Urteil des BGH vom 24.11.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 248/08
Verkündet
am:
24.
November
2010
Bott
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AKB a.F. § 12 (1) I b
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach
einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig - etwa aus Enttäuschung oder
Verärgerung - verursacht worden sind.
BGH, Urteil vom 24. November 2010 - IV ZR 248/08 - LG Hannover
AG Hannover
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf,
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 24. November 2010
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 16. Oktober 2008 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kraftfahr-
zeug-Teilversicherung wegen Beschädigung seines versicherten Motor-
rollers in Anspruch.
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Am Abend des 15. April 2007 stellte der Kläger den Roller mit ein-
gerasteter Lenkradsperre auf einem Parkplatz ab. Nach Darstellung des
Klägers versuchte ein Unbekannter in der Zeit bis zum nächsten Morgen,
den Roller zu entwenden. Dabei habe der Täter den Roller umgeworfen
und beschädigt und zudem versucht, das Lenkrad zu überdrehen, um
das Fahrzeug zu entwenden. Aus Enttäuschung über das Fehlschlagen
des Entwendungsversuchs habe der Täter weitere Beschädigungen an
dem Roller verursacht. Auch diese Schäden hält der Kläger für erstat-
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tungsfähig gemäß § 12 (1) I b der dem Versicherungsvertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB). Danach umfasst die Teilversicherung unter anderem den Ersatz
von Beschädigungen des Fahrzeugs "durch Entwendung, insbesondere
Diebstahl". Die Beklagte lehnte eine Regulierung insgesamt ab.
Das Amtsgericht hat die unter anderem auf Zahlung von 453,53 €
(Reparaturkosten in Höhe von 603,53 € netto abzüglich 150 € Selbstbe-
teiligung) und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Er-
satz weiterer Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Beru-
fung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein
Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts deckt die Teilkaskover-
sicherung keine Schäden, die nach einem missglückten Entwendungs-
versuch aufgrund mutwilligen Verhaltens des Täters entstanden sind.
Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 12 (1) II f AKB, der im Rah-
men der Vollkaskoversicherung "darüber hinaus" durch mut- oder böswil-
lige Handlungen betriebsfremder Personen verursachte Schäden aus-
drücklich als ersatzfähig anerkenne. Hingegen sehe § 12 (1) I b AKB in
der Teilkaskoversicherung Schäden aufgrund mut- oder böswilligen Ver-
haltens Dritter gerade nicht als erstattungsfähig an. Auch der Formulie-
rung "durch Entwendung" sei bei sinn- und zweckgerichteter Auslegung
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zu entnehmen, dass es nicht um einen Schaden gehen dürfe, der ledig-
lich anlässlich einer versuchten Entwendung entstanden sei. Vielmehr
müsse es einen über die bloße Äquivalenz und Adäquanz hinausgehen-
den Zusammenhang zwischen der versuchten Entwendung und dem ver-
ursachten Schaden geben. Die Beschädigung müsse erforderlich sein,
um das Ziel - die Entwendung - erreichen zu können. Zum Zeitpunkt der
Entstehung der fraglichen Schäden am Roller des Klägers sei aber der
Entwendungsversuch bereits gescheitert, mithin das Ziel der Tat nicht
mehr erreichbar gewesen.
Unmittelbar durch den Entwendungsversuch verursachte Schäden
habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Das von ihm vorgelegte Gut-
achten stütze nicht seine Behauptung, durch Überdrehen des Lenkrads
seien Schäden am Zünd- und Lenkschloss verursacht worden.
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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz
der Beschädigungen seines Rollers, die nach seinem - für das Revisi-
onsverfahren als wahr zu unterstellenden - Vorbringen der unbekannte
Täter aus Enttäuschung oder Verärgerung über das Scheitern des Ent-
wendungsversuchs verursachte. Diese Schäden sind nicht im Sinne von
§ 12 (1) I b AKB "durch Entwendung" entstanden.
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a) Diese Klausel ist - wie der Senat bereits in dem Urteil vom
17. Mai 2006 (IV ZR 212/05, VersR 2006, 968) entschieden hat - nach
den maßgeblichen Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen
Versicherungsnehmers so auszulegen, dass in der Kraftfahrzeug-Teil-
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versicherung (Teilkasko) bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahr-
zeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig sind, die durch die
Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zu-
sammenhang stehen.
aa) Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer geht vom
Wortlaut des § 12 AKB aus und erkennt bei aufmerksamer Lektüre, dass
§ 12 (1) II f AKB in der Vollversicherung Versicherungsschutz auch für
Schäden am Fahrzeug verspricht, die durch bös- oder mutwillige Hand-
lungen betriebsfremder Personen entstanden sind, eine entsprechende
Umschreibung des Umfangs der Teilversicherung aber fehlt. Zudem wird
der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in der Vollversicherung
durch die Eingangsformulierung "in der Vollversicherung darüber hinaus"
in § 12 (1) II AKB noch besonders hervorgehoben. Der Versicherungs-
nehmer kann daraus nur den Schluss ziehen, dass er in der Teilversiche-
rung Schäden am Fahrzeug, die auf mut- oder böswilligen Handlungen
beruhen, nicht ersetzt verlangen kann, sondern nur solche, die, wie § 12
(1) I b AKB voraussetzt, "durch die Entwendung" entstanden sind. Dem
am Wortlaut der Klausel orientierten durchschnittlichen Versicherungs-
nehmer wird mit der Formulierung "Beschädigung … des Fahrzeugs …
durch Entwendung, insbesondere Diebstahl …" das Erfordernis eines
besonderen kausalen Zusammenhangs zwischen Entwendungshandlung
und Schaden nahe gebracht, der den Grad äquivalenter Kausalität zwi-
schen Entwendungshandlung und Schaden überschreitet. In der Teilver-
sicherung sind danach nur solche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen,
durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem
Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Ent-
wendungshandlung (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 aaO Rn. 9 m.w.N.).
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bb) Da in dem seinerzeit entschiedenen Fall die Entwendungs-
handlung erfolgreich war, konnte der Senat offenlassen, ob ein adäqua-
ter Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden
dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Beschädigungen am Fahrzeug
aus Verärgerung und Wut über eine fehlgeschlagene Tat oder zu geringe
Tatbeute verursacht hat (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 aaO Rn. 11).
Diese hier entscheidungserhebliche Frage verneint der Senat (so auch
OLG Frankfurt VersR 2002, 1232; LG Mainz r+s 2009, 10 f.; LG Kiel
VersR 1999, 1361; LG Karlsruhe VersR 1984, 979; AG Düsseldorf Scha-
den-Praxis 2008, 406; AG Mainz r+s 2009, 10; Schaden-Praxis 1998,
294, 295; AG Essen VersR 1997, 352, 353; Jacobsen in Feyock/Jacob-
sen/Lemor, AKB 3. Aufl. § 12 AKB Rn. 49, anders noch 2. Aufl. Rn. 49;
Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB A Rn. 80;
Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 12 AKB Rn. 43; a.A.
LG Essen VersR 1995, 955 f.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG
28. Aufl. A.2.2 AKB 2008 Rn. 8; 27. Aufl. § 12 AKB Rn. 15; Maier, r+s
1998, 1, 2 f.).
Zwar versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das
Tatbestandsmerkmal "durch die Entwendung" in § 12 (1) I b AKB so,
dass damit jede Entwendungshandlung, also nicht nur eine erfolgreiche
Entwendung, sondern auch ein Entwendungsversuch gemeint ist. Jedoch
wird er Schäden, die nach einem missglückten Entwendungsversuch aus
Mutwillen verursacht worden sind, nicht der Entwendungshandlung
selbst zurechnen. Denn in einem solchen Fall fehlt es für ihn erkennbar
an dem erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen
Entwendungshandlung und Schaden. Solche Beschädigungen entstehen
nicht infolge der Entwendung oder "durch die" Entwendung, sondern be-
ruhen auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regel-
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mäßig spontanen Verhalten des Täters (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai
2006 aaO Rn. 10). Der Täter beschädigt das Fahrzeug nicht, um es oder
ein mitversichertes Teil zu entwenden, sondern aufgrund eines davon
unabhängigen Entschlusses. Ob dieser durch Wut oder Enttäuschung
über das Fehlschlagen des Diebstahlsversuchs ausgelöst wurde, kann
für die Kraftfahrzeug-Teilversicherung, die grundsätzlich keinen Versi-
cherungsschutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewährt, keinen
Unterschied machen.
b) Durch die Beschädigung eines Fahrzeugs nach einem erfolglo-
sen Entwendungsversuch verwirklicht sich auch kein der Entwendungs-
handlung innewohnendes typisches Risiko. Dieses hat der Senat zwar
bejaht, wenn ein entwendetes Fahrzeug während der Benutzung durch
den Täter in einen Unfall verwickelt und infolgedessen beschädigt wor-
den ist (Senatsurteil vom 27. November 1974 - IV ZR 117/73, VersR
1975, 225, 226). Ein solches Risiko erfüllt sich auch, wenn Beschädi-
gungen bei der Spurenbeseitigung durch den Täter entstehen (Senatsur-
teil vom 17. Mai 2006 aaO Rn. 10). Solche Beschädigungen des Fahr-
zeugs werden durch die Entwendung erst ermöglicht; diese begründet für
den Versicherungsnehmer auch die Gefahr, das entwendete Fahrzeug
mit Unfallspuren oder sonstigen nutzungsbedingten Schäden zurückzu-
erhalten. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber kein vergleich-
barer Zusammenhang zwischen erfolgloser Entwendungshandlung und
Schäden gegeben, die der Täter nach seinem Scheitern aus Mut- oder
Böswilligkeit verursacht. Insbesondere haftet einem Diebstahlsversuch
nicht regelmäßig das Risiko an, dass der Täter aus Enttäuschung dem
Fahrzeug weitere Schäden zufügt.
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2. Auch unmittelbar durch den behaupteten Entwendungsversuch
verursachte Schäden kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Die Vorin-
stanzen haben insoweit zu Recht schlüssigen Vortrag vermisst. Der von
dem Kläger beauftragte Gutachter konnte die geltend gemachten Be-
schädigungen am Lenk-/Zündschloss nicht feststellen.
Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 01.02.2008 - 527 C 14979/07 -
LG Hannover, Entscheidung vom 16.10.2008 - 8 S 15/08 -