Urteil des BGH vom 13.04.2010
BGH (stpo, staatsanwaltschaft, iran, ergebnis, verfahrensmangel, inhalt, förderung, begründung, gesamtstrafe, rechtsmittel)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 28/10
vom
13. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Förderung der Entwicklung von Atomwaffen u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 13. April 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 wird ver-
worfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Förderung der
Entwicklung von Atomwaffen und des Versuchs, ohne die erforderliche Geneh-
migung Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der
Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007
nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran zu erbringen, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revi-
sion erhebt die Staatsanwaltschaft ausschließlich die verfahrensrechtliche Be-
anstandung, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO seiner
Entscheidung nicht das gesamte beweisrelevante Ergebnis der Hauptverhand-
lung zugrunde gelegt, weil es sich in der Beweiswürdigung nicht mit den Äuße-
rungen des Angeklagten in einem Telefongespräch vom 1. November 2007 mit
seinem Neffen auseinandergesetzt habe. Das Rechtsmittel ist - wie auch der
Generalbundesanwalt im Ergebnis zu Recht annimmt - unzulässig.
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Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob die Revision, wie der Gene-
ralbundesanwalt meint, auf den Strafausspruch im Tatkomplex "Bifo-Kameras"
und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt ist. Hiergegen könnte
sprechen, dass die Staatsanwaltschaft beantragt hat, das landgerichtliche Urteil
mit den Feststellungen bezüglich des genannten Tatkomplexes insgesamt auf-
zuheben, und die Ausführungen zur Begründung des Rechtsmittels vor diesem
Hintergrund auch dahin verstanden werden können, dass die Revisionsführerin
den Schuldspruch wegen versuchter statt vollendeter Tat angreift. Dies kann
indes dahinstehen; denn die Rüge genügt in jedem Fall nicht den Begrün-
dungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
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Danach ist der Revisionsführer verpflichtet, die den Verfahrensmangel
begründenden Tatsachen so genau anzugeben, dass das Revisionsgericht al-
lein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensmangel
vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Hieran fehlt es;
denn allein aus dem Rügevorbringen erschließt sich die Beweisrelevanz der
Äußerungen des Angeklagten in dem Telefonat mit seinem Neffen nicht.
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Die Staatsanwaltschaft teilt in der Revisionsbegründung neben dem In-
halt des Telefongesprächs und Auszügen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll
lediglich einen geringen Teil der Strafzumessungserwägungen sowie einen
Ausschnitt aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils mit. Da die
Sachrüge nicht erhoben worden ist, darf der Senat den weiteren Inhalt des Ur-
teils nicht ergänzend heranziehen (Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 344 Rdn. 39
m. w. N.). Ohne jede Kenntnis vor allem von den Feststellungen zum Tatkom-
plex "Bifo-Kameras", aber auch von den sonstigen diesbezüglichen Beweiser-
wägungen des Landgerichts, kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei den
Äußerungen des Angeklagten in dem Telefongespräch mit seinem Neffen um
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einen für die Beweiswürdigung wesentlichen und deshalb sich aufdrängenden
Beweisumstand handelt. Nur in diesem Fall war die Strafkammer indes zu einer
Erörterung im Urteil veranlasst; denn die §§ 261, 267 StPO verpflichten das
Tatgericht nicht, in den Urteilsgründen stets in allen Einzelheiten darzulegen,
auf welche Weise es zu bestimmten Feststellungen gelangt ist und sich mit al-
len - auch für die Überzeugungsbildung nebensächlichen - Beweisergebnissen
zu befassen (vgl. BGH NStZ 2008, 705, 706; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl.
§ 261 Rdn. 38 a; § 267 Rdn. 12 jeweils m. w. N.).
Die Unzulässigkeit der verfahrensrechtlichen Beanstandung führt, weil
die Sachrüge nicht erhoben worden ist, zur Unzulässigkeit der Revision insge-
samt (BGH, Beschl. vom 18. August 2009 - 5 StR 323/09; Beschl. vom 16. Sep-
tember 2009 - 2 StR 299/09).
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Becker Pfister Sost-Scheible
Schäfer Mayer