Urteil des BGH vom 27.06.2014
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 55/13
Verkündet am:
27. Juni 2014
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 123 Abs. 1
a) Die  objektive  Seite  einer  arglistigen  Täuschung  ist  gegeben,  wenn  Keller-
räume  als Wohnraum  angepriesen  werden,  obwohl  die  für  eine  solche  Nut-
zung  erforderliche  baurechtliche  Genehmigung  fehlt;  nichts  anderes  gilt,
wenn die Wohnraumnutzung zwar nicht genehmigungsbedürftig, aber anzei-
gepflichtig ist, damit die Baubehörde prüfen kann, ob sie ein Genehmigungs-
verfahren einleitet.
b) Behauptet  der  Verkäufer,  den  Käufer  vor  Vertragsschluss  über  einen  offen-
barungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der Käufer beweisen,
dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer
behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufe-
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nen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben (Bestätigung von Se-
nat, Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 247/75, LM § 123 BGB Nr. 47).
BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 55/13 - OLG Hamm
LG Münster
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Der  V.  Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  auf  die  mündliche  Verhandlung
vom 27. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Roth,  die  Richterinnen  Dr. Brückner  und  Weinland  und  den  Richter
Dr. Kazele
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2013 aufgehoben.
Die  Sache  wird  zur  neuen  Verhandlung  und  Entscheidung,  auch
über  die  Kosten  des  Revisionsverfahrens,  an  das  Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit  notariellem  Vertrag  vom  10.  Juni  2010  kauften  die  Kläger  von  den
Beklagten zu 1 und 2 unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel  ein Woh-
nungserbbaurecht zum Preis von 139.000 €.
Das  Kaufobjekt war im Internet  von  dem Beklagten zu 3,  einem Makler,
u.a.  mit den  Angaben  „Baujahr:  1954/Komplett  Sanierung  und  Renovierung  in
2005“ und „Wohnfläche: ca. 125 qm und Keller …“ beworben worden. Vor Ver-
tragsschluss erhielten die Kläger eine von dem Beklagten zu 1  erstellte Wohn-
flächenberechnung.  Diese  wies  127,92  qm  aus,  wovon  auf  die  im  Keller  gele-
genen  und  eine  Raumhöhe  unter  2,40  m  aufweisenden  Kinderzimmer  I  und  II
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19,27  qm  und  12,84  qm  entfielen.  Bei  den  Besichtigungsterminen  wurde  den
Klägern auf Nachfrage erklärt, dass insbesondere der Keller trocken sei.
Nach Vertragsschluss stellte ein  von den Klägern beauftragter Sachver-
ständiger erhebliche Feuchtigkeit und zum Teil Schimmelbildung an Keller- und
Erdgeschosswänden  fest.  Darauf  erklärten  die  Kläger  den  Rücktritt  vom  Kauf-
vertrag und etwas später die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Soweit hier noch von Interesse verlangen die Kläger von den Beklagten
zu  1  und  2  (im  Folgenden:  Beklagte)  Rückzahlung  des  Kaufpreises  sowie  Er-
stattung  von  Vertrags-  und  vorgerichtlichen Anwaltskosten  Zug  um  Zug  gegen
Rückübertragung  des  Wohnungserbbaurechts.  Darüber  hinaus  beantragen  sie
die Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung zum Ersatz weite-
rer - noch nicht bezifferbarer - Rückabwicklungskosten.  Die Klage ist  in  beiden
Vorinstanzen erfolgreich gewesen.  Mit der von dem Senat zugelassenen Revi-
sion  möchten  die  Beklagten  die  Abweisung  der  Klage  erreichen.  Die  Kläger
beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das  Berufungsgericht  hält  die  Klage  für  begründet.  Insbesondere  stün-
den  den  Klägern  Ansprüche  nach  §  812  Abs.  1  Satz  1  1.  Alt.  i.V.m.  § 123
Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB  und nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2
BGB  zu.  Dabei  lässt  das  Berufungsgericht  offen,  ob  den  Beklagten  schon
wegen  der  Erklärung,  der  Keller  sei  trocken,  eine  arglistige  Täuschung  vorzu-
werfen ist.  Jedenfalls hätten sie den Klägern arglistig  vorgespiegelt,  dass über
die Fläche im Erdgeschoss hinaus genehmigter Wohnraum zur Verfügung ste-
he. Zwar hätten die Beklagten das Exposé nicht selbst erstellt. Sie hätten dem
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Makler  aber  dadurch  falsche  Informationen  zur  Erstellung  des  Exposés  gege-
ben,  dass  sie  die  von  dem  Beklagten  zu  1  erstellte  Wohnflächenberechnung
überreicht  hätten,  in  der  die  Kellerräume  als  Wohnraum  ausgewiesen  seien.
Davon abgesehen habe der Beklagte zu 1 in einer an die Kläger gerichteten E-
Mail  nicht  nur  auf  das  Exposé  verwiesen,  sondern  zudem  die  Kellerräume  als
Wohnraum bezeichnet.
Die  subjektive  Seite  einer  arglistigen  Täuschung  sei  ebenfalls  gegeben.
Die  Beklagten  hätten  gewusst,  dass  die  Genehmigungsbedürftigkeit  der  Nut-
zung der Kellerräume als Wohnraum zumindest fraglich gewesen sei und eine
behördliche  Genehmigung  jedenfalls  nicht  vorgelegen  habe.  Ihre  Behauptung,
die  Kläger  darüber  aufgeklärt  zu  haben,  hätten  die  Beklagten  nicht  bewiesen.
Nach  dem  Ergebnis  der  Beweisaufnahme  bleibe  offen,  ob  aufgeklärt  worden
sei.  Zwar  trage  der  Anfechtende  die  volle  Beweislast  für  sämtliche  Vorausset-
zungen des § 123 BGB. Hier bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Kläger
nicht erst  durch die  in  Rede  stehende  unterlassene  Aufklärung  getäuscht  wor-
den seien, sondern bereits zuvor durch das unrichtige Exposé und die falschen
Angaben  in  der  E-Mail  des  Beklagten  zu  1.  Allein  der  Umstand,  dass  die  Be-
klagten  dadurch  einen  falschen  Eindruck  von  der  Größe  der  Wohnfläche  er-
weckt  hätten,  obwohl  sie  aufgrund  der  erheblichen  Abweichung  um  rund  1/3
zumindest für möglich hielten, dass die Wohnfläche für die Kläger von wesentli-
cher  Bedeutung  sein  konnte,  beweise,  dass  die  Beklagten  die  Absicht  gehabt
hätten, die wahren Verhältnisse zu verschleiern, um den Vertragsschluss nicht
zu gefährden. Daraus ergebe sich, dass die Beklagten prima facie arglistig ge-
täuscht  hätten  und  die  falschen  Angaben  zur  Wohnfläche  anschließend  nicht
korrigiert  worden seien.  Bei dieser Sachlage kehre sich  die Beweislast  mit der
Folge um, dass die Beklagten die von ihnen behauptete Aufklärung hätten be-
weisen müssen.
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II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.  Das  Berufungsurteil  hält  einer  revisionsrechtlichen  Überprüfung  nicht
stand.
a)  Ohne  Erfolg  rügt  die  Revision  allerdings,  eine  arglistige  Täuschung
über  die Wohnfläche  liege  schon  deshalb  nicht  vor,  weil  das  Berufungsgericht
den Begriff der Wohnfläche verkannt habe. Davon kann keine Rede sein. Das
Berufungsgericht geht zumindest der Sache nach davon aus, dass die  Aufnah-
me der Kellerräume in die Wohnflächenberechnung sowie die Bezeichnung der
Kellerräume in der E-Mail des Beklagten zu 1 als Wohnraum die Erklärung ent-
hält, die Kellerräume könnten ohne Weiteres, also auch baurechtlich unbedenk-
lich  als  Wohnraum  genutzt  werden.  Diese  tatrichterliche  Würdigung  lässt
Rechtsfehler nicht erkennen.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht auch zugrun-
de,  dass  die  objektive  Seite  einer  arglistigen  Täuschung  regelmäßig  gegeben
ist,  wenn  Räume  als Wohnraum angepriesen  werden,  obwohl  die  für  eine  sol-
che  Nutzung  notwendige  baurechtliche  Genehmigung  nicht  vorliegt.  Denn  die
Baubehörde  kann  die  Nutzung  jedenfalls  bis  zur  Erteilung  der  Genehmigung
untersagen
– und zwar unabhängig davon, ob eine Genehmigung unter Zulas-
sung einer Ausnahme hätte erteilt werden können (vgl.  auch Senat, Urteil vom
12.  April  2013
–  V  ZR  266/11,  NJW  2013,  2182  Rn.  9 f.  mwN  zur  Frage  des
Sachmangels).
Allerdings  rügt  die  Revision  zu  Recht,  dass  das  Berufungsgericht  ohne
weiteres  die  Genehmigungsbedürftigkeit  der  mit  der  Nutzung  der  Kellerräume
einhergehenden Nutzungsänderung  bejaht (zur dahingehenden Prüfungspflicht
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der Zivilgerichte vgl. nur Senat, Urteil vom  12. April 2013
– V ZR 266/11, aaO,
Rn. 10). Mit der hier einschlägigen Regelung des § 2 Nr. 4 Abs. 4 c) des Ersten
Gesetzes  zum  Bürokratieabbau  vom  13.  März  2007  des  Landes  Nordrhein-
Westfalen (GVBl-NRW 2007, 133
– Bürokratieabbaugesetz I) hat es sich nicht
befasst.  Danach  bedarf  eine  Nutzungsänderung  abweichend  von  §  63  Abs.  1
Satz 1 BauO NRW in der Regel keiner Baugenehmigung mehr. Erforderlich ist
allerdings  eine  Anzeige,  der  die  Bauunterlagen  beizufügen  sind.  Erklärt  die
Bauaufsichtsbehörde darauf nicht innerhalb von zwei Wochen die Durchführung
des  Genehmigungsverfahrens,  kann  die  Nutzungsänderung
„aufgenommen“
werden. Vor diesem Hintergrund steht eine fehlende Anzeige der (beabsichtig-
ten) Nutzungsänderung  zivilrechtlich  dem Fehlen einer notwendigen Genehmi-
gung  gleich,  weil  auch  dieser  Umstand  Anlass  zu  baubehördlichem  Eingreifen
geben kann und daher ebenso wie eine fehlende, aber erforderliche Genehmi-
gung zu offenbaren ist. Die unterlassene Prüfung von § 2 Nr. 4 Abs. 4 c) Büro-
kratieabbaugesetz I  wirkt  sich  vorliegend  jedoch  nicht  aus.  Nach  den  Feststel-
lungen  des  Berufungsgerichts  hat  der  Beklagte  zu 1  bei  seiner  persönlichen
Anhörung  erklärt,  dass  die  Nutzung  der  in  Rede  stehenden  Kellerräume  als
Wohnraum
„nicht mit der Stadt abgesprochen“ gewesen ist. Auf dieser Grund-
lage  kann  nicht  davon  ausgegangen  werden,  dass  die  Nutzungsänderung  an-
c) Mit Erfolg rügt die Revision indessen, dass das Berufungsurteil auf ei-
ner Verkennung der Beweislast beruht.
aa)  Zwar  geht  das  Berufungsgericht  auch  insoweit  im  rechtlichen  Aus-
gangspunkt zutreffend davon aus, dass es Sache der Kläger ist, sämtliche Vo-
raussetzungen  der  Arglist  zu  beweisen,  und  dass  hierzu  bei  einer  Täuschung
durch Verschweigen auch die unterbliebene Offenbarung gehört. Zudem legt es
zumindest  der  Sache  nach  ohne  Rechtsfehler  zugrunde,  dass  den  Schwierig-
keiten  bei  dem  Beweis  einer  negativen  Tatsache  nach  den  Grundsätzen  über
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die  sekundäre  Darlegungslast  Rechnung  zu  tragen  ist.  Danach  müssen  die
Käufer nur die zunächst von dem Verkäufer substantiiert darzulegende Aufklä-
rung  ausräumen;  gelingt  dies,  ist  der  Beweis  der  negativen  Tatsache  erbracht
(vgl.  zum  Ganzen  nur  Senat,  Urteil  vom  12.  November  2010
– V  ZR  181/09,
BGHZ 188, 43 Rn. 12 mwN).
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt aber die
Besonderheit, dass die Fehlvorstellung der Kläger nicht erst durch die behaup-
tete  unterlassene  Aufklärung  hervorgerufen  wurde,  sondern  bereits  durch  das
unrichtige Exposé und die  falschen Angaben in  der  übersandten E-Mail,  keine
andere rechtliche Bewertung.  Der Senat hat bereits entschieden,  dass die  Be-
weislast hinsichtlich der Aufklärung nicht umgekehrt wird, wenn es darum geht,
ob ein durch vorheriges aktives Tun hervorgerufener Irrtum durch spätere Auf-
klärung  wieder  beseitigt  worden  ist  (Urteil  vom  22. Oktober  1976
– V  ZR
247/75,  LM  § 123  BGB  Nr.  47;  aA  OLG  Köln,  VersR  1996,  631,  632;  Pa-
landt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 123 BGB Rn. 30; vgl. auch OLG Schleswig,
SchlHA  2002,  112).  Anders  als  hinsichtlich  des  Fortbestandes  eines  einmal
entstandenen  Rechts  besteht  auch  keine  Vermutung  für  die  Fortdauer  eines
einmal eingetretenen Irrtums (Senat, aaO).
cc)  Eine  andere
– zu bejahende – Frage ist es, ob dem Getäuschten in
solchen Konstellationen Erleichterungen hinsichtlich des Beweismaßes zuzubil-
ligen  sind.  Denn  auch  wenn  der  Käufer  „nur“  die  in  zeitlicher,  räumlicher  und
inhaltlicher  Weise  konkretisierte  Behauptung  ausräumen  muss,  es  sei  (nach-
träglich) aufgeklärt worden (vgl. Urteil vom 12. November 2010
– V ZR 181/09,
BGHZ 188, 43 Rn. 12)
, bleibt es dabei, dass die Führung eines solchen „Nega-
tivbeweises
“ regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden  bleibt und
deshalb keine überspannten Anforderungen an die Beweisführung gestellt wer-
den dürfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 1966
– VIII ZR 74/65, VRS 31
[1966] 321, 324). Vor diesem Hintergrund ist bei der Beweiswürdigung der Um-
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stand  zu  berücksichtigen,  dass  derjenige,  der  einen  anderen  durch  arglistiges
(positives)  Tun  zum  Vertragsschluss  bewegen  möchte,  hiervon  in  der  Regel
nicht zeitnah durch Offenbarung der wahren Verhältnisse wieder abrücken wird.
Da  das  Berufungsgericht  auf  der  Grundlage  seiner  abweichenden  Rechtsauf-
fassung zu diesem Gesichtspunkt nicht vorgedrungen und die erneute Beweis-
würdigung nicht Sache des Revisionsgerichts  ist,  kann das Berufungsurteil mit
der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
2. Es ist auch nicht aus anderen Gründen richtig, weil das Berufungsge-
richt gerade offen lässt, ob den Beklagten schon wegen der Erklärung, der Kel-
ler  sei  trocken,  eine  arglistige  Täuschung  vorzuwerfen  ist,  und  es  folgerichtig
nicht die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen hat.
3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weite-
re Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Ausreichende Feststellungen, die auf ein eigenes arglistiges Verhalten
auch der Beklagten zu 2 hindeuten, hat das Berufungsgericht bislang nicht ge-
troffen.
aa)  Mit  Blick  auf  Bereicherungsansprüche  nach  § 812  Abs.  1  Satz  1
Alt. 1  BGB  steht  Arglist  nur  eines  von  mehreren  Verkäufern  einer  Anfechtung
nach  § 123  BGB  allerdings  nicht  entgegen,  weil  ein  (Mit-)Verkäufer  nicht  als
Dritter  im  Sinne  von  §  123  Abs.  2  BGB  zu  qualifizieren  und  er  auch  nicht  als
solcher zu behandeln ist (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 119, 120 mwN).
bb) Hiervon zu trennen ist die Frage der schadensersatzrechtlichen  Ein-
standspflicht der Beklagten zu 2 unter dem Blickwinkel eines Verschuldens bei
Vertragsschluss  (§ 280  Abs.  1  i.V.m.  §  241  Abs.  2,  §  311  Abs.  2  Nr.  1  BGB).
Zwar dürfte es naheliegen, dass die Beklagte zu 2 dem Beklagten zu 1 zumin-
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dest  teilweise  die  Gesprächs-  und  Verhandlungsführung  bzw.  die  Information
der  Käufer  vor  Abschluss  des  Kaufvertrages  über  die  Beschaffenheit  des
Kaufobjekts  überlassen  hat;  dann  kommt  eine  Zurechnung  des  revisionsrecht-
lich  zu  unterstellenden  arglistigen  Verhaltens  des  Beklagten  zu  1  in  Betracht
(vgl.  auch  BGH,  Urteil  vom  30.  März  2011
–  VIII  ZR  94/10,  NJW  2011,  2874
Rn. 15). Gleiches gilt  bei Vereinbarung einer Einstandspflicht  (dazu Senat, Ur-
teil vom 16. Januar 1976 - V ZR 63/74, WM 1976, 323 f.). Feststellungen hierzu
hat  das  Berufungsgericht  nicht  getroffen.  Nur  bei  fehlender  Verschuldenszu-
rechnung käme es auf ein eigenes Verschulden der Beklagten zu 2 an.
b)  Schließlich  gibt  die  Zurückverweisung  dem  Berufungsgericht  Gele-
genheit,  sich  auch  im  Übrigen  mit  dem  Revisionsvorbringen  der  Parteien  aus-
einanderzusetzen.
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 04.06.2012 - 15 O 58/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.2013 - I-22 U 120/12 -
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