Urteil des BGH vom 19.05.2000

BGH (culpa in contrahendo, schaden, verhandlung, beurteilung, höhe, zug, aufklärungspflicht, baujahr, umstand, verdacht)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 20/99
Verkündet am:
19. Mai 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 1998 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger kauften mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Dezem-
ber 1996 von dem Beklagten das Erbbaurecht an dem im Erdgeschoß eines
Drei-Familienhauses gelegenen Wohnung zum Preise von 260.800 DM. Im
Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, für Schäden eines 1996 erfolgten Bru-
ches eines Wasserrohres einzutreten, soweit die Versicherung den Schaden
nicht begleiche. In dem Haus waren zuvor schon in den Jahren 1991 bis 1994
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drei Wasserschäden aufgetreten: 1991 war im Erdgeschoß ein Wasserrohr
undicht geworden, 1993 gab es eine Leckage im Abflußrohr einer Toilette im
Untergeschoß und 1994 einen Defekt an einem Rohr der Heizungsanlage. Die
Schäden konnten nur mit Hilfe einer Spezialfirma aufgefunden werden, sind
aber jeweils mit Erfolg von einer Fachfirma behoben worden.
Die Kläger haben geltend gemacht, der Beklagte habe sie über die
durch ein korrodiertes Rohrleitungsnetz hervorgerufenen Schäden aufklären
müssen, ebenso über sonstige Durchfeuchtungsschäden; er habe sie außer-
dem über das Baujahr des Hauses getäuscht. Mit der Behauptung, sie hätten
bei Kenntnis dieser Umstände die Wohnung nicht, jedenfalls nicht zu dem ver-
einbarten Preis gekauft, haben die Kläger beantragt, den Beklagten zum Scha-
denersatz in Höhe von 324.297,71 DM Zug um Zug gegen Rückübertragung
des Wohnungserbbaurechtes zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat
sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Höhe des An-
spruchs zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zu-
rückverwiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger sind im Revisionsrechtszug nicht ver-
treten.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt offen, ob das Leitungssystem mit einem Feh-
ler im Sinne des § 459 BGB behaftet war. Denn den Klägern stehe jedenfalls
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ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus culpa in contrahendo
zu, weil der Beklagte vorsätzlich seine Pflicht verletzt habe, die früheren
Leckagen an der Wasser- bzw. Heizungsleitung zu offenbaren, auch wenn un-
klar geblieben sei, ob es sich um eine zufällige Häufung von gleichartigen
Schadensereignissen gehandelt habe oder die Schäden auf eine gemeinsame
Ursache zurückzuführen seien. Denn arglistig handle nicht nur, wer einen we-
sentlichen Umstand wahrheitswidrig behaupte, sondern auch, wer einen mögli-
chen wesentlichen Mangel verschweige, weil er ihn für harmlos halte, obwohl
ihm für diese Beurteilung die Sachkunde fehle. Durch das Verschweigen habe
der Beklagte den Klägern die Möglichkeit genommen, das Risiko eines solchen
Kaufes selbst abzuwägen.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungs-
termin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu
entscheiden; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf der Säumnisfolge
(vgl. Senat, BGHZ 37, 79 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW
1986, 3086; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995, IV ZR 73/94, NJW-RR 1996, 113).
2. a) Richtig geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei Verletzung
der Aufklärungspflicht eine Haftung aus culpa in contrahendo nicht durch die
Sachgewährleistungsvorschriften ausgeschlossen wird, wenn dem Verkäufer
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Arglist zur Last fällt (vgl. die Nachweise zur st. Rspr. des Senats bei Hagen/
Brambring, Der Grundstückskauf, 6. Aufl. Rdn. 179).
b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch bei seiner
Wertung, daß es sich bei den drei verschwiegenen Leckagen an der Wasser-
und Heizungsleitung um einen offenbarungspflichtigen Umstand gehandelt ha-
be. Denn es liegt keine Häufung von Leckagen vor, die irgendwelche Rück-
schlüsse auf einen Fehler des Hauses zuließen. Der Schaden an dem Abwas-
serrohr der Toilette muß unberücksichtigt bleiben, weil er mit dem "Rohrlei-
tungssystem aus Kupfer" und dessen möglicher Schadensanfälligkeit nichts zu
tun hat; gleiches gilt für den Schaden an dem Heizungssystem, da es sich dort
ebenfalls um ein anderes Rohrleitungssystem handelt. Danach bleiben als
gleichartig nur die beiden Wasserschäden übrig, von denen der eine 1991, der
andere fünf Jahre später, nämlich 1996, eingetreten sind. Diese Schäden hat
ein Fachbetrieb ordnungsgemäß beseitigt, ohne daß dabei der Verdacht einer
"Leckage im System" oder einer Schadensanfälligkeit des Leitungssystems
aufgetreten wäre. Über ordnungsgemäß beseitigte Schäden, muß aber in der
Regel nicht aufgeklärt werden, da sie weder geeignet sind, den Vertragszweck
des anderen zu vereiteln, noch eine Aufklärung über alle früheren, gelungenen,
Reparaturen, die einen weitergehenden Fehlerverdacht nicht haben aufkom-
men lassen, erwartet werden kann oder auch nur erwartet wird. Letzteres muß
selbst dann gelten, wenn, wie hier, im Verlauf von fünf Jahren zweimal eine
Reparatur an einem Rohrsystem anfällt. Denn dies allein muß - anders als z.B.
bei möglichen Altlasten auf einer Deponie (vgl. insoweit z.B. BGHZ 106, 323,
327; 132, 30, 34) - noch keinen konkreten Verdacht aufkommen lassen. Es
würde vielmehr die gesetzliche Gewährleistung und einen vereinbarten Haf-
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tungsausschluß nahezu in das Gegenteil verkehren, bei jedem auch nur denk-
baren Indiz für eine Schadensanfälligkeit eine Aufklärungspflicht zu bejahen.
c) Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil danach
nicht bestehenbleiben, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Erwägungen
des Berufungsgerichts zum arglistigen Verschweigen bei fehlender Sachkunde
zur Beurteilung einer rechtlichen Überprüfung standhalten würden.
3. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif. Das Beru-
fungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus zu Recht, nicht geklärt, ob der
Beklagte arglistig ein falsches Baujahr vorgespiegelt oder auf anderen Ursa-
chen beruhende Wasserschäden verschwiegen hat, insbesondere mögliche
durch die Hanglage verursachte Schäden. Da es für die Entscheidung hierauf
ankommt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens vorbehalten bleibt.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Klein
Lemke