Urteil des BGH vom 06.10.2010

BGH (sexuelle handlung, stpo, vollstreckung, antrag, nachprüfung, grund, nachteil, urlaub, stgb, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 315/10
vom
6. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2010 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 25. März 2010 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in-
soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten;
b)
das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der
Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist,
verurteilt ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin G. dadurch ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (Ein-
zelstrafen jeweils sechs Monate) verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
1
- 3 -
ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen
auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit
der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, weil die bis-
herigen Feststellungen nicht belegen, dass der Kuss, den der Angeklagte der
Nebenklägerin H. aufgenötigt hat, eine erhebliche sexuelle
Handlung im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom
8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StraFo 2006, 251 f. und vom 30. März 2010
- 3 StR 69/10) darstellt.
2
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
3
RiBGH Cierniak befindet
sich in Urlaub und ist
daher gehindert zu
unterschreiben.
Ernemann Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer