Urteil des BGH vom 08.06.2004
BGH (schuldner, zpo, abtretung, antrag, inkrafttreten, bezug, begründung, rechtsmittel, eröffnung, verfahrenskosten)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 239/03
vom
8. Juni 2004
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi und Cierniak
am 8. Juni 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Septem-
ber 2003 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 14. Dezember 2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbe-
freiung. Im Verfahren erklärte er, daß er bereits vor dem 1. Januar 1997 zah-
lungsunfähig gewesen sei; er begehrte daher, die Laufzeit der Abtretungserklä-
rung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-
kosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und am 8. Februar 2002 das Insol-
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venzverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 19. August 2003 hat es die Rest-
schuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung am
8. Februar 2002 begonnen habe und sechs Jahre betrage.
Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf -
Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben.
Das Landgericht hat diese als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet
sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO),
aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO
nicht vorliegen. Mit Beschluß vom 21. Mai 2004 in der Parallelsache IX ZB
274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat
entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und
daß diese mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung
und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) als beendet an-
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zusehen ist. Die Vorinstanzen haben demgemäß zutreffend entschieden, daß
für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß
Art. 107 EGInsO nicht besteht.
Kreft Fischer Raebel
Neškovi Cierniak