Urteil des BGH vom 06.10.1999

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 2/00
vom
16. März 2000
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
InsO §§ 6, 7
Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht
mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern
nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angefochten wer-
den.
BGH, Beschluß vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
AG Heidelberg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und
Dr. Ganter
am 16. März 2000
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Be-
schluß des Landgerichts Heidelberg vom 6. Oktober 1999 wird als
unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Schuldnerin, die zur Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, be-
antragte am 7. Juli 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Ver-
mögen. Sie stellte gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung und bean-
tragte ferner, ihr für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und für
das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe "einschließlich der Kosten und der
Vergütung für den Insolvenzverwalter" zu bewilligen. Sie legte zusammen mit
dem Insolvenzantrag einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für die Gläubi-
ger eine Befriedigungsquote von 0 % vorsieht.
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Das Amtsgericht forderte die im Insolvenzantrag aufgeführten Gläubiger
zur Stellungnahme auf und wies den Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Die hier-
gegen eingelegte "sofortige Beschwerde" wies das Landgericht zurück. Der
Aufforderung des Amtsgerichts, zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vor-
schuß von 2.200 DM einzuzahlen, kam der die Schuldnerin betreuende C. e.V.
nach. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren am 26. Oktober 1999 eröffnet.
Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluß des Landgerichts legte die
Schuldnerin sofortige weitere Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu-
gelassen. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für statthaft. Es sieht sich
insoweit jedoch an einer Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandes-
gerichts Köln vom 23. März 1999 (ZIP 1999, 586) und vom 23. Juni 1999
(ZIP 1999, 1714), des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 10. August 1999
(NZI 1999, 453) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Oktober
1999 (Leitsatz abgedruckt in ZInsO 1999, 659) gehindert, in denen die soforti-
ge weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts über die
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch im Insolvenzverfahren für unzulässig
erachtet worden ist, und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 InsO zulässig.
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Das vorlegende Oberlandesgericht hält abweichend von den oben auf-
geführten, jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen in in-
solvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren die sofortige weitere Be-
schwerde nach § 7 Abs. 1 InsO für statthaft. Bei dieser Frage handelt es sich
um eine solche aus dem Insolvenzrecht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO.
Hierzu gehören auch die vom Insolvenzgericht zu beachtenden verfahrens-
rechtlichen Vorschriften (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof, 1999, § 7
Rdnr. 33).
III.
Die gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegte sofortige weitere
Beschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um die Entscheidung über eine
Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; dagegen ist gemäß § 568 Abs. 2
Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sieht die (sofortige) weitere Beschwerde gegen
Entscheidungen des Landgerichts mit der Maßgabe vor, daß sie der Zulassung
durch das Oberlandesgericht bedarf.
a) Mit dieser an § 6 anknüpfenden (Heidelberger Kommentar-InsO/
Kirchhof aaO § 7 Rdnr. 5) Bestimmung hat der Gesetzgeber der Insolvenzord-
nung einen besonderen Rechtsmittelzug in Insolvenzsachen geschaffen. Die
Regelung schränkt einerseits die in § 73 Abs. 3 KO enthaltene Beschwerde-
möglichkeit entsprechend § 121 Abs. 1 VerglO zugunsten eines "zügigen Ab-
laufs des Insolvenzverfahrens" (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) da-
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hingehend ein, daß ein Rechtsmittel nur in den Fällen gegeben ist, in denen
die Insolvenzordnung es ausdrücklich vorsieht. Andererseits wird gegenüber
dem früheren Konkursrecht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zur Ge-
währleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in Insolvenzsachen in Anleh-
nung an die §§ 27, 28 FGG (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) ausge-
weitet. Sie ist nicht mehr an die Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO ge-
bunden; es ist deshalb nicht erforderlich, daß die Entscheidung des Landge-
richts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.
b) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsO, der eine Anordnung der Beschwer-
demöglichkeit in "diesem" Gesetz verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Ent-
scheidungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage
allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften ge-
troffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenen
Rechtsmittel nicht aus. Das entsprach der einhelligen Literaturmeinung zu der
inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 121 Abs. 1 VerglO
(Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 121 Rdnr. 5, 10; Böhle-
Stamschräder/Kilger, VerglO 11. Aufl. § 121 Anm. 8; Kilger/K. Schmidt, Insol-
venzgesetze 17. Aufl. § 121 VerglO Anm. 8; Uhlenbruck, Insolvenzrechts-
Handbuch, 1990, § 71 Rdnr. 15). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der
Gesetzgeber der Insolvenzordnung dies nicht gesehen und für das neue Insol-
venzrecht jede Rechtsmittelmöglichkeit für insolvenzrechtliche Nebenentschei-
dungen, die ihre Grundlage in anderen Gesetzen haben, hätte ausschließen
wollen. Deshalb sind Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzsa-
chen getroffen werden, nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO anfechtbar (a.A. LG Kassel
ZInsO 1999, 356).
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c) Die somit gegen Prozeßkostenhilfeentscheidungen gemäß § 127
Abs. 2, 3 ZPO gegebene einfache Beschwerde kann auf dem Gebiet des Insol-
venzrechts nicht in eine den Rechtszug um die weitere Beschwerde (§ 7 InsO)
ergänzende sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO umgedeutet
werden (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 6 Rdnr. 4; Becker, in:
Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 23, § 7 Rdnr. 3). Ein solches Er-
gebnis läßt sich nicht dadurch erreichen, daß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 In-
sO im Wege der "systematischen Interpretation" ein neuer Wortlaut gegeben
wird, der danach lauten soll: "Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unter-
liegen in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen dieses oder ein an-
deres Gesetz ein Rechtsmittel vorsieht" (so Ahrens ZInsO 1999, 190, 192). Ein
derartiges Verständnis ist weder mit dem Gesetzeswortlaut ("dieses Gesetz")
noch mit der Absicht des Gesetzgebers zu vereinbaren, den zügigen Ablauf
des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Der insolvenzrechtliche Rechtsmit-
telzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die
Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten (s.o. III 1 a) ist den in
der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Au-
ßerhalb dieses Gesetzes geregelte Rechtsmittel werden dadurch in ihrer Aus-
gestaltung nicht berührt. Das entsprach bereits der herrschenden Meinung so-
wohl zu § 121 VerglO als auch zu § 73 Abs. 3 KO (Bley/Mohrbutter aaO § 121
Rdnr. 5; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO; Kilger/K. Schmidt aaO und § 73 KO
Anm. 4 a; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 73 Rdnr. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO
11. Aufl. § 73 Rdnr. 9; a.A. Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch § 71
Rdnr. 15; Heilmann/Klopp, Insolvenzrechts-Handbuch § 18 Rdnr. 23). Eine all-
gemeine Ausweitung des insolvenzrechtlichen Instanzenzugs auf alle Ne-
benentscheidungen würde dem bereits erwähnten Zweck der §§ 6, 7 InsO er-
sichtlich zuwider laufen. Das zeigt besonders deutlich das Beispiel des Verfah-
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rens bei einer Richterablehnung, in dem zwar gegen den das Ablehnungsge-
such zurückweisenden Beschluß sofortige Beschwerde stattfindet (§ 46 Abs. 2
ZPO), jedoch wegen § 567 Abs. 4 ZPO keine Entscheidung des Bundesge-
richtshofs herbeigeführt werden kann (BGHZ 95, 302, 306; BGH, Urt. v.
8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403).
Insbesondere für Prozeßkostenhilfeentscheidungen entspricht die Be-
schränkung des Rechtswegs einem allgemeinen Grundsatz. Aus Gründen der
Prozeßökonomie ist in Prozeßkostenhilfesachen keine dritte Instanz eröffnet
(BGHZ 53, 369, 372). Deshalb kann in diesem Bereich - wiederum aufgrund
der Regelung in § 567 Abs. 4 ZPO - selbst in revisiblen Zivilprozeßsachen der
Bundesgerichtshof nicht angerufen werden. Das gleiche gilt für Prozeßkosten-
hilfeverfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ aaO).
2. Die weitere Beschwerde nach § 7 InsO kann in insolvenzrechtlichen
Prozeßkostenhilfeverfahren nicht unabhängig davon, daß insoweit eine soforti-
ge Beschwerde im Sinne des § 6 InsO nicht vorgesehen ist, deswegen als ge-
geben angesehen werden, weil dafür zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Bedürfnis besteht.
a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Insolvenzschuldner
Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, ist in der Rechtsprechung der Amts-
und Landgerichte umstritten (vgl. die Rechtsprechungszusammenstellung bei
G. Pape ZInsO 1999, 602 ff.). Das Recht der Konkursordnung ließ nach allge-
meiner Meinung für den Gemeinschuldner keine Prozeßkostenhilfe zu (Uhlen-
bruck, ZIP 1982, 288, 289; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 6 Rdnr. 31e; Kil-
ger/K. Schmidt aaO § 72 KO Anm. 4). Der Grund dafür wurde darin gesehen,
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daß die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut nach
§ 107 Abs. 1 KO zur Abweisung des Eröffnungsantrags und nach § 204 Abs. 1
KO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostendeckender
Vorschuß eingezahlt wurde. Es ergab wegen des alleinigen Zwecks des Kon-
kursverfahrens, das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter die
Gläubiger zu verteilen, keinen Sinn, dem Gemeinschuldner die aus seinem
Vermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zur
Verfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfahrens kein
Interesse. Im übrigen wurde angenommen, der Gemeinschuldner bedürfe des-
wegen keiner Kostenhilfe, weil er an der Verwaltung und Verwertung der Mas-
se nicht beteiligt sei (Uhlenbruck aaO). Prozeßkostenhilfe für den Gläubiger
wurde in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. KO für möglich gehalten;
jedoch konnte auch dieser dadurch nicht von der Vorschußbelastung nach
§ 107 Abs. 1 Satz 2 KO befreit werden (Kuhn/Uhlenbruck aaO § 107 Rdnr. 5c;
Kilger/K. Schmidt aaO § 72 KO Rdnr. 4). Die Gebühren und Auslagen des
Konkursverfahrens und des Gläubigerausschusses wurden auch in anderem
Zusammenhang nicht zu den gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens ge-
zählt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016).
Die Insolvenzordnung hat daran, daß bei nicht kostendeckender Masse
ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, nichts geändert (§ 26 Abs. 1,
§ 207 Abs. 1 InsO). Das Verfahren dient allerdings jetzt (wie in eingeschränk-
tem Umfang bereits das Gesamtvollstreckungsverfahren nach § 18 Abs. 2
Satz 3 GesO) neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger auch
dem Zweck, den Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff. InsO von seinen rest-
lichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Dieses zumindest in er-
ster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel (Maier Rpfleger 1999, 1, 2;
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anders wohl Bork ZIP 1998, 1209, 1213; Funke ZIP 1998, 1708, 1710) kann er
aber nach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolvenz-
verfahren durchgeführt wird. Es bleibt ihm verschlossen, wenn sein Vermögen
zur Deckung der dafür erforderlichen Kosten nicht ausreicht und diese auch
sonst von niemandem zur Verfügung gestellt werden. Das wird in Verbrauche-
rinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) besonders häufig der Fall sein; für den
nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vom Schuldner vorzulegenden Schuldenbereini-
gungsplan ist keine Mindestquote für die Gläubiger vorgesehen (vgl. BGHZ
134, 79, 92). Hieraus ergibt sich, daß die beiden in § 1 InsO genannten Verfah-
rensziele auf der Grundlage eines zur Erreichung der Restschuldbefreiung er-
forderlichen Insolvenzverfahrens in den Fällen nicht miteinander vereinbar
sind, in denen eine kostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Darin ist "der
Tod" des Verbraucherinsolvenzverfahrens gesehen worden (Smid, InsO, 1999,
§ 4 Rdnr. 14); dieser könne nur verhindert werden, wenn zumindest in einem
solchen Verfahren die erforderlichen Kosten im Wege der Prozeßkostenhilfe
vom Staat getragen würden (Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbe-
freiung und Verbraucherinsolvenz 2. Aufl. Rdnr. 907; Smid aaO § 4 Rdnr. 15,
§ 304 Rdnr. 12 ff.; Frankfurter Kommentar-InsO/Schmerbach, 2. Aufl. § 13
Rdnr. 95 ff.; dagegen, soweit es um den Massekostenvorschuß geht, Heidel-
berger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 26 Rdnr. 18). Nach einer bisher ver-
einzelt gebliebenen Meinung soll § 26 Abs. 1 InsO im Verbraucherinsolvenz-
verfahren trotz der Bestimmung des § 304 Abs. 1 InsO insgesamt nicht gelten
(Kübler/
Prütting, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14).
b) Im Hinblick auf die Unsicherheit der Rechtslage, die wegen des Mei-
nungsstreits in der Literatur und der divergierenden Entscheidungen der Insol-
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venzgerichte entstanden ist, wird die Ansicht vertreten, es handele sich um ei-
ne Grundsatzfrage des Insolvenzrechts, die in dem die weitere Beschwerde mit
der Möglichkeit der Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof vorsehenden
Rechtsweg nach § 7 InsO entschieden werden müsse (Vallender ZIP 1999,
125, 126 f.; Ahrens aaO S. 194; Uhlenbruck NZI 1999, 175, 176 und DZWIR
2000, 15, 16 f.). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Wie oben (III 1) dargelegt worden ist, läßt der Gesetzeswortlaut eine
Auslegung, die den Rechtsweg der §§ 6, 7 InsO für das Prozeßkostenhilfever-
fahren öffnet, nicht zu. Selbst wenn es sich dabei um eine vom Gesetzgeber
nicht beabsichtigte Gesetzeslücke handelte (s. dazu unten bb), bestünden er-
hebliche Bedenken dagegen, im Wege der hier allenfalls in Betracht kommen-
den richterlichen Rechtsfortbildung einen Rechtsmittelzug auf ein Verfahren
auszuweiten, für das er nach dem Gesetz nicht bestimmt ist (zutr. G. Pape
WuB VII A. § 116 ZPO 1.98 S. 1064). Das vorlegende Oberlandesgericht ver-
weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGHZ 133, 337, 341 ff.
Die dortigen Erwägungen lassen sich jedoch auf das Prozeßkostenhilfeverfah-
ren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht übertragen. Dort handelte es
sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die §§ 27,
28 FGG ohne weiteres gelten, sofern sie nicht durch gesetzliche Sonderrege-
lungen ausgeschlossen sind. Es ging in jener Entscheidung nur um die durch
Auslegung zu beantwortende Frage, inwieweit ein solcher Ausschluß in der
Vorschrift des § 16 Abs. 2 ZSEG zu sehen war. Das ist mit der richterrechtli-
chen Unterstellung eines bestimmten Verfahrens unter ein dafür vom Gesetz
nicht vorgesehenes Rechtsmittelsystem nicht zu vergleichen. Zudem lassen
sich im Prozeßkostenhilfeverfahren Fragen des Grundes und der "Höhe" (ent-
gegen der Ansicht von Vallender aaO S. 126 f.) nicht wie bei der einem Zeugen
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oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung so scharf voneinander
trennen, daß sie in unterschiedliche Rechtsmittelzüge verwiesen werden
könnten.
bb) Die Insolvenzordnung enthält überdies in der Frage des Rechtsmit-
telzugs in Prozeßkostenhilfefragen keine ungewollte Lücke. Wie oben bereits
dargelegt worden ist, lassen sich infolge der in der Insolvenzordnung geregel-
ten Verknüpfung der Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzverfahren die bei-
den in § 1 InsO normierten Verfahrensziele in massearmen Verfahren nicht
miteinander in Einklang bringen. Diese "Ungereimtheit" (vgl. die spätere Ant-
wort des Staatssekretärs Pick auf die Anfrage des Abgeordneten Hartenbach
vom 18. Dezember 1998, BT-Drucks. 14/244, abgedruckt in NZI 1999, 58 f.) ist
bereits im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden (BT-Drucks. 12/2443 S.
255). Der Gesetzgeber hat gemeint, das Problem mit dem zunächst vorgese-
henen, später nicht Gesetz gewordenen "verwalterlosen" Verbraucherinsol-
venzverfahren lösen zu können, durch das die Kosten niedrig gehalten werden
könnten; jedenfalls, so heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf den
diesbezüglichen Einwand des Bundesrats, würde eine sämtliche Verfahrensko-
sten einschließlich der Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder umfas-
sende Prozeßkostenhilfe die öffentlichen Haushalte zu stark belasten (BT-
Drucks. 12/2443 S. 266). Damit hat der Gesetzgeber von einer Bereitstellung
der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen
Mitteln auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren bewußt abgesehen. Nach
Verabschiedung des Gesetzes abgegebene Äußerungen von Regierungsver-
tretern (vgl. dazu I. Pape NZI 1999, 89, 91) vermögen daran nichts zu ändern.
Von diesem Standpunkt des Gesetzgebers aus gab es von vornherein keinen
Anlaß, den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmittelzug und insbesonde-
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die weitere Beschwerde in der Ausformung des § 7 InsO für Prozeßkostenhil-
fefragen in Insolvenzverfahren zu öffnen.
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
RiBGH Dr. Zugehör
ist wegen Erkrankung
verhindert, zu unter-
schreiben.
Paulusch
Ganter