Urteil des BGH vom 11.06.2003

BGH (zpo, streitwert, zulassung, wert, verbindlichkeit, beweislast, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 410/02
vom
11. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius,
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.
Daß der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm
bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten
Nachlaßverbindlichkeit zu beweisen hat, folgt ohne weiteres aus der
allgemein anerkannten Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für den
Wert des seinem Anspruch aus § 2303 BGB zugrunde zu legenden
Nachlasses (BGHZ 7, 134, 136). Dies haben die Instanzgerichte hier
zwar verkannt; deshalb handelt es sich jedoch nicht um eine
klärungsbedürftige Grundsatzfrage. Auch im übrigen ist eine Zulassung
der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 204.516,75
Terno
Dr. Schlichting
Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf
Felsch