Urteil des BGH vom 10.10.2013

BGH: anhörung, abschiebungshaft, ausreise, fluchtgefahr, emrk, vollstreckung, zukunft, entziehen, einreise, vietnam

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 55/13
vom
10. Oktober 2013
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass
der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 18. April 2013 und der
Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom
29. April 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Kiel auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste 2003 in
das Bundesgebiet ein und wurde im Jahr 2005 abgeschoben. Am 15. Februar
2013 wurde er erneut im Bundesgebiet angetroffen und festgenommen. Das
Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 16. Februar 2013 Abschiebungshaft für
drei Monate an. Auf die Beschwerde des Betroffenen hob das Beschwerdege-
richt die Anordnung der über den 18. April 2013 hinausgehenden Haft auf.
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Mit Beschluss vom 18. April 2013 hat das Amtsgericht die Abschie-
bungshaft bis zum 30. April 2013 verlängert. Das Landgericht hat die dagegen
gerichtete Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit
der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach seiner am 30. April 2013 erfolg-
ten Abschiebung nach Vietnam die Feststellung erreichen, dass die Haftanord-
nung und ihre Aufrechterhaltung ihn in seinen Rechten verletzt haben.
II.
Das Beschwerdegericht sieht die Voraussetzungen für eine Verlänge-
rung der Haft als gegeben an. Der Betroffene sei aufgrund seiner unerlaubten
Einreise vollziehbar ausreisepflichtig, und es bestehe der begründete Verdacht,
dass er sich der Abschiebung entziehen wolle.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62
FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010
- V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen zuläs-
sig und hat in der Sache Erfolg.
1. Die Haft hätte schon deshalb nicht verlängert werden dürfen, weil es
an einem zulässigen Haftverlängerungsantrag fehlte.
a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist
der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-
rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der
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zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der
Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der
notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen
die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie
müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an-
sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet
werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11,
InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris; vom
31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f., jeweils mwN).
b) Zu den gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Ab-
schiebungsvoraussetzungen gehört die nach § 59 AufenthG erforderliche Ab-
schiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung
notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1
AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nicht ohne weiteres durchgesetzt wer-
den. Eine bestehende Fluchtgefahr berechtigt die Behörde zwar dazu, von einer
Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2
AufenthG), macht die Abschiebungsandrohung aber nicht entbehrlich. Der
Haftantrag muss daher entweder Ausführungen zu einer Abschiebungsandro-
hung enthalten oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte
(z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG;
eingehend zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12,
InfAuslR 2013, 349 Rn. 9 ff. mwN).
c) Daran gemessen war der auf Verlängerung der Haft gerichtete Antrag
unzureichend. Er nahm Bezug auf den Haftantrag vom 16. Februar 2013. In
diesem hatte die Behörde nur ausgeführt, dass der Betroffene nach zwei vo-
rausgegangenen Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
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unerlaubt eingereist sei; zu der Abschiebungsandrohung verhielt sich dieser
Antrag nicht.
d) Ob das auf die Mitteilung des Abschiebungstermins bezogene Schrei-
ben der beteiligten Behörde vom 16. April 2013 als Abschiebungsandrohung
angesehen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist es
dem Betroffenen nicht so zur Kenntnis gebracht worden, dass er dazu ausrei-
chend Stellung nehmen konnte. Zwar ist das Schreiben seinem Verfahrensbe-
vollmächtigten vor dem Anhörungstermin zugegangen. Dieser war bei der An-
hörung aber nicht anwesend, weil über den Antrag auf Bewilligung von Verfah-
renskostenhilfe noch nicht entschieden war. Dass dem Betroffenen selbst der
Inhalt des Schreibens mitgeteilt und (jedenfalls mündlich) vor der Anhörung
übersetzt worden wäre, ist aus dem Anhörungsprotokoll nicht ersichtlich.
2. Eine Heilung des Mangels - die mit Wirkung für die Zukunft möglich
gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11,
FGPrax 2011, 318 Rn. 8) - ist schon deshalb nicht erfolgt, weil das Beschwer-
degericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83
Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Be-
schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 18.04.2013 - 43 XIV 271 B -
LG Kiel, Entscheidung vom 29.04.2013 - 3 T 90/13 - g
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