Urteil des BGH vom 23.10.2012

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 32/12
vom
23. Oktober 2012
in dem Insolvenzantragsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 23. Oktober 2012
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-
sichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 17. August 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht
statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO iVm § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Be-
schluss vom 17. August 2012 zugelassen (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO).
Weitere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der
11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe gibt es nicht. Insbesondere ist
auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. BGH, Beschluss
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vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) noch verfassungsrechtlich
geboten (vgl. BVerfGE 107, 395).
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 23.02.2012 - 3 IN 167/11 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.08.2012 - 11 T 46/12 -