Urteil des BGH vom 22.12.2004

BGH (tatsächliche vermutung, beschwerde, zpo, streitwert, begründung, vermutung, lebenserfahrung, vertrieb, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 235/04
vom
22. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 23. März 2004 - 4 U 19/04 - wird zurückgewiesen, weil
weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur
Aufklärung über die Höhe der Innenprovision für den Vertrieb der
Vermögensanlage verneint hat, ist der von der Beschwerde her-
ausgestellte Widerspruch zu dem - dem Berufungsgericht noch
nicht bekannten - Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR
359/02 - VersR 2004, 601 (für BGHZ 158, 110 vorgesehen) nicht
entscheidungserheblich; denn das Berufungsgericht hat in seiner
Hilfsbegründung in tatrichterlicher Einzelfallwürdigung die Ursäch-
lichkeit des betreffenden Aufklärungsmangels für die Anlageent-
scheidung des Klägers verneint. Bei dieser Würdigung hat sich
das Berufungsgericht im Rahmen der von der Beschwerde ge-
nannten Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichts-
hofs (vgl. Urteil vom 1. März 2004 - III ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104,
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1106 m.w.N.) gehalten, wonach es zwar der Lebenserfahrung ent-
spricht, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ur-
sächlich gewesen ist, die darin liegende (tatsächliche) Vermutung
jedoch nach Lage des Einzelfalls entkräftet sein kann.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 74.955,39 €
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann