Urteil des BGH vom 24.06.2008
BGH (zustand, brandstiftung, stgb, bewertung, stpo, nachteil, anhörung, nachprüfung, grund, antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 222/08
vom
24. Juni 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 19. Dezember 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-
digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht lediglich von "im Zustand der Schuldunfä-
higkeit" begangener "fahrlässiger Brandstiftung" ausgegangen ist,
hat es verkannt, dass es den natürlichen Tatvorsatz nicht berührt,
wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die
jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr.; vgl. Fischer,
StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. N.). Durch die fehlerhafte Bewertung
der inneren Tatseite ist der Beschuldigte indes nicht beschwert.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer