Urteil des BGH vom 12.09.2007

BGH: radfahrer, fahrbahn, auto, geschwindigkeit, fahrrad, fahrzeug, unfall, betriebsgefahr, verfügung, kollision

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Gericht:
OLG Frankfurt 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 149/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 StVG, § 7 StVG, § 9 StVG,
§ 254 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Alleinhaftung eines jugendlichen Radfahrers bei Kollision
mit einem entgegen kommenden Pkw infolge grob
verkehrswidrigen Verhaltens
Tenor
vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Gründe
Die Berufung bietet nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine
Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer
Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende
Tatsachen eine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat die auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage zu Recht unter zutreffender
Würdigung der Sach- und Rechtslage abgewiesen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 17.07.2006 weder ein Schadensersatz- noch ein Schmerzensgeldanspruch
aus § 823 Abs. 1 BGB und/oder aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1
PflVersG zu, weil den Beklagten zu 1. als Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs
kein unfallursächliches Verschulden trifft und die von seinem Fahrzeug
ausgehende Betriebsgefahr gegenüber dem erheblichen unfallursächlichen
Verschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB zurücktritt.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann dem Beklagten zu 1. weder ein Verstoß
gegen die gemäß § 3 Abs. 2 a StVO gegenüber Kindern bestehenden erhöhten
Sorgfaltspflichten noch ein Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Vorsicht und
gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO angelastet werden. Selbst wenn
der Kläger bereits eine gewisse Zeit vor dem späteren Unfallgeschehen mit
seinem Fahrrad neben dem Zeugen Z1 entsprechend den Angaben des Beklagten
zu 1. in dem polizeilichen Ermittlungsverfahren „fast auf der Mitte der Fahrbahn“
gefahren sein sollte, ließe sich hieraus ein Verstoß gegen die Pflicht zur
besonderen Rücksichtnahme auf Kinder gemäß § 3 Abs. 2 a StVO nicht herleiten.
Wie bereits das Landgericht richtig ausgeführt hat, besteht der
Vertrauensgrundsatz für Fahrzeugfahrer grundsätzlich auch gegenüber Kindern
und Jugendlichen, wobei das Maß der zu fordernden Sorgfalt von den erkennbaren
Umständen, insbesondere des Alters des anderen Verkehrsteilnehmers und der
konkreten Verkehrssituation, abhängt. Von einem 14jährigen Radfahrer kann
grundsätzlich ein verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr erwartet
werden, es sei denn, besondere Umstände, insbesondere ein nicht
verkehrsgerechtes Verhalten des Jugendlichen deuten auf eine Gefährdung hin.
Allein aus dem Umstand, dass der Kläger nach den Angaben des Beklagten zu 1.
in der Ermittlungsakte (Bl. 18, 19 der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht Fulda 3 Js 13786/06) neben einem weiteren jugendlichen
Radfahrer nahezu auf der Mitte der Fahrbahn fuhr, stellt kein Verhalten dar,
welches für den Beklagten zu 1. hätte Anlass geben müssen, mit einem
Überfahren der Mittellinie durch den Kläger oder aber jedenfalls damit zu rechnen,
dass er an dem entgegenkommenden Kläger nicht würde gefahrlos vorbeifahren
können. Das Gebot für Radfahrer, hintereinander zu fahren, gilt nicht
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können. Das Gebot für Radfahrer, hintereinander zu fahren, gilt nicht
ausnahmslos. Vielmehr dürfen Radfahrer gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO auch
nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Da sich
beide Radfahrer auf ihrer Fahrbahn befanden und für den Beklagten zu 1. eine von
der Fahrbahn der Radfahrer durch eine gestrichelte Mittellinie getrennte, nach den
zeichnerischen Darstellung in dem Gutachten des Sachverständigen SV1 vom
28.08.2006 ca. 3,30 Meter breite eigene Fahrbahn zur Verfügung stand, konnte
der Beklagte zu 1. davon ausgehen, dass er die Entgegenkommenden auf ihrer
eigenen Fahrbahn nebeneinander fahrenden Radfahrer gefahrlos würde passieren
können.
Sonstige konkrete Anhaltspunkte aus dem Fahrverhalten des Klägers, die für den
Beklagten zu 1. Anlass boten, seine Geschwindigkeit bereits zu einem früheren
Zeitpunkt zu reduzieren, liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers
kann anhand der Angaben des Zeugen Z1 in seiner polizeilichen Vernehmung
(Ermittlungsakte Bl. 25, 86) nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Füße
bereits einen längeren Zeitraum vor dem späteren Unfallereignis von den Pedalen
genommen hatte und/oder einige Zeit zuvor bereits Schlangenlinien gefahren war
und dass der Beklagte zu 1. dies bereits zu einem Zeitpunkt hätte bemerken
können und müssen, zu welchem er den späteren Zusammenstoß noch durch
eine frühere Herabsetzung seiner Geschwindigkeit hätte verhindern können. Die
Angaben des Zeugen Z1 lassen eine derartige zeitliche und örtliche Einordnung
des von ihm geschilderten Verhaltens des Klägers nicht zu. Aus der Mitteilung, der
Kläger sei nach Einfahrt auf die K ... von einem Feldweg, der sich ca. 100 Meter
außerhalb der Ortschaft O1 befinde, sofort von ihm weggezogen und habe sich vor
ihn gesetzt, er habe zunächst beschleunigt und beide Füße auf den
Fahrradrahmen oder Lenker gesetzt; zu diesem Zeitpunkt habe er sich 10 Meter
vor dem Zeugen befunden, lässt sich nicht feststellen, in welcher Entfernung zum
Ortsschild der Kläger die Füße von den Pedalen genommen hat. Gleiches gilt für
den Zeitpunkt, zu welchem der Kläger nach den Angaben des Zeugen „plötzlich
Schlangenlinien“ gefahren ist. Den Angaben des Zeugen kann lediglich
entnommen werden, dass dies geschah, bevor er und der Kläger das Ortsschild
passierten, indem der Zeuge mitteilt, „noch bevor wir das Ortsschild passierten,
fiel mir … ein entgegenkommendes Auto auf. Ich schrie ... (den Kläger) an, dass
da ein Auto kommt“. Allein aus dem Umstand, dass der Zeuge noch gerufen hat,
dass da ein Auto komme und ferner geschildert hat, dass der Kläger kurz vor dem
Auto versucht habe, die Füße herunter zu nehmen, was er gerade zuvor geschafft
habe, bevor er direkt in das Auto hineingefahren sei, lässt sich entgegen der
Auffassung des Klägers nicht ableiten, dass für den Beklagten zu 1. eine
ausreichende Reaktionszeit zur Verfügung gestanden haben muss, um den Unfall
durch frühzeitigere Reduzierung seiner Geschwindigkeit zu vermeiden. Wie sich aus
der von dem Sachverständigen SV1 unmittelbar nach dem Unfall
aufgenommenen Spurenlage ergibt, hat sich der Unfall unmittelbar vor dem
Ortsausgang, also aus Sicht des Klägers unmittelbar nach Passieren des
Ortsschilds ereignet, indem der Kläger mit seinem Fahrrad gänzlich auf die
Gegenfahrbahn des Beklagten zu 1. geraten war.
Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen SV1 lässt sich zu Lasten des
Beklagten zu 1. nichts herleiten. Dieser hat anhand der Spurenlage, insbesondere
der von der Ausweichbewegung des Beklagten zu 1. und dessen Vollbremsung
gezeichneten Spuren eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 46 – 49 km/h
ermittelt, also eine Geschwindigkeit, die im Bereich der erlaubten Geschwindigkeit
von 50 km/h innerorts liegt. Ob für den Beklagten zu 1. bereits zu einem früheren
Zeitpunkt Anlass für eine Geschwindigkeitsreduzierung oder die Einleitung einer
Vollbremsung bestanden hätte, konnte der Sachverständige mangels
ausreichender Anhaltspunkte nicht feststellen. Die nach der Spurenlage
durchgeführte Unfallanalyse ergibt vielmehr - worauf bereits das Landgericht
zutreffend hingewiesen hat, dass sich das eigentliche Unfallgeschehen, nämlich
das Überfahren der Mittellinie durch den Kläger und sein Sturz gegen das
entgegenkommende Fahrzeug des Beklagten zu 1. in knapp 2 Sekunden
abgespielt haben müssen. Diese Rekonstruktion des Sachverständigen
berücksichtigt die von dem Fahrrad und den Schuhen des Klägers gezeichneten
Spuren, deren Beginn noch deutlich jenseits der Mittellinie auf der Fahrspur des
Klägers liegt und die nach 7,8 Metern auf der Gegenfahrbahn, dem Kollisionsort,
enden.
Kann somit ein unfallursächliches Mitverschulden des Beklagten zu 1. nicht
festgestellt werden, kommt zu Lasten der Beklagten allenfalls die von dem
Fahrzeug des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr in Ansatz. Diese tritt
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Fahrzeug des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr in Ansatz. Diese tritt
indes - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen der
Abwägung nach den §§ 9 StVG, 254 BGB zurück. Dem Kläger ist ein grober
Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen, indem er seinen eigenen Angaben zufolge die
Füße während der Fahrt von den Pedalen genommen und auf den Fahrradrahmen
gesetzt und hierdurch die Instabilität seines Fahrrades und letztlich den Sturz auf
die Gegenfahrbahn verursacht hat. Soweit die Rechtsprechung bei der Bewertung
des Mitverschuldens eines Jugendlichen für eine völlige Freistellung von der
Gefährdungshaftung wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens voraussetzt,
dass der Sorgfaltsverstoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist
(BGH Urteil vom 18.11.2003 – VI ZR 31/02 – NJW 2004, 772; OLG Nürnberg Urteil
vom 14.07.2005 – 13 U 901/05 VersR 2006, 1514, beide zitiert nach JURIS) hat das
Landgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend bejaht. Der
Sorgfaltsverstoß ist dem Kläger auch gemessen an dem altersspezifischen
Verhalten von Kindern und Jugendlichensubjektiv besonders vorzuwerfen.
Jugendlichen in diesem Alter ist regelmäßig bekannt, dass das Hochnehmen der
Füße zu einem instabilen Zustand des Fahrrades führen kann und für den Fall,
dass dieser nicht rechtzeitig durch das Wiederaufsetzen der Füße auf die Pedale
und deren Betätigung nicht rechtzeitig abgefangen werden kann, mit erheblichen
Gefahren verbunden ist, nämlich das Fahrrad unkontrolliert ins Schwanken gerät
und der Fahrer zu stürzen droht, was im öffentlichen Verkehrsraum mit der
erheblichen Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Verkehrsteilnehmern
verbunden ist.
Da nach den vorstehenden Ausführungen die Berufung keine Aussicht auf Erfolg
bietet und auch die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen,
erhält der Kläger Gelegenheit, binnen 4 Wochen zu den erteilten Hinweisen
Stellung oder aber seine Berufung aus Kostengründen zurück zu nehmen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.