Urteil des BGH vom 19.10.2007

BGH (auslieferungshaft, stgb, geldstrafe, gesamtstrafe, anrechnung, gabe, antrag, anhörung, stpo, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 56/08
vom
5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin ergänzt
wird, dass es bei der vom Amtsgericht Frankfurt am Main durch
Urteil vom 6. März 2006 bestimmten Anrechnung der Ausliefe-
rungshaft im Maßstab 1:2 verbleibt (§ 55 Abs. 2 StGB).
Zwar teilt das Landgericht den Vollstreckungsstand der Geldstrafe
aus dem an sich gesamtstrafenfähigen Urteil des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 nicht mit; der Senat
schließt angesichts der milden Gesamtstrafe jedoch aus, dass der
Angeklagte durch diesen Fehler beschwert ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt