Urteil des BGH vom 27.01.2005

BGH (wert, zpo, beschwerde, architektur, streitwert, unterlassung, beschwer, begriff, diplom, wettbewerbsrecht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 113/04
vom
27. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der Beschwer 20.000 €
nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht hat für den Teil
des Rechtsstreits, der allein in die Revision gelangt ist, einen Streitwert in
Höhe von 12.500 € festgesetzt. Dies entsprach der vorläufigen Wertfest-
setzung vom 26. Februar 2004, gegen die die Klägerin keine Einwände
erhoben hatte. Hierzu bestand auch kein Anlaß, weil der vom Berufungs-
gericht festgesetzte Gesamtwert dem Wert entspricht, den die Klägerin be-
reits in ihrer Klage angegeben hat. Im Streitfall ist auch nicht ersichtlich,
daß der Wert der Beschwer der Klägerin anders zu bemessen wäre als
anhand ihres wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Unterlassung,
das ebenso für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist (§ 3 ZPO). Dabei
ist im übrigen allein das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der
beanstandeten Bezeichnung durch den Beklagten zu bewerten.
Unabhängig davon käme eine Zulassung der Revision auch aus sachli-
chen Gründen nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es geht im Streitfall nicht
um die Frage, ob es dem Beklagten schlechthin gestattet ist, mit dem Be-
griff „Architektur“ auf seine Leistungen hinzuweisen. Zu entscheiden war
allein die vom Berufungsgericht zu Recht verneinte Frage, ob dem Beklag-
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ten nach § 2 BauKaG NW der zutreffende Hinweis darauf verwehrt werden
kann, daß er über die Qualifikation eines Diplom-Ingenieurs der Fachrich-
tung Architektur verfügt (vgl. OLG Frankfurt OLG-Rep 1999, 243, 244;
Baumbach/Hefermehl/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht,
23. Aufl.,
§ 5
Rdn. 5.149).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 12.500 €.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert