besteht nur in dem beschlossenen Umfang. In diesen Grenzen hat die
Rechtssache Grundsatzbedeutung, wie die Beschwerde zutreffend ausführt.
Für den weitergehenden Teil der Klageforderung gilt dies nicht, weil der Kläge-
rin 300
€ Gebühren für die Abfassung der Gewerbesteuererklärung und Um-
satzsteuererklärung nebst Ergänzungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 8
StBGebV zustehen, ohne dass es auf die Unwirksamkeit der von den Parteien
unter Missachtung der Schriftform geschlossenen Honorarvereinbarung an-
kommt. Dieser Betrag erhöht sich für Auslagen um 40
€ und die Erstattung von
Umsatzsteuern um weitere 64,60
€ auf zusammen 404,60 €.
Die unterschiedlichen Gebührentatbestände der Klageforderung sind
teilurteilsfähig und lassen demgemäß eine beschränkte Zulassung der Revision
zu. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann auch stattfinden, soweit
das Berufungsgericht der Hilfsaufrechnung des Beklagten den Erfolg versagt
hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 153, 154 f;
vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 unter II. 3.; Be-
schluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5).
Die Teilbarkeit des Streitgegenstands folgt hier bereits aus § 302 Abs. 1 ZPO.
Für die hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen des Beklagten ist
gleichfalls kein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage, ob der Steuer-
berater im Buchführungsmandat das bisherige Buchungssystem des Mandan-
ten ohne dessen Zustimmung verändern darf, hat die Beschwerde nicht darge-
legt. Der Senat ist deshalb an einer entsprechenden Prüfung gehindert. Das
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gleiche gilt für die Frage, wer die Beweislast für die möglicherweise notwendige
Zustimmung des Mandanten trägt. Nach dem Rechtsverständnis, welches das
Berufungsgericht zu diesen Punkten aufgrund seiner Subsumtion des Einzel-
falls gewonnen hat, und seiner tatrichterlichen Würdigung der Zeugenbeweis-
aufnahme erster Instanz brauchte es das vom Beklagten weiter angebotene
Gutachten eines Sachverständigen im Hinblick auf das angegebene Beweis-
thema nicht einzuholen. Ein etwaiger Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt
auf dem Gebiet des sachlichen Rechts. Ein entscheidungserheblicher Gehörs-
verstoß zu Lasten des Beklagten ist dagegen nicht erkennbar.
Vill
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 30.11.2010 - 2 O 180/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.05.2011 - 13 U 54/11 -