Urteil des BGH vom 21.08.2006

BGH (zpo, frist, antrag, beschwerde, verletzung, rechtsmittel, begründung, wiedereinsetzung, eingabe, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 12/06
vom
21. August 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. August 2006
durch die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und
Dr. Reichart
beschlossen:
I. Die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe der Kläger
vom 7. August 2006 gegen den Beschluss des Senats vom
17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-
schwerde wird verworfen.
III. Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2006
wird verworfen.
IV. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den
Klägern auferlegt (§ 97 ZPO).
V. Wert des Beschwerdeverfahrens: 104.454,12 €
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Gründe:
1
I. Die Gegenvorstellung der Kläger vom 7. August 2006 gibt zu einer Än-
derung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2006 angesichts der Eindeutigkeit
der dort zugrunde gelegten Rechtslage keine Veranlassung.
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II. Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2006, mit dem die Be-
rufung der Kläger einstimmig nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen
worden ist, ist schon deshalb zu verwerfen, weil sie wegen der Unanfechtbar-
keit des Beschlusses nicht statthaft ist (§ 522 Abs. 3 ZPO; s. hierzu auch
BVerfG, Beschluss vom 5. August 2002 - BvR 1108/02, NJW 2003, 281).
Sie ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb
der nach § 575 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 ZPO verlän-
gerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
(§ 78 Abs. 1 ZPO) begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Der gegen diese Fristversäumung gerichtete Wiedereinsetzungsantrag
ist bereits deshalb ebenfalls zu verwerfen, weil auch dieser Antrag nicht von
einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden
ist (§§ 236, 238 Abs. 2 ZPO).
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III. Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als außerordentliche Beschwer-
de wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrens-
grundrechten nicht (mehr) statthaft (BGHZ 150, 133).
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Kurzwelly Gehrlein
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 23.02.2005 - 2 O 8/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.04.2006 - 13 U 55/05 -