Urteil des BGH vom 01.08.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 314/06
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herr-
mann und Wöstmann
beschlossen:
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Beschwerde- und der
Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 24. Mai 2006 - 4 U 54/06 - wird zurückgewiesen. Weder hat
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Allerdings weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass
seine Anzeige vom 11. Mai 2006, der Teilvergleich sei mangels
Zustimmung der Gläubigerbank nicht durchführbar, dem Beru-
fungsgericht Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver-
handlung hätte geben müssen. Dieser Verfahrensfehler wirkt sich
im Ergebnis jedoch nicht zu Lasten des Klägers aus, da nicht er-
kennbar ist, dass der Klageantrag zu Ziffer 1 in der Sache hätte
Erfolg haben müssen. Die diesbezüglichen Feststellungen des
Landgerichts halten sich - zumindest im Endergebnis - im Rahmen
des dem Tatrichter durch § 287 Abs. 2 ZPO gewährten erweiterten
Beurteilungsspielraums.
- 3 -
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerderechtszugs zu tragen.
Streitwert: 163.514,94 €
Schlick
Wurm
Kapsa
Herrmann
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 24.11.2005 - 3 O 156/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2006 - 4 U 54/06 -
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 24.11.2005 - 3 O 156/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2006 - 4 U 54/06 -