Urteil des BGH vom 15.11.2006

BGH (menge, strafzumessung, freiheitsstrafe, grenzwert, stv, nachprüfung, wert, tag, erwägung, keller)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 92/07
vom
23. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 15. November 2006 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, die sichergestellten
Betäubungsmittel nebst Feinwaage und Betäubungsmittelutensilien hat es ein-
gezogen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sach-
rüge Erfolg.
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1. Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen, mit welcher Heroinmenge
der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe Handel getrieben hat, und wel-
chen Wirkstoffgehalt dieses Heroin hatte. Die Angabe bei der Strafzumessung,
der Grenzwert zur nicht geringen Menge sei jeweils um ein Vielfaches über-
schritten, erlaubt dem Senat keine Nachprüfung, ob das Landgericht zutreffend
den Qualifikationstatbestand des § 29 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt hat und
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ob die in diesem Fall verhängte Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe
schuldangemessen ist (vgl. BGH StV 2007, 80; 2006, 184; 2004, 602).
2. Die Feststellungen zur gehandelten Heroinmenge im Fall II. 2. der Ur-
teilsgründe sind widersprüchlich. Das Landgericht teilt UA S. 6 mit, es seien im
Keller des Angeklagten mehrere Beutel Heroinzubereitung mit einem Nettoge-
samtgewicht von 1066 Gramm gefunden worden, welche einen Wirkstoffgehalt
von insgesamt 738,33 Gramm aufgewiesen habe. Die Addition der sodann an-
geführten Beutelinhalte und Wirkstoffgehalte ergibt jedoch nur einen Wert von
878 Gramm Heroinzubereitung und 435,4 Gramm Wirkstoffgehalt. Der Senat
kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung
einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat.
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3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Erwägung, der Ange-
klagte habe im Fall II. 1. der Urteilsgründe durch seine anfänglichen falschen
Angaben einen völlig Unbescholtenen bewusst zu Unrecht belastet und diesen
sehenden Auges einschneidenden Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt,
eine erhebliche Strafschärfung nicht zu tragen vermag, nachdem der Angeklag-
te seine falschen Behauptungen noch am gleichen Tag zurückgenommen und
sich geständig gezeigt hat.
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Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck