Urteil des BGH vom 25.07.2005

BGH (grund, dienstbarkeit, bestellung, zulassung, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 205/04
vom
15. September 2005
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und der Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 25. Juli 2005 gegen den Beschluss des Senats
vom 7. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen
(§§ 321a Abs. 4 Satz 3, 97 ZPO).
Die von dem Beklagten zu 2 aufgezeigten Gesichtspunkte hat der
Senat nicht übersehen. Sie vermochten eine Zulassung der Revision
aber nicht zu begründen, weil der Beklagte zu 2 zur Bestellung der
Dienstbarkeit auf Grund einer stillschweigenden Übernahme der von
dem Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Verpflichtung (vgl.
Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489), jedenfalls
aber nach dem hier anwendbaren (vgl. BVerfG, NJ 2003, 533) § 116
SachenRBerG verpflichtet ist.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub