Urteil des BGH vom 18.07.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 259/06 Verkündet
am:
18. Juli 2007
Ermel
Justizangesellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 434, 437, 474, 476
Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Un-
ternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den
Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und
können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des
Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen
Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch be-
reits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet
§ 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden
war.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06 - LG Halle
AG Halle
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den
Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Rich-
terin Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Halle vom 13. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein ge-
brauchtes Kraftfahrzeug.
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Am 10. Oktober 2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten, der einen
Kraftfahrzeughandel betreibt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen
Personenkraftwagen O. mit einem Kilometerstand von
159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 € einschließlich Mehrwertsteuer. Der Klä-
ger nutzte das Fahrzeug auch zum Transport von schwer beladenen Anhän-
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gern und legte mit ihm rund 2.000 km zurück. Nach etwa vier Wochen verbrach-
te er den Wagen zur Begutachtung in eine O. -Werkstatt. Dort wurde festge-
stellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach
der Demontage des Zylinderkopfes wurde weiter festgestellt, dass die Zylinder-
kopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger
den Beklagten vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, erklärte er
mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Februar 2003 den Rücktritt vom Kaufvertrag
und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug ge-
gen Rückgabe des Fahrzeugs auf.
Dieses Begehren ist auch Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Klä-
ger hat sich auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB berufen und dazu be-
hauptet, dass er das Fahrzeug als Verbraucher erworben habe. Der Beklagte
hat demgegenüber behauptet, das Fahrzeug sei vor der Übergabe an den Klä-
ger von einem Sachverständigen untersucht worden, der dabei keinen Mangel
am Kühlsystem festgestellt habe. Der Defekt der Zylinderkopfdichtung und das
Reißen der Zylinderkopfstege beruhten auf einer falschen Fahrweise des Klä-
gers (Überlastung, Nichtbeachten der Anzeige für die Kühlwassertemperatur).
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-
rufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-
senen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des mit dem Be-
klagten am 10. Oktober 2002 geschlossenen Kaufvertrags nach § 437 Nr. 2,
§§ 434, 323 BGB nicht zu.
Dabei könne dahinstehen, ob sich der Beklagte auf den vereinbarten
Gewährleistungsausschluss berufen könne. Jedenfalls sei nicht davon auszu-
gehen, dass bereits bei Übergabe des Fahrzeugs ein Sachmangel vorgelegen
habe. Insoweit könne weiter auf sich beruhen, inwieweit es sich vorliegend um
einen Verbrauchsgüterkauf handele und ob § 476 BGB Anwendung finde. Die-
se Bestimmung setze einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufge-
tretenen Sachmangel voraus und begründe somit lediglich eine in zeitlicher Hin-
sicht wirkende Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorge-
legen habe. Sie enthalte aber keine Beweislastumkehr bezüglich des Vorlie-
gens eines Sachmangels. Den Käufer treffe daher nach Entgegennahme der
Kaufsache die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachman-
gels. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbringen können. Zwar habe der in
erster Instanz beauftragte Sachverständige Wasseraustrittsspuren an der Zylin-
derkopfdichtung sowie gerissene Zylinderkopfstege festgestellt. Er habe aber
keine Aussage dazu treffen können, ob zuerst die Zylinderkopfdichtung defekt
gewesen sei und aus dem daraus resultierenden Kühlwasserverlust die thermi-
sche Überlastung des Motors entstanden sei oder ob zuerst eine thermische
Überlastung des Motors stattgefunden habe und daraufhin die Zylinderkopfdich-
tung beschädigt worden sei oder ob die thermische Überlastung auf Fahren mit
zu wenig Kühlwasser zurückzuführen sei. Bei der mündlichen Erläuterung habe
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der Sachverständige ausgeführt, dass die Zylinderkopfdichtung bei Übergabe
bereits habe vorgeschädigt sein können; genau so sei es aber auch möglich,
dass der Schaden erst nach Übergabe entstanden sei. Von daher habe der
Sachverständige nicht sicher zu sagen vermocht, ob die festgestellten Mängel
durch ein fehlerhaftes Fahrverhalten des Klägers eingetreten seien. Die Be-
weisaufnahme in der Berufungsinstanz habe zu keinem anderen Ergebnis ge-
führt. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sei es zwar
möglich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei Übergabe
des Fahrzeugs beschädigt gewesen sei. Auch bezüglich der gerissenen Ventil-
stege habe der Sachverständige keine eindeutige Aussage treffen können.
Vielmehr habe es der Sachverständige nicht für ausgeschlossen gehalten, dass
die Beschädigung durch ein falsches Fahrverhalten eingetreten sei.
Aber selbst wenn zugunsten des Klägers ein Sachmangel zugrunde ge-
legt werde, wäre die Vermutung des § 476 BGB ausgeschlossen, weil sie mit
der Art des Mangels vorliegend unvereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sei dies bei einem Mangel der Fall, der typischerweise je-
derzeit eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rück-
schluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse. So
liege es hier.
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II.
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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach
dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das Beru-
fungsgericht den von dem Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten An-
spruch aus § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB
auf Rückzahlung des Kaufpreises von 4.490 € brutto für den mit Kaufvertrag
vom 10. Oktober 2002 gekauften Personenkraftwagen Zug um Zug gegen
Rückgabe des Fahrzeugs zu Unrecht verneint.
1. Der vorgenannte Anspruch setzt voraus, dass das gekaufte Fahrzeug
bereits bei Gefahrübergang, das heißt hier bei Übergabe an den Kläger (§ 446
Satz 1 BGB), mangelhaft war. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegan-
gen ist, der Kläger habe dies nicht bewiesen, erhebt die Revision keine Ein-
wendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Nach den unangegriffe-
nen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Vorinstanzen ist
es zwar möglich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei
Übergabe des Fahrzeugs defekt war. Ferner lässt sich danach zu dem Zeit-
punkt, zu dem die Ventilstege gerissen sind, keine sichere Aussage treffen. An-
dere Mängel des Fahrzeugs, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den
Kläger vorgelegen haben können, sind nicht ersichtlich.
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2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht
nicht zugunsten des Klägers von einer Beweislastumkehr nach § 476 BGB aus-
gegangen ist. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf
(§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei
Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art
der Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach dem in der Revisionsinstanz
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zugrunde zu legenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Vorausset-
zungen des § 476 BGB erfüllt sind und daher zu vermuten ist, dass das Fahr-
zeug bereits bei Übergabe an den Kläger mangelhaft war.
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a) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei
dem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Daher ist in der Revisisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen,
dass dies der Fall ist, namentlich der Kläger den Vertrag gemäß seiner Behaup-
tung als Verbraucher (§ 13 BGB) abgeschlossen hat.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich innerhalb von
sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger ein Sachmangel
gezeigt. Im Sinne des § 476 BGB ist dies eine Abweichung von der Sollbe-
schaffenheit der Kaufsache, die, wenn sie bereits bei Gefahrübergang vorhan-
den war, einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellt. Ein sol-
cher Sachmangel ist hier gegeben. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wurde in
der Werkstatt, in die der Kläger das Fahrzeug etwa vier Wochen nach Überga-
be verbracht hatte, festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die
Ventilstege gerissen waren. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines
Sachmangels insoweit zu Unrecht unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung
mit der Begründung verneint, nach den schriftlichen und mündlichen Ausfüh-
rungen des gerichtlichen Sachverständigen sei es möglich, dass die festgestell-
ten Mängel erst nach Übergabe des Fahrzeugs durch eine falsche Fahrweise
des Klägers entstanden seien.
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Nach der angesprochenen Senatsrechtsprechung trifft – wie bereits oben
(unter II 1) erwähnt – den Käufer, der unter Berufung auf das Vorliegen eines
Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend macht, nachdem er die Kauf-
sache entgegen genommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die einen
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Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den
Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt vielmehr
einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel
voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung,
dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (BGHZ
159, 215, 217 f.; Urteil vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005,
3490, unter B II 1 b bb (1); Urteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW
2006, 434, unter II 1 b und b aa; ferner Urteil vom 21. Dezember 2005 – VIII ZR
49/05, NJW 2006, 1195, unter II 2 b aa). In den beiden Fällen, die den an erster
und dritter Stelle zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, griff die Vermutung
jeweils nicht ein, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht hatte geklärt werden kön-
nen, ob im Zahnriemenfall (BGHZ aaO) der Motorschaden durch einen Sach-
mangel des betreffenden Fahrzeugs oder auf andere Weise – durch einen zur
sofortigen Zerstörung des Motors führenden Fahrfehler des Käufers – verur-
sacht worden war, und weil im Turboladerfall (Urteil vom 23. November 2005,
aaO) kein Mangel, sondern normaler Verschleiß für den Ausfall des Turbola-
ders ursächlich war. In den beiden anderen Fällen kam die Vermutung dem
Käufer dagegen zugute, weil das Vorliegen eines Sachmangels dort jeweils al-
lein davon abhing, ob das als solches jeweils feststehende, für die nach der
Fahrzeugübergabe an den Käufer zutage getretene Abweichung von der Soll-
beschaffenheit ursächliche Geschehen – im Karosseriefall (Urteil vom
14. September 2005, aaO) eine seitliche Gewalteinwirkung auf die Karosserie,
im Katalysatorfall (Urteil vom 21. Dezember 2005, aaO) ein Aufsetzen des
Fahrzeugs, das im Laufe der Zeit zu einem Defekt des Katalysators geführt hat-
te – sich vor oder nach dem Gefahrübergang zugetragen hatte. So verhält es
sich auch hier.
Anders als in den beiden erstgenannten Fällen ist hier nicht ungeklärt
geblieben, ob überhaupt ein Mangel des Fahrzeugs vorliegt. Vielmehr steht dies
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positiv fest. Das Fahrzeug ist, wie oben dargelegt, insoweit mangelhaft, als die
Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen sind. Dies gilt unab-
hängig davon, welcher der drei Schadensverläufe, die der Sachverständige un-
angegriffen als möglich angesehen hat, tatsächlich stattgefunden hat. Nicht ge-
klärt ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus
folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Aus-
führungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzu-
führen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten
waren und deswegen die Mängelhaftung des Beklagten begründen oder ob sie
– durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers – erst nach Gefahr-
übergang entstanden sind und deswegen der Beklagte nicht für sie haftet. Für
diese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wir-
kende Vermutung, dass die zutage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorgelegen haben.
c) Entgegen der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist die Vermu-
tung des § 476 BGB hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie mit der Art
des Mangels unvereinbar wäre. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ange-
nommen, dies treffe für einen Mangel zu, der typischerweise jederzeit eintreten
könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein
Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse, was hier der Fall sei.
Diese Ansicht hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. September 2005
(aaO, unter B II 1 b cc (2)) abgelehnt, weil die Vermutung des § 476 BGB sonst
entgegen dem aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehenden Regel-
Ausnahme-Verhältnis regelmäßig gerade in den Fällen leer laufen würde, in
denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt
werden kann. Aus dem vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteil vom
23. November 2005 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat die in
Rede stehende Ansicht nicht selbst vertreten, sondern nur als solche des dorti-
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gen Berufungsgerichts wiedergegeben (aaO, unter Tz. 8), auf die es jedoch im
Ergebnis nicht angekommen ist (aaO, unter Tz. 26).
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3. Wie oben (unter II 2 a) bereits ausgeführt, ist in der Revisionsinstanz
zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass es sich bei dem Kaufvertrag
vom 10. Oktober 2002 um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Daher kann sich
der Beklagte gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den im Kaufvertrag ver-
einbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da dieser zum Nachteil des Klä-
gers von § 437 BGB abweicht.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der
Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden
Ausführungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das
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Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Richter
am
Bundesgerichtshof
Dr.
Hessel
Dr. Koch ist infolge Urlaubs ge-
hindert, seine Unterschrift beizufügen
Ball
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 16.11.2005 - 101 C 943/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 S 295/05 -