Urteil des BGH vom 10.11.2009

BGH (zpo, verlängerung der frist, antrag, rechtliches gehör, frist, anordnung, begründung, auslegung, partei, erklärung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 13/09
vom
10. November 2009
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
am 10. November 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März
2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
31.235,62 €.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die von den Klägern begehrte Rückabwicklung
eines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung gewährten Darlehens.
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Gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wor-
den ist, haben die Kläger, denen dieses Urteil am 17. August 2007 zugestellt
worden ist, am 11. September 2007 Berufung eingelegt. Auf Antrag der Kläger
und mit Zustimmung der Beklagten hat das Berufungsgericht am 26. September
2007 nach § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. In dem Be-
schluss ist ausdrücklich auf "§ 251 Satz 2 ZPO" hingewiesen worden.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. November 2008 das Verfahren
wieder aufgerufen und zugleich beantragt, die Berufung der Kläger wegen Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Mit
Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 haben die Kläger die Berufung begründet.
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Nach entsprechendem Hinweis hat das Berufungsgericht mit Beschluss
vom 12. März 2009 die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei von den Klägern nicht inner-
halb der bis zum 17. Oktober 2007 laufenden Frist begründet worden. Nach
§ 251 Satz 2, § 233 ZPO habe die Anordnung des Ruhens des Verfahrens den
Lauf der Begründungsfrist nicht beeinflusst. Entgegen der Auffassung der Klä-
ger enthalte deren Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom
18. September 2007 keinen stillschweigenden Antrag auf Verlängerung der Be-
rufungsbegründungsfrist. Dafür liefere der Wortlaut des Antrags keinen Anhalt.
Zudem sei nicht erkennbar, dass der wirkliche Wille der Kläger damals dahin
gegangen sei, auch eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen.
Möglicherweise seien die Prozessbevollmächtigten der Kläger irrtümlich davon
ausgegangen, mit dem Ruhen des Verfahrens die Wirkung des § 249 ZPO er-
zielen zu können.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-
lässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGHZ 151, 42, 43;
151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Si-
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cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO)
erforderlich.
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1. Der Beschluss des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat entgegen der
von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht weder die für die Auslegung
von Prozesserklärungen geltenden Regeln missachtet, noch das Recht der
Kläger auf effektiven Rechtsschutz oder auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG NJW 2003, 281) verletzt.
a) Die Berufung der Kläger ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der in
§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist begründet worden ist. Die Anord-
nung des Ruhens des Verfahrens hat den Lauf dieser Frist nach § 251 Satz 2,
§ 233 ZPO nicht beeinflusst.
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b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Beru-
fungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ent-
schieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88,
NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931).
Das Berufungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Klä-
ger keinen solchen Antrag gestellt haben. Insbesondere ist deren Antrag auf
Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zugleich als Antrag auf Verlänge-
rung der Frist zur Begründung der Berufung auszulegen.
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aa) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am
buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon
auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen
Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR
94/98, NJW-RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000,
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1512, 1514 und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751,
Tz. 11; Beschlüsse vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, vom
2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 und vom 24. März 2009
- VI ZB 89/08, MDR 2009, 760). Dabei bestimmen allerdings, was die Rechts-
beschwerde übersieht, nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden
Partei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich die-
se aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Um-
ständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewähl-
te Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck
kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006
- IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06,
NJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009,
760).
bb) Nach diesen Grundsätzen eröffnet, wie das Berufungsgericht rechts-
fehlerfrei feststellt, bereits der Wortlaut des Antrags der Kläger keinen Raum für
eine Auslegung als doppelte Prozesserklärung, die sowohl auf die Anordnung
des Ruhens des Verfahrens als auch auf die Verlängerung der Berufungsbe-
gründungsfrist gerichtet ist. Weder der Antrag noch die Mitteilung der Zustim-
mung der Klägerseite weisen irgendeinen Bezug auf die Verlängerung der Be-
rufungsbegründungsfrist auf.
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Zudem war auch aus den sonstigen Umständen weder für das Beru-
fungsgericht noch für die Beklagte erkennbar, dass die Kläger mit ihrem Schrift-
satz vom 18. September 2007 nicht nur das Ruhen des Verfahrens, sondern
zudem eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrten. Zu die-
sem Zeitpunkt konnte nämlich die am 17. Oktober 2007 ablaufende Frist für die
Berufungsbegründung, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist,
ohne Schwierigkeiten noch eingehalten werden. Es mag zwar damals ein Inte-
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resse der Kläger bestanden haben, aus Kostengründen zunächst von einer Be-
gründung der Berufung abzusehen. Dies hat jedoch weder in dem Schriftsatz
der Klägervertreter vom 18. September 2007 noch in sonstigen Äußerungen
einen Niederschlag gefunden.
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cc) Das Berufungsgericht befindet sich damit - worauf die Rechtsbe-
schwerdeerwiderung ebenfalls zutreffend hinweist - in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass auch aus diesem Grund die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts erfordert. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
wird ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens für sich genommen nicht zugleich als
Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für eine Berufung aufgefasst
(vgl. Beschluss vom 28. September 2000 - V ZB 35/00, NJW-RR 2001, 572;
zustimmend MünchKommZPO/Gehrlein, 3.
Aufl., §
251 Rn.
16; Musielak/
Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 251 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 251
Rn. 9). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht, das bei seiner Würdigung
auch die Umstände des vorliegenden Falles bedacht hat, seiner Entscheidung
zugrunde gelegt.
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2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist
ist zum einen im Berufungsverfahren nicht beantragt worden und kommt - ent-
gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nach § 233 ZPO zudem sachlich
nicht in Betracht, da die Versäumung der Begründungsfrist auf einem schuld-
haften Versehen der Prozessbevollmächtigten der Kläger beruht (§ 85 Abs. 2
ZPO). Diese haben ersichtlich die Regelung des § 251 Satz 2 ZPO übersehen,
obwohl das Berufungsgericht darauf in seinem Beschluss vom 26. September
2007 ausdrücklich hingewiesen hat.
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Wiechers Joeres Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 03.08.2007 - 9 O 421/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2009 - 17 U 154/07 (08) -