Urteil des BGH vom 22.01.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 419/02
Verkündet am:
22. Januar 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
AGBG § 9 Bf
Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, daß diese nicht als Ganzes
vereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02 - OLG Schleswig
LG Kiel
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. November
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn. Die Parteien streiten darüber,
ob die Beklagte die Schlußzahlungseinrede nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B wirk-
sam erhoben hat.
Die Beklagte beauftragte 1998 unter Vereinbarung der VOB/B die Kläge-
rin mit der Erstellung der Betonsohle bei einem Neubauvorhaben. Nach § 14
Abs. 2 des Vertrages haftete der Auftragnehmer "für sämtliche Personen-,
Sach- und Vermögensschäden, die schuldhaft aus Anlaß seiner Arbeiten oder
aus deren Folgen entstehen". Der Vertrag enthielt ferner Bestimmungen über
die Aufgaben der Streithelferin, die das Projekt als Architektin betreute.
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Die Schlußrechnung der Klägerin wies einen Restwerklohn von
44.330,02 DM aus. Die Streithelferin kürzte die Rechnung auf 16.660,22 DM.
Sie teilte der Klägerin schriftlich mit, die Beklagte werde diesen Betrag als
Schlußzahlung im Sinne von § 16 VOB/B leisten und wies auf die Ausschluß-
wirkung hin. Die Beklagte überwies den Betrag an die Klägerin unter Bezug-
nahme auf die Schlußrechnung. Rund zweieinhalb Jahre später wandte sich die
Klägerin gegen die Abrechnung der Streithelferin und bezifferte ihre noch offene
Forderung mit 18.474,21 DM.
Diesen Betrag hat die Klägerin eingeklagt. Das Landgericht hat die Be-
klagte zur Zahlung von 16.769,01 DM und Zinsen verurteilt. Auf die von der
Streithelferin unterstützte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die
Klage abgewiesen. Es hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob
der vom Bauherrn beauftragte Architekt auch die Schlußzahlungserklärung für
den Bauherrn abgeben dürfe, wenn er mit der Bauabrechnung befaßt und die
nach außen in Erscheinung getretene maßgebende Stelle für alle die Abrech-
nung des Bauvorhabens betreffenden Angelegenheiten sei. Die Klägerin er-
strebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Gesetzen (Art. 229 § 5 EGBGB).
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I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne ihren Werklohnan-
spruch nicht durchsetzen. Die Beklagte könne sich auf die Einrede der vorbe-
haltlosen Annahme der Schlußzahlung durch die Klägerin nach § 16 Nr. 3
Abs. 2 VOB/B berufen. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Insbesondere
sei die Streithelferin bevollmächtigt gewesen, die Schlußzahlungserklärung für
die Beklagte abzugeben.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat
nicht geprüft, ob § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B anwendbar ist. Das ist, wie sich aus
den ihm vorgelegten Vertragsunterlagen ergibt, nicht der Fall. Auf die Frage, ob
die Streithelferin zur Abgabe der Schlußzahlungserklärung bevollmächtigt war,
kommt es daher nicht an.
1. Die Beklagte hat das Vertragswerk gestellt. Sie ist deshalb die Ver-
wenderin, zu deren Lasten die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen vorzunehmen ist. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ist eine Allgemeine Ge-
schäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nicht standhält, weil sie den Auftrag-
nehmer unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR
116/97, BGHZ 138, 176, 178).
2. Allerdings unterliegen die einzelnen Regelungen der VOB/B nach der
Rechtsprechung des Senats zum Geltungsbereich des AGB-Gesetzes nicht der
Inhaltskontrolle, wenn der Verwender die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Ein-
schränkung übernommen hat. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zu-
grunde, daß die VOB/B einen billigen Interessenausgleich zwischen Auftrag-
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nehmer und Auftraggeber bezweckt. Würden einzelne Regelungen der Inhalts-
kontrolle unterzogen, so könnte der bezweckte Interessenausgleich gestört
sein. Die VOB/B ist deshalb der Inhaltskontrolle entzogen worden, wenn der
von ihr verwirklichte Interessenausgleich durch die Vertragsgestaltung nicht
wesentlich beeinträchtigt worden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982
- VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135, 142). Die Inhaltskontrolle war eröffnet, wenn der
Vertrag Regelungen vorsah, die in den Kernbereich der VOB/B eingreifen. Ei-
nen derartigen Eingriff hat der Senat bejaht bei Änderungen von § 1 Nr. 3 (Urteil
vom 28. November 2002 - VII ZR 4/00, BauR 2003, 380, 381 = ZfBR 2003, 248
= NZBau 2003, 150), von § 2 Nr. 3 und Nr. 5 (Urteile vom 20. Dezember 1990
- VII ZR 248/89 = BauR 1991, 210 = ZfBR 1991, 101 und vom 25. Januar 1996
- VII ZR 233/94, BGHZ 131, 392, 397), von § 8 Nr. 1 (Urteil vom 28. November
2002 - VII ZR 4/00 aaO), von § 9 Nr. 3 (Urteil vom 28. September 1989 - VII ZR
167/88, BauR 1990, 81, 83 = ZfBR 1990, 18), der Abnahmeregelungen (Urteile
vom 6. Juni 1991 - VII ZR 101/90, BauR 1991, 740, 741 = ZfBR 1991, 253; vom
17. November 1994 - VII ZR 245/93, BauR 1995, 234, 236 = ZfBR 1995, 77 und
vom 25. Januar 1996 - VII ZR 233/94 aaO), von § 13 Nr. 7 Abs. 4 (Urteil vom
21. Juni 1990 - VII ZR 109/89, BGHZ 111, 394, 397) und von § 16 Nr. 1 (Urteil
vom 14. Februar 1991 - VII ZR 291/89, BauR 1991, 473 = ZfBR 1991, 199).
Diese Rechtsprechung hat teilweise insoweit Widerspruch erfahren, als
keine klaren Abgrenzungskriterien entwickelt worden seien, unter welchen Vor-
aussetzungen eine wesentliche Beeinträchtigung des in der VOB/B verwirk-
lichten Interessenausgleichs angenommen werden könne (Siegburg, BauR
1993, 9, 10, 16; Bunte, Festschrift für Korbion S. 18; Anker/Zumschlinge, BauR
1995, 323, 325; Kraus/Vygen/Oppler, BauR 1999, 964, 967; Kraus, BauR 2001,
1, 10; vgl. auch Tomic, BauR 2001, 14, 16). Dem ist zuzustimmen. Aus der bis-
herigen Senatsrechtsprechung lassen sich keine greifbaren Kriterien dafür ab-
leiten, wann eine von der VOB/B abweichende Regelung in deren Kernbereich
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eingreift. Die vom Senat verwendeten Formulierungen haben sich nicht als
brauchbares Abgrenzungskriterium erwiesen. Sie ermöglichen nicht die für den
Rechtsverkehr erforderliche sichere Beurteilung, inwieweit ein vertragliches Re-
gelwerk der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Nötig ist aber
eine Rechtsanwendung, die für die Vertragsparteien eine verläßliche Prognose
ermöglicht. Aus den bisherigen Entscheidungen ergibt sich, daß der Bundesge-
richtshof schon bei relativ geringfügigen Abweichungen einen Eingriff in den
Kernbereich der VOB/B bejaht und tendenziell zu erkennen gegeben hat, daß
grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung einen Eingriff in die Ausgewogenheit
der VOB/B darstellt. Diese Entwicklung ist im Interesse der Rechtssicherheit
dahin abzuschließen, daß grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von der
VOB/B als eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs zu
bewerten ist. Denn anderenfalls wäre die im Recht der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen notwendige Transparenz (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) nicht
zu gewährleisten. Die VOB/B ist demnach nur dann einer Inhaltskontrolle nach
dem AGB-Gesetz entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist. Es
kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Damit ist die Inhalts-
kontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen
von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuell benachtei-
ligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere
Regelungen "ausgeglichen" werden.
Inwieweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur VOB/B als
Ganzes auch auf Fälle unter Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts anwendbar ist, bleibt offen.
3. Ein Eingriff in die VOB/B liegt vor; er wäre allerdings auch bereits nach
der bisherigen Senatsrechtsprechung relevant gewesen. § 14 Abs. 2 der Ge-
schäftsbedingungen der Beklagten weicht von § 13 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2
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VOB/B ab. Der Auftragnehmer schuldet Schadensersatz unabhängig von der
Erheblichkeit eines Mangels und unabhängig von den einschränkenden Tatbe-
ständen des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B. Damit unterliegen die Regelungen der
VOB/B der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, es ist aufzuhe-
ben. Da zur Höhe des Anspruchs noch Feststellungen zu treffen sind, war die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dressler
Prof. Dr. Thode ist urlaubs-
Kuffer
bedingt verhindert zu unter-
schreiben
Dressler
Kniffka
Bauner