Urteil des BGH vom 06.08.2013

BGH

5 StR 283/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 25. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat weist zur Begründung auf § 39 2. Alt. StGB hin.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay