Urteil des BGH vom 15.03.2017

BGH (geiselnahme, nachprüfung, anrechnung, grund, nachteil, stgb, freiheitsentziehung, sache, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 278/06
vom
27. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Geiselnahme u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 29. März 2006 wird mit der Maßgabe, dass die in den
Niederlanden in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im
Maßstab 1:1 Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an:
Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 239 b Abs. 2 i.V.m.
§ 239 a Abs. 4 StGB ist in Fällen der versuchten Geiselnahme jedenfalls
dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - keine gewisse Stabilisierung der
Bemächtigungslage eingetreten ist.
Bode Rothfuß Fischer
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