Urteil des BGH vom 08.05.2003

BGH (gemeinde, form und inhalt, anklage, untreue, stgb, vereinbarung, ruhen der verjährung, geschäftsführer, strafkammer, staatsanwaltschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 550/02
vom
8. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u. a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwältin
als Verteidiger für den Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten S. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Ur-
teil des Landgerichts Halle vom 1. Juli 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten B. gegen das vor-
genannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Untreue nach
§ 266 StGB a.F. (Fälle 3 bis 7 der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt
hat, verurteilt und ihn im übrigen vom weitergehenden Vorwurf der Untreue
(Fälle 1, 2 und 8 der Anklage) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den
Angeklagten S. hat es vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Ange-
klagten B. vollumfänglich ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freige-
sprochen.
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Der Angeklagte B. beanstandet mit seiner Revision, soweit er ver-
urteilt worden ist, das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Mit ihren zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung
sachlichen Rechts gestützten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt nur
hinsichtlich des Angeklagten S. vertreten werden, wendet sich die Staats-
anwaltschaft gegen die (Teil-)Freisprechung der Angeklagten. Das Rechtsmit-
tel des Angeklagten B. bleibt ohne Erfolg; die Revisionen der Staatsanwalt-
schaft führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt.
I.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte B. seit 1981 bis zu
seiner vorläufigen Amtsenthebung im März 2000 gewählter Bürgermeister der
gemeinde S. (Sachsen-Anhalt). Im Zuge der im Juli 1990 be-
gonnenen Planung, in einem Ortsteil der Gemeinde ein Gewerbegebiet zu er-
richten, beschloß der Gemeinderat von S. in seiner Sitzung vom 5. März
1991 einstimmig die Aufnahme von Krediten außerhalb des Haushalts zum
Kauf von Land für dieses Projekt und ermächtigte gleichzeitig den Angeklagten,
als Bürgermeister für die Gemeinde S. Grundstücke zu erwerben.
In der zweiten Märzhälfte 1991 faßte der Angeklagte B. den Ent-
schluß, die für das Gewerbegebiet benötigten Grundstücke für die Gemeinde
nicht direkt von den Eigentümern zu erwerben, sondern die S. und P.
GmbH (künftig: S. GmbH) "durch seine Vermittlung" als Zwischen-
erwerberin einzuschalten. Der Angeklagte S. war Mehrheitsgesellschafter
dieser GmbH; Mitgesellschafter war Tu. . Beide Gesellschafter waren
alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Der Angeklagte B. kam mit
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einem der Geschäftsführer der GmbH überein, daß die GmbH die Grundstücke
zunächst für 5 DM/qm erwerben und sie sodann für 10 DM/qm an die Gemein-
de weiterverkaufen sollte. Es war nicht vorgesehen, daß die S. GmbH vor
dem Weiterverkauf an die Gemeinde wertsteigernde Maßnahmen an den
Grundstücken vornehmen sollte. Den Gemeinderat und den Landrat informierte
der Angeklagte B. über die geplante Vorgehensweise nicht.
In der Folgezeit setzte sich der Angeklagte B. überwiegend per-
sönlich bei betroffenen Eigentümern dafür ein, ihre im geplanten Gewerbege-
biet belegenen Grundstücke für 5 DM/qm an die S. GmbH zu verkaufen.
Lediglich die Grundstückseigentümer M. , T. und G. (Fälle 1,
2 und 8 der Anklage) kamen möglicherweise nicht durch die direkte Einfluß-
nahme des Angeklagten B. , sondern durch anderweitige Kenntniserlan-
gung über die Kaufbereitschaft der S. GmbH mit dieser in Kontakt. Die
Eigentümer T. , W. , P. , Th. , A. und Thi. (Fälle 2
bis 7 der Anklage) hätten ihre Grundstücke zum selben Preis auch unmittelbar
an die Gemeinde verkauft.
Am 28. März 1991, 11. April 1991 und am 28. Oktober 1991 gaben die
genannten acht Eigentümer notariell beurkundete, bis 31. Oktober 1993 (bzw.
1992 im Fall 8 der Anklage) befristete, unwiderrufliche Angebote ab, ihre
Grundstücke zu einem Preis von 5 DM/qm an die S. GmbH zu verkaufen.
Der GmbH wurde dabei jeweils das Recht eingeräumt, diese Angebote auch
durch einen von ihr zu benennenden Dritten annehmen zu lassen.
Am 24. Juli 1991 beantragte der Angeklagte B. für die Gemeinde
bei der L. bank zum Erwerb der im geplanten Gewer-
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begebiet belegenen Grundstücke einen ersten Kredit auf der Grundlage eines
Kaufpreises von 10 DM/qm. Der Kreditvertrag kam am 29. August 1991 zu-
stande.
Am selben Tag nahm die S. GmbH, vertreten durch den Ange-
klagten S. , mit notarieller Urkunde das Kaufangebot des Eigentümers
M. (Fall 1 der Anklage) auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises
von 5 DM (insgesamt 2,39 Mio DM) an. Am 17. Oktober 1991 erwarb der Ange-
klagte B. mit notariellem Kaufvertrag für die Gemeinde das Grundstück
von der S. GmbH, vertreten durch den Angeklagten S. , zum Preis
von 10 DM/qm. Die Überweisung des Kaufpreises durch die Gemeinde an die
S. GmbH erfolgte am 6. November 1991.
Anläßlich eines Notartermins vom 2. April 1992 nahm die S. GmbH,
vertreten durch Al. Tu. , die Kaufangebote der Grundstückseigentümer
T. (2,4 Mio DM), W. , P. , Th. , A. und Thi. an (Fälle
2 bis 7 der Anklage). Im selben Termin erfolgte die Weiterveräußerung der
Grundstücke für 10 DM/qm an die Gemeinde S. . Der Kaufpreis in Höhe
von insgesamt 7,45 Mio DM wurde am 13. Mai 1992 an die S. GmbH
überwiesen.
Schließlich wurde nach Ausübung des Drittbenennungsrechts das nota-
rielle Kaufangebot (385.400 DM) der Eigentümer G. (Fall 8 der Ankla-
ge) von einer anderen, dem Angeklagten S. zuzurechnenden Gesell-
schaft – der S. GmbH M. und P. – am
23. September 1992 im Beisein des Angeklagten S. angenommen. Im sel-
ben Termin erfolgte der Weiterverkauf an die Gemeinde, vertreten durch den
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Angeklagten B. . Den Kaufpreis in Höhe von 770.800 DM beglich die Ge-
meinde am 18. Februar 1993.
2. a) In den Fällen, in denen der Angeklagte B. selbst Grund-
stückseigentümer, die auch an die Gemeinde direkt verkauft hätten, als Ver-
käufer an die S. GmbH vermittelt hatte (Fälle 3 bis 7 der Anklage), sieht
die Strafkammer den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt.
StGB als erfüllt an, da der Angeklagte hierdurch einen günstigeren Erwerb
durch die Gemeinde vereitelt habe. In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage hat
das Landgericht den Angeklagten B. aus tatsächlichen Gründen freige-
sprochen, da nicht nachgewiesen werden könne, daß diese Grundstücksei-
gentümer durch den Angeklagten B. an die S. GmbH herangeführt
worden seien oder er anderweitig den Zwischenerwerb hätte verhindern kön-
nen.
b) Den Angeklagten S. hat das Landgericht ebenfalls aus tatsäch-
lichen Gründen freigesprochen. In den Fällen 3 bis 7 der Anklage hat es nicht
festzustellen vermocht, daß er die Taten des Angeklagten B. gefördert
habe. Es sei nicht geklärt, mit welchem der beiden Gesellschafter der S.
GmbH der Angeklagte B. die Vereinbarung über den Zwischenerwerb
vom März 1991 geschlossen habe. Zu Gunsten des Angeklagten S. geht
die Wirtschaftsstrafkammer davon aus, daß der Angeklagte B. mit A.
Tu. die Vereinbarung traf und diese auf Vorschlag des Angeklagten
B. zustande kam, mithin sich die Geschäftsführer der S. GmbH al-
lenfalls als "passive" Grundstücksspekulanten betätigt hätten.
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In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage sieht sich die Strafkammer bereits
mangels Nachweises einer Haupttat des Angeklagten B. an einer Verur-
teilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Untreue gehindert.
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II.
Der Angeklagte B.
1. Die Revision des Angeklagten
Das Urteil weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten auf.
a) Die Untreue zu Lasten der Gemeinde S. ist nicht verjährt. Da
sich die notariellen Angebote der Grundstückseigentümer an die S.
GmbH, deren spätere Annahme durch die GmbH und die notariellen Kaufver-
träge zwischen der GmbH und der Gemeinde einander bedingen und auf der
Grundlage der im März 1991 getroffenen Vereinbarung eine Einheit darstellen,
war nach § 78 a StGB die Tat erst beendet, als sich der aus den Kaufverträgen
ergebende Schaden vollends zum Nachteil der Gemeinde S. verwirklicht
hatte. Zwar kann für die Vollendung der Untreue schon eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung ausreichen. Für die für den Beginn der Verjährung
maßgebende Tatbeendigung ist aber die Realisierung dieser Gefährdung ent-
scheidend. Entsteht, wie hier, der Nachteil im Sinne des § 266 StGB erst durch
verschiedene Ereignisse, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgeblich
(BGHR StGB § 78 a Satz 1 Untreue 1, 2; BGH NStZ 2001, 650). Das in den
notariellen Vertragsangeboten der Grundstückseigentümer an die S.
GmbH liegende Gefahrenpotential verwirklichte sich im Abschluß der notariel-
len Kaufverträge zwischen der GmbH und der Gemeinde und verfestigte sich in
der hieraus folgenden Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. Diese
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erfolgte in den ausgeurteilten Fällen am 13. Mai 1992. Deshalb trat vorher je-
denfalls keine Beendigung der Tat im Sinne des § 78 a StGB ein.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar
2003 im einzelnen zutreffend darlegt, steht einer Verfolgungsverjährung der
Tat Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223) entgegen. Verfassungsrechtliche Bedenken
im Hinblick auf die Anwendbarkeit des 3. Verjährungsgesetzes sind in dem hier
zu beurteilenden Fall von "Vereinigungskriminalität" nicht zu ersehen. Die
Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einstweiligen Anord-
nungsverfahren vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01 -, auf die sich die Revisi-
on beruft, befaßt sich mit der Frage, ob durch das 3. Verjährungsgesetz eine
Verlängerung der absoluten Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist. Diese Fra-
ge ist hier jedoch ohne Belang, da dem Eintritt einer absoluten Verjährung
(§ 78 c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) mit Eröffnung des Hauptverfahrens am 7.
August 2001 das Ruhen der Verjährung gemäß § 78 b Abs. 4 StGB entgegen
stand (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 4 Strafdrohung 1).
b) Soweit sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge
gegen die Verurteilung wendet, ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
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2. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage freigespro-
chen worden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den getroffenen Feststellungen ist zu besorgen, daß die Wirt-
schaftsstrafkammer bei der Beurteilung des pflichtwidrigen Handelns des An-
geklagten einen zu engen Maßstab angelegt und deshalb den Untreuevorwurf
zu seinem Vorteil nicht zutreffend beurteilt hat.
Der Angeklagte war als Bürgermeister der Gemeinde S. dieser
gegenüber im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB treupflichtig (vgl.
Lenckner/Perron in Schönke/Schröder 26. Aufl. § 266 Rdn. 25 m.w.N.). Diese
Vermögensbetreuungspflicht wird in § 48, § 34 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz
2, Abs. 3 und 4 der im Tatzeitraum geltenden Kommunalverfassung vom
17. Mai 1990 (GBl DDR I 1990, 255) konkretisiert. Danach war ein Bürgermei-
ster verpflichtet, Vermögen der Gemeinde pfleglich bzw. sparsam und wirt-
schaftlich zu behandeln, insbesondere wenn ihm, wie hier, durch Gemeinde-
ratsbeschluß die Befugnis zur Verfügung über Vermögen übertragen wird (vgl.
Richter in Schmidt-Eichstaedt u.a., Gesetz über die Selbstverwaltung der Ge-
meinden und Landkreise in der DDR, 1990, § 48 Anm. 2).
Im Rahmen dieser Vermögensbetreuungspflicht durfte der Angeklagte
die Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften Vertragsabschlus-
ses nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf,
daß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich oder einen Dritten
einen Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit erspart hätte,
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wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des be-
treuten Vermögens genutzt worden wäre (BGHSt 31, 232 ff. = NJW 1983, 1807
ff.; BGH wistra 1984, 109 und 189, 224). Dies hat das Landgericht im Ansatz
nicht verkannt. Eine Vereitelung vorteilhafter Vertragsabschlüsse durch den
Angeklagten B. unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht ge-
genüber der Gemeinde sieht es aber nur in den Fällen als gegeben an, in wel-
chen der Angeklagte Eigentümer, die ihre Grundstücke zum selben Preis auch
an die Gemeinde verkauft hätten, selbst angesprochen und an die S.
GmbH als Verkäufer vermittelt hat.
Bei dieser Bewertung des Umfangs der Vermögensbetreuungspflicht des
Angeklagten läßt das Landgericht indes rechtsfehlerhaft außer Betracht, daß
bereits in dem Abschluß der Vereinbarung mit der S. GmbH vom März
1991 über einen Zwischenerwerb der Grundstücke ein tatbestandsmäßiges
Handeln liegen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47). Nach den getroffenen
Feststellungen war die Vereinbarung vom März 1991 nämlich darauf angelegt,
der Gemeinde einen finanziellen Nachteil zuzufügen. Einen wirtschaftlich
nachvollziehbaren Grund für die Einschaltung eines Zwischenerwerbers, der
den vereinbarten Preisaufschlag bei der Weiterveräußerung der Grundstücke
an die Gemeinde rechtfertigen könnte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
Zwar enthielt die Vereinbarung vom März 1991 für sich allein keine
Verfügung des Angeklagten über Vermögenswerte der Gemeinde. Sie bildete
aber die Grundlage für die alsbald darauf von den Grundstückseigentümern
gegenüber der S. GmbH abgegebenen unwiderruflichen und damit zu
Lasten der Gemeinde vermögensgefährdend wirkenden Verkaufsangebote.
Unerheblich ist dabei, ob die Grundstückseigentümer vom Angeklagten selbst
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an die GmbH herangeführt wurden oder ob sie anderweitig von deren Erwerbs-
bereitschaft Kenntnis erlangten. Auch im letzteren Fall hatte der Angeklagte
durch die Vereinbarung die wesentliche Ursache dafür gesetzt, daß die von
dem Flächennutzungskonzept betroffenen Eigentümer wegen des Verkaufs
ihrer Grundstücke nicht direkt an die Gemeinde herantraten, sondern den Ver-
kauf über den Zwischenerwerber abwickelten (BGH NStZ 2000, 46, 47; vgl.
auch RGSt 61, 1, 5). Wie die "Drittbenennungsklausel" in den Verkaufsange-
boten zeigt, wären diese Eigentümer ebenfalls bereit gewesen, direkt an die
Gemeinde zu verkaufen. Danach bestand für die Gemeinde auch in den Fällen
1, 2 und 8 der Anklage nicht nur eine ungewisse Chance auf einen Vertragsab-
schluß, sondern eine gesicherte Aussicht auf Abschluß eines Kaufvertrages
unmittelbar mit den Eigentümern auf der Grundlage eines Preises von
5 DM/qm, wenn sich der Angeklagte B. – wie ihm dies bei der Umsetzung
des Gemeinderatsbeschlusses oblag – um den Direktkauf der Grundstücke
bemüht hätte.
Nach den getroffenen Feststellungen steht deshalb allein die fehlende
Vermittlungstätigkeit des Angeklagten B. in den Fällen 1, 2 und 8 der An-
klage einer Verurteilung wegen Untreue nicht entgegen. Schon deshalb bedarf
die Sache insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Da aber
das gesamte Tatgeschehen in den Fällen 1 bis 8 der Anklage insbesondere
wegen des begrenzten Kreises der betroffenen Grundstückseigentümer sach-
lich-rechtlich eine einheitliche Tat darstellt, hebt der Senat den Schuldspruch
insgesamt auf.
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III.
Der Angeklagte S.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Freispruch des An-
geklagten S. vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B.
begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Soweit die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dem Angeklagten
S. sei in den Fällen 3 bis 7 der Anklage nicht nachzuweisen, daß er selbst
im März 1991 die für die späteren Grundstücksveräußerungen maßgebliche
"Unrechtsvereinbarung" mit dem Angeklagten B. für die S. GmbH
getroffen habe, ist dies - für sich betrachtet - aus Rechtsgründen nicht zu be-
anstanden. Das Landgericht gelangt mit rechtsfehlerfreien Erwägungen zu dem
jedenfalls möglichen, wenngleich nicht eben naheliegenden Schluß, die S.
GmbH könne bei der Vereinbarung allein durch den zweiten Geschäftsführer
der GmbH, A. Tu. , vertreten worden sein.
Rechtlich fehlerhaft ist es jedoch, daß die Strafkammer das Verhalten
des Angeklagten nach Abschluß der Vereinbarung nicht als mögliche Beihilfe
zur ausgeurteilten Untreue des Angeklagten B. in Betracht gezogen hat.
Die getroffenen Feststellungen legen nämlich eine Beihilfehandlung des Ange-
klagten S. dadurch nahe, daß er als Mehrheitsgesellschafter und Ge-
schäftsführer an einem Projekt der S. GmbH mitwirkte, wissend, daß die-
ses darauf abzielte, einen Gewinn durch eine Straftat zu erreichen (vgl. BGHR
StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). Bei einer solchen Sachlage käme es nicht,
wie die Strafkammer meint, darauf an, welcher der beiden Geschäftsführer
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nach außen auftrat und für die GmbH handelte. Entscheidend wäre vielmehr,
ob durch die Mitwirkung des Angeklagten S. innerhalb der Gesellschaft die
Straftat des Angeklagten B. noch vor deren Beendigung gefördert wurde.
Hierfür spricht die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte
S. zwischen Juli 1991 und dem 13. August 1991 einen mit "vertrauliche
Vorgehensweise beim Grunderwerb und Verkauf bei der Gemeinde S. "
überschriebenen Vermerk fertigte. Aus diesem Vermerk geht hervor, daß die
S. GmbH "Grund und Boden per Kaufoption für 5 DM pro qm erworben
hat und ... diese an die Gemeinde S. für 10 DM pro qm verkauft". Den
Vermerk übergab der Angeklagte S. u. a. dem damaligen Rechtsberater
der GmbH, der wiederum auf der Grundlage dieses Schriftstücks am 13. Au-
gust 1991 ein "Strategiepapier" entwarf. Form und Inhalt dieses Vermerks und
dessen Weitergabe an den Rechtsberater sprechen dafür, daß dem Ange-
klagten S. nicht nur die Vereinbarung vom März 1991, sondern auch
deren Unrechtsgehalt bekannt war und er jedenfalls in einem Zeitraum zwi-
schen Vollendung und Beendigung der Untreue des Angeklagten B. in
seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH selbst Aktivitäten zur Umset-
zung der Vereinbarung entfaltete.
Soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Organe der GmbH
hätten sich nur "passiv" als Grundstücksspekulanten betätigt, ist diese Wertung
mit den festgestellten Tatsachen nicht in Einklang zu bringen. Form und Inhalt
des oben beschriebenen "vertraulichen" Vermerks des Angeklagten S.
sprechen vielmehr dafür, daß die Vereinbarung vom März 1991 mit jedenfalls
einem der Geschäftsführer der GmbH im kollusiven Zusammenwirken mit dem
Angeklagten B. zustande kam und der Angeklagte S. bewußt an
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deren späteren Umsetzung aktiv mitwirkte. Darauf, ob der in der Literatur ver-
tretenen Auffassung (Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 163; Trönd-
le/Fischer StGB 51. Aufl. § 266 Rdn. 80), eine strafbare Beihilfe liege nicht vor,
wenn ein außenstehender Dritter in geschäftlichen Verhandlungen seinen
Vorteil sucht und die Pflichtverletzung des Täters erkennt, ohne jedoch mit die-
sem kollusiv zusammenzuwirken, zu folgen ist, kommt es hier deshalb nicht an.
Das Urteil unterliegt, soweit es den Angeklagten S. betrifft, eben-
falls insgesamt der Aufhebung, da auch die Feststellungen zur Haupttat des
Angeklagten B. in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage der rechtlichen
Überprüfung, wie unter II. 2. dargelegt, nicht standhalten.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible