Urteil des BGH vom 10.08.2000

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 40/01
vom
21. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
21. März 2001 gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Der Angeklagte wird von Amts wegen gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Flensburg vom 10. August 2000 in den vorigen
Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Flensburg vom
17. Oktober 2000, mit dem die Revision des Angeklagten als
unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Überprüfung
des Urteils aufgrund der auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützten Revi-
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sion hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Tat des Angeklagten erfüllt nicht nur, wie das Landgericht ange-
nommen hat, die Voraussetzung der Qualifikation nach § 177 Abs. 3 Nr. 2
StGB (Strafrahmen drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe), sondern der nach
§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB (Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die ihm bis dahin unbekannte
Schülerin nachts von hinten überfallen, ihr ein Tau um den Hals geschlungen
und sie so in eine abgelegene Ecke eines Parkplatzes geschoben. Dort riß er
ihr die Kleidung vom Unterkörper und warf sie auf den Boden. Als sie vor
Schmerz aufschrie, zog er das Tau für einen Moment so fest zu, daß sie keine
Luft mehr bekam und befürchtete, zu ersticken. Während des so erzwungenen
Geschlechtsverkehrs hielt er das Tau weiter um den Hals des Opfers. Damit
war das Tau, mit dem das Opfer am Hals gedrosselt wurde - anders als bei der
Verwendung von Kabeln zur Fesselung des Opfers an Armen und Beinen (vgl.
BGHR StGB § 177 III Nr. 2 Werkzeug 1) - ein Gegenstand, der nach seiner
objektiven Beschaffenheit in Verbindung mit der Art seiner Benutzung im Ein-
zelfall geeignet war, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Diesen Gegen-
stand hat der Angeklagte bei der Tat verwendet, denn er hat das gefährliche
Werkzeug bei der Ausübung von Gewalt zur Überwindung des Widerstands
des Opfers eingesetzt.
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Durch die Annahme der Qualifikation mit dem geringeren Strafrahmen ist
der Angeklagte indes nicht beschwert.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen