Urteil des BGH vom 13.01.2004

BGH (gerichtshof, gemeinschaftsrecht, bestand, begründung, egv, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 105/03
vom
13. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 13. Januar 2004
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senats-
beschluß vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Soweit der Kläger rügt, mit dem Hinweis auf die Ent-
scheidungen vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01,
WM 2003, 61, 64) und vom 16. September 2003
(XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2185 f.) habe der Se-
nat die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend
gemachte Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV an den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ohne
auf den Fall zugeschnittene Begründung abgelehnt,
trifft das nicht zu. Aus den beiden zitierten Entschei-
dungen ergibt sich vielmehr der Grund dafür, daß für
die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick
auf die Verzinsungspflicht begehrte Vorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kein
Anlaß bestand. Wie der Senat nämlich in den beiden
zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, überläßt das
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Gemeinschaftsrecht die Rechtsfolgen des Widerrufs
ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht. Zu den
Rechtsfolgen des Widerrufs aber gehört auch die Ver-
zinsungspflicht.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen