Urteil des BGH vom 27.02.2014

BGH: treu und glauben, escrow agreement, reiter, gerichtsbarkeit, verzicht

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 114/13
vom
27. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters
und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 8. März 2013 - 10 U 486/12 - wird zurückgewiesen,
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: b
is 320.000 €
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die von den Beklagten unter Bezugnahme auf Ziffer 8 des von der GbR "K.
E. H. Rechtsanwälte" abgeschlossenen "Escrow agreement" vom 24. Sep-
tember 2003 erhobene Einrede des Schiedsvertrags (§ 1032 Abs. 1 ZPO) ist
unbegründet. Denn die GbR hat sich im "Affidavit of Confession of Judgment"
vom November 2004 der deutschen staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. In
dieser Erklärung liegt bereits ein Verzicht auf die prozessuale Einrede des
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Schiedsvertrags. Jedenfalls unterliegt die Geltendmachung dieser Einrede den
Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Mai 1968
- VII ZR 80/67, BGHZ 50, 191, 193 ff; Senat, Beschluss vom 29. Juli 2010
- III ZB 48/09, SchiedsVZ 2010, 275 Rn. 6 mwN). Insoweit verstößt es gegen
§ 242 BGB, wenn die Beklagten sich entgegen dieser Erklärung auf Ziffer 8 des
Treuhandvertrags berufen. Auch im Übrigen besteht kein Grund für die Zulas-
sung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Reiter
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 23.03.2012 - 9 O 113/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.03.2013 - 10 U 486/12 -