Urteil des BGH vom 20.08.2013

BGH: rüge

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 115/13
vom
20. August 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 24. Juli 2012 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten S. , ein gegen den Sachverständigen an-
gebrachtes Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, hat
unabhängig vom Vorbringen in der dienstlichen Stellungnahme der Staatsan-
waltschaft keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage der vom Tatgericht getroffe-
nen Feststellungen ist es mit ausführlicher Begründung unter Berücksichtigung
der Umstände der Gutachtenerstattung rechtsfehlerfrei zu dem Schluss ge-
kommen, dass der Sachverständige nicht befangen ist. Allein diese Rechts-
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frage ist aber revisionsrechtlich zu überprüfen, an die vom Tatrichter festgestell-
ten Tatsachen ist das Revisionsgericht hingegen gebunden (BGH, Beschlüsse
vom 23. März 1994 - 2 StR 67/94, NStZ 1994, 388 und vom 12. September
2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229).
Wahl Graf Cirener
Radtke Mosbacher