Urteil des BGH vom 04.12.2007

BGH (einlassung, verhaftung, menge, alkohol, annahme, wochenende, bar, vernehmung, bak, blutprobe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 64/08
vom
13. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 4. Dezember 2007 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die Anordnung einer Maßre-
gel nach § 64 StGB gegen den Angeklagten abgelehnt. Trotz der den Ange-
klagten nicht beschwerenden Annahme - die allerdings einer nachvollziehbaren
Grundlage entbehrt -, er sei bei der Begehung der Taten nicht ausschließbar
wegen des Konsums von Alkohol und Drogen in seiner Steuerungsfähigkeit er-
heblich eingeschränkt gewesen, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, dass bei dem Angeklagten ein
Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu
sich zu nehmen, nicht gegeben ist. Dies folgt insbesondere auch aus den eige-
nen Angaben des Angeklagten zur Menge der angeblich von ihm konsumierten
Betäubungsmittel und zu der auf das Wochenende beschränkten Verwendung.
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Angesichts der bei seiner polizeilichen Vernehmung abgegebenen Ein-
lassung, dass er "kein Drogenproblem" habe und bei den Taten immer nüchtern
gewesen sei, was mit der nach seiner Verhaftung erhobenen Blutprobe (BAK
0,0 ‰) korrespondiert (die Verhaftung geschah unmittelbar vor der Begehung
eines vierten geplanten Tankstellenüberfalls), sieht sich der Senat zu dem Hin-
weis veranlasst, dass einer wenig überzeugenden Einlassung des Angeklagten
nicht schon deshalb geglaubt werden muss, weil sie nicht oder nicht ohne Wei-
teres widerlegt werden kann (BGH NStZ-RR 2007, 279, 280).
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer