Urteil des BGH vom 18.10.2005

BGH (berlin, zpo, gesellschafterversammlung, begründung, protokoll, verletzung, sicherung, beschwerde, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 328/05
vom
20. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom
18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die erhobenen Gehörsrügen geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet. Mit den Angriffen gegen Teile der vom
Berufungsgericht festgestellten Substantiierungsmängel ist eine
Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG nicht dargetan; auf diesen
Umständen beruht das Berufungsurteil zudem nicht. Das gilt auch mit
Blick auf das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Protokoll der
Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24. September 2004.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Terno Dr.
Schlichting
Wendt
Felsch
Dr.
Franke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2004 - 5 O 14/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 U 155/04 -