Urteil des BGH vom 07.08.2014

BGH: vorschuss, prostituierte, aufwand, rüge, verfall, beihilfe, kokain, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 3 5 4 / 1 4
vom
7. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2.
auf dessen Antrag - am 7. August 2014 gemäß § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1,
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Kleve vom 7. April 2014 wird
a) von der Anordnung des Verfalls abgesehen und die Ver-
folgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen be-
schränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin
geändert, dass die Verfallsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun Monaten verurteilt, 642,5 g Kokain eingezogen und in Höhe
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von 150
€ den Verfall angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die
Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten.
Während der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Einziehungsent-
scheidung rechtsfehlerfrei ergangen sind, kann die Verfallsanordnung keinen
Bestand haben. Die Feststellung der Kammer, bei 150
€ der bei der Angeklag-
ten sichergestellten 315
€ handele es sich um einen Vorschuss auf ihren Kurier-
lohn, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Die Annahme des
Landgerichts, aufgrund ihrer finanziellen Situation sei die Angeklagte auf einen
Vorschuss in zumindest dieser Höhe angewiesen gewesen, ist mit der Feststel-
lung, die Angeklagte habe als Prostituierte täglich 50
€ bis 150 € verdient, nicht
in Einklang zu bringen.
Da die Neuverhandlung der Sache im Verhältnis zu dem im Raum ste-
henden Betrag einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, hat der Se-
nat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Verfalls von
der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den
Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.
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Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Ange-
klagte von den Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen teilweise zu entlas-
ten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker
Pfister
Schäfer
Mayer
Spaniol
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