Urteil des BGH vom 18.07.2013

Sanierungserlass Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 23/10
vom
18. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring
am 18. Juli 2013
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Dresden vom 13. Januar 2010 wird zugelassen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 63.996,03
€ fest-
gesetzt.
Dem Kläger wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe be-
willigt und Rechtsanwalt Dr. S. zu seiner Vertretung bei-
geordnet. Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatliche Raten
von 30
€ an die Landesjustizkasse Chemnitz zu leisten.
Gründe:
Die Zulassung der Revision ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung zu sichern. Das Finanzgericht, von dessen tragenden Ober-
sätzen das Berufungsgericht abgewichen ist, gehört entgegen dem von der Be-
schwerdeerwiderung vertretenen Standpunkt zu den divergenzfähigen Gerich-
ten, weil innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Vereinheitlichung der Recht-
sprechung durch Berufungsgerichte fehlt. Im Übrigen ist die Divergenz durch
die vorliegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, ZIP 2010, 1807
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Rn. 29 aE; ZIP 2012, 989) bisher nicht zugunsten des Berufungsgerichts ge-
klärt. Für die möglichen haftungsrechtlichen Folgen wird auf BGHZ 79, 223, 226
und das Senatsurteil vom 28. September 1995 (IX ZR 158/94, WM 1995, 2075,
2077 f) hingewiesen.
Kayser
Vill
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.08.2009 - 3 O 3419/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.01.2010 - 13 U 1493/09 -