Urteil des BGH vom 21.12.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUS S
KVZ 3/04
vom 21. Dezember 2004
in der Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GWB § 75 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 3 Satz 2
Für die Verlängerung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
nach § 75 GWB ist der Vorsitzende des Kartellsenats des Rechtsbeschwerdege-
richts zuständig.
BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 – KVZ 3/04 – OLG München
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2004 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof.
Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde gegen den Beschluß
des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober
2003 wird zugelassen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
Die weitere Beteiligte zu 1 (im folgenden: Stadtwerke Dachau) erhielt An-
fang Dezember 2002 die Genehmigung zur Aufnahme der leitungsgebundenen
Versorgung anderer mit Gas im Stadtgebiet von Dachau und im benachbarten
Gröbenried. Der Beteiligten (im folgenden: SWM-V), die bereits in der Vergangen-
heit die Endverbraucher im Stadtgebiet Dachau mit Gas versorgt hatte, war eben-
falls eine Genehmigung zur Aufnahme der allgemeinen Versorgung mit Gas für
die Stadt München und im einzelnen bezeichnete Umlandgemeinden, darunter die
Stadt Dachau, erteilt worden. Ebenfalls im Dezember 2002 übertrug die Mutterge-
sellschaft der SWM-V, die Stadtwerke München GmbH, den Stadtwerken Dachau
das Gasnetz in Dachau, wozu sie sich nach den Endschaftsbestimmungen in dem
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Ende 2002 ausgelaufenen Konzessionsvertrag verpflichtet hatte. Dagegen ließen
die Stadtwerke München die Stadtwerke Dachau nicht in die laufenden Lieferver-
träge mit Letztverbrauchern eintreten. Das von den Stadtwerken Dachau über-
nommene Netz ist allein an das vorgelagerte Netz der SWM-V angeschlossen.
Deren Netz ist mit dem Netz der Bayerngas GmbH verbunden, das wiederum mit
den Netzen der Ruhrgas AG und des österreichischen Ferngasunternehmens
OVM verbunden ist. Zunächst war zwischen den Stadtwerken Dachau und den
Stadtwerken München eine gesellschaftsrechtliche Kooperation zur gemeinsamen
Versorgung des Stadtgebiets Dachau ins Auge gefaßt worden. Nachdem sich die
Stadt Dachau gegen eine solche Kooperation entschieden hatte, hatten die Stadt-
werke München den Stadtwerken Dachau mitgeteilt, daß die SWM-V den Stadt-
werken Dachau wegen des damit entstehenden Wettbewerbs zwischen den bei-
den Versorgungsunternehmen keinen Gasliefervertrag anbieten werde.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 hat das Bayerische Staatsministerium
für Wirtschaft, Verkehr und Technologie (im folgenden: Landeskartellbehörde) es
der SWM-V für die Zeit vom 2. Januar bis zum 31. März 2003 untersagt, die Belie-
ferung der Stadtwerke Dachau mit Gas zu verweigern. Die Verfügung hat folgen-
den Wortlaut:
1. Der SWM-V wird untersagt, den Stadtwerken Dachau eine Belieferung mit Erdgas
zu verweigern, das diese zur Versorgung von Letztverbrauchern benötigen, mit
denen Gaslieferungsverträge nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden zustande kommen oder die
sich für eine Versorgung durch die Stadtwerke Dachau entscheiden. Die Konditio-
nen für die Belieferung dürfen nicht ungünstiger sein als die, die für die Versorgung
der jeweiligen Letztverbraucher durch die SWM-V zum gleichen Zeitpunkt ange-
wandt würden; die in Dachau anfallenden Durchleitungsentgelte sind in Abzug zu
bringen.
2. Diese Untersagung gilt vom 2. Januar 2003 bis zum 31. März 2003 oder bis zum
Abschluß eines Gaslieferungsvertrages der Stadtwerke Dachau mit einem Dritten,
falls dieser einen Beginn der Gaslieferung vor dem 31. März 2003 vorsieht.
3. …
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Die Verfügung war darauf gestützt, daß SWM-V ihre marktbeherrschende
Stellung auf dem Markt der Versorgung von Letztverbrauchern durch die Weige-
rung der Belieferung mißbrauche, indem sie einen zweiten Anbieter am Marktzu-
tritt hindere (§ 19 Abs. 1 u 4 Nr. 1 GWB). Außerdem habe die SWM-V durch die
Nichtbelieferung der von ihr abhängigen Stadtwerke Dachau gegen das Diskrimi-
nierungs- und Behinderungsverbot des § 20 Abs. 2 GWB verstoßen.
Gegen diese Verfügung hat die SWM-V Beschwerde eingelegt. Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens – am 29. Januar 2003 – schlossen SWM-V und die Stadt-
werke Dachau einen Gaslieferungsvertrag.
Die SWM-V ist davon ausgegangen, daß sich ihre Beschwerde mit Ablauf
des 31. März 2003, hilfsweise bereits mit Abschluß des Gaslieferungsvertrages
am 29. Januar 2003, erledigt habe. Sie hat beantragt festzustellen, daß die Verfü-
gung der Landeskartellbehörde rechtswidrig war.
Das Oberlandesgericht hat – dem Fortsetzungsfeststellungsantrag der
SWM-V stattgebend – festgestellt, daß die kartellbehördliche Verfügung vom
23. Dezember 2003 rechtswidrig war. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlan-
desgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwer-
de der Landeskartellbehörde.
II. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Zulassung der Rechtsbe-
schwerde.
1. Gegen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bestehen keine
Bedenken.
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a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Ohne Erfolg macht die Be-
schwerdeerwiderung geltend, der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts
sei nicht in der Hauptsache ergangen. Zutreffend ist zwar, daß eine Nichtzulas-
sungsbeschwerde in einer Kartellverwaltungssache ebenso wie die Rechtsbe-
schwerde nach § 74 Abs. 1 GWB nur statthaft ist, wenn die angegriffene oberlan-
desgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist (vgl. BGH, Beschl.
v. 21.11.2000 – KVZ 28/99, GRUR 2001, 367, 368). Im Streitfall liegt indessen un-
geachtet des Umstandes, daß sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren der
SWM-V spätestens durch Zeitablauf erledigt hat, eine Hauptsacheentscheidung
vor. Denn der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB be-
gründet – ähnlich wie der Feststellungsantrag im Falle der einseitigen Erledi-
gungserklärung im Zivilprozeß – eine neue Hauptsache.
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Dem steht
der Umstand nicht entgegen, daß der Schriftsatz, mit dem die Nichtzulassungsbe-
schwerde begründet worden ist, unter Ausnutzung einer vom Vorsitzenden des
Kartellsenats des Oberlandesgerichts gewährten Fristverlängerung eingereicht
worden ist. Für die Verlängerung dieser Frist wäre zwar – nicht anders ist der
Verweis auf § 66 Abs. 3 Satz 2 GWB in § 75 Abs. 4 Satz 1 GWB zu verstehen –
nicht der „Vorsitzende des Beschwerdegerichts“, sondern der „Vorsitzende des
Rechtsbeschwerdegerichts“ zuständig gewesen (vgl. Kleier in Frankfurter Kom-
mentar, Stand: Oktober 1989, § 74 GWB Rdn. 23; unklar K. Schmidt in Immen-
ga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 75 Rdn. 6; a.A. Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 75
Rdn. 2); denn in Fällen, in denen ein Rechtsmittel beim iudex a quo einzulegen ist
(§ 75 Abs. 3 Satz 1 GWB), bleiben prozeßleitende Maßnahmen, zu denen auch
Fristverlängerungen zu zählen sind, dem iudex ad quem vorbehalten. Die durch
den unzuständigen Richter gewährte Fristverlängerung ist indessen nicht ohne
weiteres unwirksam. Vielmehr genießt die Partei, die sich auf die gewährte Frist-
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verlängerung verläßt, grundsätzlich Vertrauensschutz (vgl. BGHZ 37, 125; Musie-
lak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rdn. 12, jeweils zur Berufungsbegründungsfrist).
Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die gesetzliche Regelung darüber, wer
die Fristverlängerung zu gewähren hat, unklar ist.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Im Streitfall stellen sich
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB).
a) Entscheidungserheblich ist zum einen die Frage der Abgrenzung des
sachlich und räumlich relevanten Marktes. Sachlich ist hierbei auf den Markt der
Belieferung von Weiterverteilern abzustellen, die wie die Stadtwerke Dachau
Letztverbraucher in einem – im Streitfall durch das erworbene Netz definierten –
räumlichen Bereich versorgen. Für die Frage der räumlichen Marktabgrenzung
kommt es darauf an, ob im Hinblick auf bestehende Defizite bei der Durchleitung
von Gas durch fremde Netze auf das herkömmliche Versorgungsgebiet des wei-
chenden Gasversorgungsunternehmen abzustellen ist oder ob auch Anbieter in
den räumlich relevanten Markt einzubeziehen sind, die über keinen unmittelbaren
Netzzugang zu dem fraglichen kommunalen Weiterverteiler verfügen. Diese Frage
stellt sich – wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht – in ei-
ner Vielzahl von Fällen.
b) Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob sich das Gas-
versorgungsunternehmen, das bislang sämtliche Letztverbraucher in dem fragli-
chen Gebiet unmittelbar beliefert hat, gegenüber dem Vorwurf des Mißbrauchs ei-
ner marktbeherrschenden Stellung, der unbilligen Behinderung oder der sachlich
nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung darauf berufen kann, es sei ihm nicht
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zuzumuten, Weiterverteiler zu beliefern, mit denen es bei der Belieferung von
Letztverbrauchern im Wettbewerb steht.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Maier-Beck
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Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist
binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Be-
schlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechts-
beschwerde ist zu begründen. Die Frist von einem Monat für die Einreichung der
Begründung beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf An-
trag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die
Begründung der Rechtsbeschwerde muß die Erklärung enthalten, inwieweit der
Beschluß des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Auf-
hebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen
von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeich-
net sein; dies gilt nicht für eine von der Kartellbehörde eingereichte Rechtsbe-
schwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.