Urteil des BGH vom 06.05.2010

Maschinensatz Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Xa ZR 70/08 Verkündet
am:
6. Mai 2010
Wermes
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EPÜ Art. 69; PatG § 139
Maschinensatz
a) Die Beschränkung eines Patents, die sich daraus ergibt, dass der Patent-
inhaber das Schutzrecht gegenüber einer Nichtigkeitsklage nur ein-
geschränkt verteidigt, ist in einem Verletzungsrechtsstreit schon vor dem
rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens zu berücksichtigen,
wenn der Patentanspruch, auf den die Verletzungsklage gestützt wird, in
einer entsprechend beschränkten Fassung geltend gemacht wird.
b) Der Umstand, dass ein europäisches Patent, bei dem Deutsch nicht die
Verfahrenssprache ist, in einem Nichtigkeitsverfahren durch eine in deut-
scher Sprache gehaltene Fassung der Patentansprüche beschränkt vertei-
digt wird, ändert nichts daran, dass zur Auslegung der Patentansprüche der
übrige Inhalt der Patentschrift in der maßgeblichen Verfahrenssprache he-
ranzuziehen ist.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2010 – Xa ZR 70/08 - OLG Düsseldorf
LG
Düsseldorf
- 2 -
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 17. April 2008 verkündete
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgeho-
ben, soweit nicht über Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die dem
Unternehmen J. entstanden sind, erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 761 970 (Klagepatents). Patent-
anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache Franzö-
sisch:
1
"1.
Groupe électro-hydraulique compact dans lequel un moteur électrique
(1) entraîne une pompe hydraulique (2) dont le corps de pompe (12)
comporte des cavités d'amortissement (34-36) des ondes sonores
entourant partiellement au moins la cavité (11) contenant les pignons
(9,10) de la pompe, certaines au moins des cavités d'amortissement
communiquant par une face latérale du corps de pompe (12) avec
une chambre (19) d'un couvercle (18) menant à un raccord (42) du
circuit d'utilisation (44)."
2
Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent in einem von der Beklagten
zu 1 anhängig gemachten Nichtigkeitsverfahren teilweise für nichtig erklärt. Die
Patentansprüche 1 und 2 lauten danach (Änderungen gegenüber Patent-
anspruch 1 in der erteilten Fassung sind hervorgehoben):
"1. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, bei welchem ein
elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren
Pumpenkörper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden
Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlräume (34-36)
zur Dämpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse
Dämpfungshohlräume durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers
(12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42)
des Verwendungskreises (44) führenden Deckels (18) in Verbindung
stehen, wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenkörper
zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem
Umfang dieses Körpers vorgesehen ist, um einen Überdruckeinsatz
(26) zu enthalten, und wobei der Einlasskanal (37) des Pumpen-
körpers mit einem den Pumpenkörper umgebenden und in das das
- 4 -
Niederdruckfließmittel enthaltende Innere der Umhüllung (32) ein-
mündenden Kanal (41) verbunden ist.
2.
Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, insbesondere nach
Anspruch 1, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische
Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenkörper (12) den die Ritzel (9, 10)
der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise um-
gebende Hohlräume (34-36) zur Dämpfung der Schallwellen aufweist,
wobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seiten-
fläche des Pumpenkörpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu ei-
nem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) führen-
den Deckels (18) in Verbindung stehen, wobei ein Unterbringungs-
raum (25) in dem Pumpenkörper zwischen dem die Ritzel (9, 10) ent-
haltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses Körpers vor-
gesehen ist, um einen Überdruckeinsatz (26) zu enthalten, und wobei
einer der Hohlräume (34) zur Dämpfung der Schallwellen einerseits
mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit
einem zu dem Niederdruckkreis führenden Kanal (39) über ein in dem
ein Umleitungskreis bildenden Kanal (38) angeordnetes Rückschlag-
ventil (40) in Verbindung steht."
Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts haben beide Parteien
Berufung eingelegt. Patentanspruch 1 ist im Berufungsverfahren nicht angegrif-
fen worden. Mit Urteil vom heutigen Tage (Xa ZR 16/07) hat der Senat das Ur-
teil des Bundespatentgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-
fung der Nichtigkeitsklägerin und der Berufung der Nichtigkeitsbeklagten teil-
weise abgeändert. Patentanspruch 2 hat nunmehr folgende Fassung (Änderun-
gen gegenüber der Fassung nach dem Urteil des Bundespatentgerichts sind
hervorgehoben):
3
"2.
Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz für die Lenkung eines
Fahrzeuges, insbesondere nach Anspruch 1, bei welchem ein elektri-
scher Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpen-
körper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum
- 5 -
(11) wenigstens teilweise umgebende schallabsorbierende Hohlräume
(34-36) unterschiedlicher Art zur Dämpfung der Schallwellen aufweist,
wobei wenigstens gewisse Dämpfungshohlräume durch eine Seiten-
fläche des Pumpenkörpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu ei-
nem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) führen-
den Deckels (18) in Verbindung stehen, wobei wenigstens gewisse
Hohlräume der Hohlräume (34, 35, 36) zusammen verbunden wer-
den, um einen Umlauf des Hochdruckfließmittels, welches sie enthal-
ten, zu verursachen, und wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem
Pumpenkörper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohl-
raum (11) und dem Umfang dieses Körpers vorgesehen ist, um einen
Überdruckeinsatz (26) zu enthalten, der zwischen der Kammer (19) im
Deckel (18), in welche das Hochdruckfließmittel gefördert wird und
einem das Niederdruckfließmittel enthaltenden Inneren einer einen
Behälter bildenden Umhüllung (32) wirksam ist und wobei einer der
Hohlräume (34) zur Dämpfung der Schallwellen einerseits mit der
Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit einem
zu dem Niederdruckkreis führenden Kanal (39) über ein in dem bei
Ausfall der Pumpe einen Umleitungskreis bildenden Kanal (38) ange-
ordnetes Rückschlagventil (40) in Verbindung steht."
4
Die Beklagte zu 1, mit der die frühere Beklagte zu 2 im Laufe des Rechts-
streits verschmolzen worden ist, entwickelt und produziert in Deutschland elek-
trohydraulische Maschinensätze, die sie an verschiedene Automobilhersteller
liefert. Die Beklagte zu 3 beliefert die Beklagte zu 1 mit Elektromotoren, die in
die Maschinensätze eingebaut werden, die Beklagte zu 4 mit hydraulischen
Pumpen. Die angegriffenen Maschinensätze bestehen aus einem Elektromotor
und einer Hydraulikpumpe, die von einem Flüssigkeitsbehälter umgeben ist.
Der Aufbau der Hydraulikpumpe ist aus der folgenden Darstellung ersichtlich,
die der europäischen Patentanmeldung 1 004 772 (MBP12) entnommen ist:
- 6 -
Der Pumpenkörper (68d) wird auf der Ober- und Unterseite von zwei Ab-
deckplatten (72d, 70d) abgeschlossen, in denen jeweils mehrere, zum Teil mit-
einander verbundene Hohlräume ausgebildet sind. Der Aufbau dieser Abdeck-
platten, deren untere von den Beklagten als Zwischenflansch oder Zwischen-
scheibe bezeichnet wird, sowie der Querschnitt des dazwischen angeordneten
Pumpenkörpers (ohne Ritzel und Überdruckventil) sind in den folgenden Zeich-
nungen dargestellt:
5
- 7 -
6
Obere
Abdeckplatte:
Pumpenkörper:
Untere
Abdeckplatte, von
den Beklagten als
Zwischenflansch
bezeichnet:
Die Flüssigkeit wird durch zwei kämmende Zahnräder (Fig. 12, 124d,
126d) gefördert. Sie wird auf der Niederdruckseite von unten entlang der Welle
38d zugeführt und durch die Zahnräder nach oben in einen Hohlraum (Fig. 19,
342 mit den Teilbereichen 346, 344 und 348) gefördert. Von dort fließt sie durch
drei Öffnungen im Pumpenkörper (Fig. 16, 326, 324 und 328) nach unten. Die-
se Öffnungen enden in der unteren Abdeckplatte in einem weiteren Hohlraum
(Fig. 13, 292 mit den Teilbereichen 296, 294 und 298), der eine Auslassöffnung
(Fig. 13, 302) aufweist.
7
- 8 -
Unterhalb der unteren Abdeckplatte ist ein Flansch angebracht, der auch
als Verteilerplatte bezeichnet wird und in Figur 8 dargestellt ist:
8
In diesem Flansch ist ein Kanal (58d) angebracht, der auch als Labyrinth
bezeichnet wird und durch den die Flüssigkeit auf der Niederdruckseite von
außen (56d) kommend durch eine in der Mitte angebrachte Öffnung (62d) den
Pumpenritzeln zugeführt wird. Auf der Hochdruckseite wird die Flüssigkeit durch
eine Öffnung (88d) durchgeführt, die mit der Öffnung (302) in der unteren Ab-
deckplatte fluchtet und mit dem Anschlussstutzen für die zum Verwendungs-
kreis führende Leitung verbunden ist.
9
10
Die Pumpe weist ferner ein Überdruck- und ein Rückschlagventil auf. Das
Überdruckventil ist in einem der im Pumpenkörper ausgebildeten Hohlräume
(326) angebracht. Es ist durch eine im zugehörigen Hohlraum (348) der oberen
Abdeckplatte angebrachte Öffnung mit der Niederdruckseite verbunden. Das
Rückschlagventil (Fig. 12, 274; in der Beschreibung der Patentanmeldung ab-
- 9 -
weichend von der tatsächlichen Ausführung als Überdruckventil bezeichnet) ist
an der oberen Abdeckplatte angebracht und verbindet den dort ausgebildeten
Hohlraum (344) mit dem Niederdruckbereich.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungs-
legung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete
Klage, die die Klägerin in erster Instanz auf die Patentansprüche 1, 4, 10 und
13 gestützt hat, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klage-
begehren auf das Klagepatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 in der
Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts gestützt hat, ist erfolglos geblie-
ben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihr in zweiter Instanz geltend gemachtes Klagebegehren mit Ausnahme eines
Teils des Feststellungsbegehrens weiter. Die Beklagten treten dem Rechts-
mittel entgegen.
11
Entscheidungsgründe:
12
Die Revision führt im beantragten Umfang zur Aufhebung der angefochte-
nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
13
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Es könne offen bleiben, ob die bei der angegriffenen Ausführungsform im
Pumpenkörper angeordneten Hohlräume schalldämpfende Wirkung hätten. Es
fehle jedenfalls an der Verwirklichung der Merkmale 8, 9 und 5 (im Berufungs-
urteil als Merkmale 4.1, 4.2 und 6 bezeichnet, nachfolgend in erster Linie mit
der hier zugrunde gelegten Nummerierung zitiert).
14
- 10 -
Der Sinngehalt von Merkmal 8 [4.1] gehe dahin, das Niederdruckfließmittel
zur weiteren Erhöhung der Schalldämpfung zunächst in einem besonderen Ka-
nal um den Pumpenkörper herum zu führen, und zwar so, dass dieser Kanal
den Pumpenkörper umgebe. Dies bedeute, dass der Kanal axial auf der Höhe
des Pumpenkörpers liegen und dort am Außenumfang um diesen herum ge-
führt werden müsse. Ob der französische Terminus "entourant le corps de
pompe" in weiterem Sinne zu verstehen sei, könne dahingestellt bleiben. Für
die Ermittlung des Schutzbereichs sei die deutsche Fassung der Patent-
ansprüche maßgebend, weil die Klägerin das Klagepatent in dieser Fassung
verteidigt habe. Dieser Grundsatz gelte auch im Falle einer noch nicht rechts-
kräftigen Teilnichtigerklärung, wenn der Patentinhaber seine Verletzungsklage
auf die eingeschränkte Fassung des Patents stütze. Bei der angegriffenen Aus-
führungsform verlaufe das Labyrinth nicht radial um den Pumpenkörper herum.
Deshalb fehle es an einem den Pumpenkörper umgebenden Kanal.
15
16
Dem in den Merkmalen 4 und 5 [5 und 6] vorgesehenen Deckel seien
nach den Patentansprüchen drei Funktionen zugewiesen: Er schließe die Um-
hüllung, die Hauptbestandteile der Elektrohydraulikgruppe enthalte, bilde eine
Aufnahme und Begrenzung für die Kammer, in die die Ritzel förderten, und füh-
re das Fluid zum Verbindungsstutzen des Verwendungskreises. Hierfür sei er-
forderlich, dass der Deckel die letzte Station sei, die das Fluid nach dem Ver-
lassen der Hohlräume des Pumpenkörpers und vor dem Erreichen des Verbin-
dungsstutzens durchlaufe. Bei der angegriffenen Ausführungsform gebe es kein
Bauteil, das alle diese Funktionen erfülle. Der äußere Deckel habe keine Kam-
mer, in die die Ritzel förderten. Er führe auch nicht zu einem Verbindungsstut-
zen des Verwendungskreises, sondern in die Hohlräume des Pumpenkörpers
und von dort in die Zwischenscheibe. Die Zwischenscheibe schließe die Umhül-
lung nicht nach außen ab, sondern bilde die Abgrenzung des Pumpenkörpers
gegenüber dem Labyrinth, der das Fluid daher in ein zusätzliches Bauteil leite,
das erfindungsgemäß gerade nicht vorhanden sein solle.
- 11 -
Zur Verwirklichung von Merkmal 9 [4.2] genüge es nicht, dass an beliebi-
ger Stelle und in beliebiger Weise ein Bypass vorhanden sei. Dieser Bypass
müsse vielmehr von dem zum Niederdruckkreis führenden Kanal über das
Rückschlagventil durch einen dieses Ventil enthaltenden Kanal in einen der
Dämpfungshohlräume und von diesem in die Hochdruckkammer verlaufen.
Auch dieser Kanal müsse im Pumpenkörper enthalten sein und von diesem ab-
gegrenzt werden. Vor diesem Hintergrund werde der Durchschnittsfachmann
das Merkmal 9 [4.2] in dem Sinne verstehen, dass der das Rückschlagventil
enthaltende Kanal und der durchströmte Dämpfungshohlraum unmittelbar und
ohne Zwischenschaltung weiterer Kammern direkt aufeinanderfolgen müssten.
Bei der angegriffenen Ausführungsform sei demgegenüber die im äußeren De-
ckel vorgesehene Kammer zwischengeschaltet. Deshalb sei das Merkmal nicht
verwirklicht.
17
18
Eine äquivalente Verwirklichung der genannten Merkmale liege schon
mangels Gleichwirkung nicht vor.
19
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in
allen Punkten stand.
20
Das Klagepatent betrifft einen kompakten elektrohydraulischen
Maschinensatz, bei dem ein elektrischer Motor eine hydraulische Pumpe
antreibt.
1. Nach
den
Ausführungen in der Klagepatentschrift werden solche
Maschinensätze unter anderem in Kraftfahrzeugen eingebaut und dort insbe-
sondere zur Unterstützung der Lenkung verwendet. Um einen leichten Einbau
in Kraftfahrzeugen zu gestatten, sollte eine hydraulische Gesamteinheit so
schmal wie möglich gestaltet werden, damit sie in einer Umhüllung mit gerin-
gem Volumen untergebracht werden könne, die ihrerseits an einer engen Stelle
21
- 12 -
unter der Motorhaube angeordnet werden könne. Außerdem bezwecke die Er-
findung, die sich aus dem Betrieb des Maschinensatzes ergebenden Geräu-
sche zu verringern oder sogar zu beseitigen. Ferner sei vorgesehen, dass ein
Ausfall der Elektrik nicht die freie Handhabung des Hydraulikkreises verhindert.
Die zuletzt genannte Anforderung ist für Hydraulikeinheiten zur Unterstüt-
zung der Lenkung in Kraftfahrzeugen, die in der Europäischen Union für den
öffentlichen Verkehr zugelassen sind, zwingend. Gemäß § 38 Abs. 2 StVZO
muss bei Versagen der Lenkhilfe die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten blei-
ben. Dieselbe Anforderung ergibt sich aus der Bestimmung in Nr. 2.2.4.3 der
Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeu-
gen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L133/10). Patentanspruch 1 ist demge-
genüber sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung nach dem Ur-
teil im Nichtigkeitsverfahren nicht auf elektrohydraulische Maschinensätze für
Fahrzeuge oder Fahrzeuglenkungen beschränkt und sieht auch keine Merk-
male vor, die ein Blockieren der Lenkung bei einem Ausfall des Motors verhin-
dern.
22
23
Das Klagepatent betrifft demgemäß das technische Problem, die hydrau-
lische Gesamteinheit so schmal wie möglich zu gestalten und die sich aus dem
Betrieb des Maschinensatzes ergebenden Geräusche zu verringern oder sogar
zu beseitigen.
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent einen elektro-
hydraulischen Maschinensatz vor, der nach Patentanspruch 1 in der im Nichtig-
keitsverfahren nicht mehr angegriffenen Fassung nach dem Urteil des Bundes-
patentgerichts folgende Merkmale aufweist (die abweichende Nummerierung
der Merkmale durch das Berufungsgericht ist in eckigen Klammern wiederge-
geben):
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- 13 -
1. [1.2] Der elektrohydraulische Maschinensatz ist
a)
kompakt ausgebildet und
b) umfasst eine hydraulische Pumpe (2) und einen
diese antreibenden elektrischen Motor (1).
2. [3.1] Der Pumpenkörper (12) weist einen Hohlraum (11) auf, der
die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthält.
3. [3.2] Der Pumpenkörper (12) weist ferner Hohlräume (34-36)
zur Dämpfung der Schallwellen auf, die den Hohlraum
(11) wenigstens teilweise umgeben.
4. [5] Mindestens zwei ("wenigstens gewisse") Dämpfungshohl-
räume stehen durch eine Seitenfläche des Pumpenkörpers
(12) mit einer Kammer (19) eines Deckels (18) in Verbin-
dung.
5. [6] Die Kammer (19) führt zu einem Verbindungsstutzen (42)
des Verwendungskreises (44).
7. [3.3] In dem Pumpenkörper ist ein Unterbringungsraum (25) vor-
gesehen, der
a) zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden
Hohlraum (11) und dem Umfang dieses Körpers
vorgesehen ist und
b)
einen Überdruckeinsatz (26) enthält.
- 14 -
8. [4.1] Der Einlasskanal (37) des Pumpenkörpers ist mit einem Ka-
nal (41) verbunden, der
a)
den Pumpenkörper umgibt und
b) in das das Niederdruckfließmittel enthaltende Innere
der Umhüllung (32) einmündet.
Nach Patentanspruch 2 in der Fassung nach dem Urteil des Bundespa-
tentgerichts, auf die die Klägerin ihre Verletzungsklage in zweiter Instanz ge-
stützt hat, weist der Maschinensatz neben den Merkmalen 1 bis 7 zusätzlich
folgendes Merkmal auf:
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9. [4.2] Einer der Hohlräume (34) zur Dämpfung der Schallwellen
steht in Verbindung
a) einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels
(18) und
b) andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis füh-
renden Kanal (39);
c)
die zuletzt genannte Verbindung erfolgt über ein Rück-
schlagventil (40), das in dem Kanal (38) angeordnet ist,
der einen Umleitungskreis bildet.
3.
Einige Merkmale bedürfen besonderer Erläuterung.
26
a) Ein Maschinensatz ist nach den Ausführungen in der Beschreibung
des Klagepatents als "kompakt" im Sinne von Merkmal 1b anzusehen, wenn die
aus Motor und Hydraulikpumpe bestehende Einheit in einer dichten Umhüllung
enthalten ist, die zugleich als Fließmittelbehälter dient (Sp. 1 Z. 12-16). Diese
Definition, die auch die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Pa-
tentamts ihrer Entscheidung im Einspruchsverfahren zu Grunde gelegt hat
27
- 15 -
(T 1135/02 - 3.2.4 Tz. 2.4), ist gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ für die Ausle-
gung heranzuziehen.
(1) Der Klagepatentschrift lassen sich keine Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Begriff "kompakt" in den Patentansprüchen in anderem Sin-
ne zu verstehen ist.
28
Im Zusammenhang mit den Ausführungsbeispielen wird dargelegt, die dort
beschriebene Pumpe weise eine große Kompaktheit auf, weil der Pumpen-
körper sämtliche Hohlräume abgrenze (délimite), die zum Einbau der Ritzel, der
Dämpfungskammern des Überdruckventils und der Einlass- und Förderkanäle
erforderlich seien, und durch dünne Wangen verschlossen sei (Sp. 3 Z. 49-56).
Daraus ergibt sich lediglich, dass bei dem geschilderten Ausführungsbeispiel
über die zu Beginn der Beschreibung genannten Merkmale hinaus zusätzliche
Maßnahmen getroffen wurden, um den Maschinensatz besonders kompakt
auszugestalten. Diese Ausgestaltung hat Niederschlag gefunden in den Merk-
malen 2, 3, 4, 6 und 7, die vorsehen, dass der Pumpenkörper einen Hohlraum
für die Ritzel, mehrere schallabsorbierende Hohlräume und einen Unterbrin-
gungsraum für einen Überdruckeinsatz enthält, die Verbindungen untereinander
und zur Kammer in dem angrenzenden Deckel aufweisen. Auch dieses Ausfüh-
rungsbeispiel betrifft aber einen Maschinensatz, der "kompakt" im Sinne der
oben angeführten Definition ist. Angesichts dessen kann nicht angenommen
werden, dass die Merkmale 2, 3, 4 und 7 an die Stelle dieser Definition treten
und die in Merkmal 1 formulierte Anforderung "kompakt" keine darüber hinaus-
gehende Bedeutung hat. Insoweit verbleibt es vielmehr bei der am Beginn der
Beschreibung formulierten Definition.
29
Dass die Umhüllung (32) nicht in Patentanspruch 1, sondern erstmals in
Patentanspruch 9 (in der erteilten Fassung) erwähnt wird, führt zu keiner ande-
ren Bedeutung. In diesem Unteranspruch wird die Umhüllung näher beschrie-
30
- 16 -
ben, weil sie den Endpunkt eines in den Pumpenkörper gebohrten Einlass-
kanals bildet. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Umhüllung nach den vorange-
henden Patentansprüchen nicht erforderlich ist. In diesen genügt die Bezeich-
nung "kompakt" zusammen mit der zugehörigen Definition in der Beschreibung,
um dieses Merkmal hinreichend deutlich zu beschreiben. In Patentanspruch 9
musste demgegenüber definiert werden, an welcher Stelle der dort beschriebe-
ne Einlasskanal auf der Niederdruckseite mündet. Hierzu genügte die Bezug-
nahme auf den zuvor definierten Begriff "kompakt" nicht. Dies ändert nichts
daran, dass die ausdrückliche Definition in der Beschreibung für die Auslegung
dieses Begriffs in den Patentansprüchen maßgeblich ist.
(2) Für die "Kompaktheit" des Maschinensatzes ist es nicht zwingend er-
forderlich, dass die Umhüllung so ausgestaltet ist, dass das Fließmittel sowohl
die Pumpe als auch den Motor umfließt.
31
32
Nach der Definition in der Beschreibung des Klagepatents muss die Um-
hüllung einerseits die Pumpe und den Motor umfassen und andererseits als
Fließmittelbehälter ausgestaltet sein. Hieraus ergibt sich nicht, an welcher Stelle
der Raum für das Fließmittel vorgesehen sein muss. Vom Klagepatent werden
damit nicht nur Ausführungsformen erfasst, bei denen die Umhüllung einen den
gesamten Maschinensatz umgebenden Hohlraum bildet, wie dies bei den in der
Klagepatentschrift beschriebenen Ausführungsbeispielen der Fall ist, sondern
auch solche Ausführungsformen, bei denen sich der Hohlraum für das Fließ-
mittel nur über einen Teil der Umhüllung erstreckt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Umstand, dass der Mo-
tor bei den in der Klagepatentschrift geschilderten Ausführungsbeispielen "in
Öl" läuft, das Hydraulikfließmittel also zugleich zur Schmierung und Kühlung
des Elektromotors verwendet wird, zu keiner anderen Beurteilung. Dieses Merk-
33
- 17 -
mal hat keinen Eingang in die hier maßgeblichen Patentansprüche gefunden
und kann nicht aus dem Begriff "kompakt" abgeleitet werden.
b) Das Klagepatent unterscheidet zwischen Dämpfungshohlräumen
(34-36), die im Pumpenkörper angeordnet sind, und einer Kammer (19), die in
einem Deckel angeordnet ist. Diese Kammer steht gemäß Merkmal 4 durch
eine Seitenfläche des Pumpenkörpers mit "gewissen" (also mindestens zwei)
Dämpfungshohlräumen in Verbindung.
34
Dass die im Deckel angeordnete Kammer (19) zwingend einen Dämp-
fungshohlraum bilden muss, ist in den Patentansprüchen 1 und 2 in der hier
maßgeblichen Fassung nicht explizit festgelegt. In der erteilten Fassung von
Patentanspruch 2, die nunmehr den Patentanspruch 3 bildet, ist ergänzend vor-
gesehen, dass wenigstens einer der Dämpfungshohlräume aus zwei Kammern
(19, 34) besteht, die durch eine Wange (17) getrennt sind. Diese Wange ist in
dem in den Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungs-
beispiel Teil der Seitenfläche des Pumpenkörpers. Von den zwei Kammern des
Dämpfungshohlraums liegt mithin die eine innerhalb und die andere außerhalb
des Pumpenkörpers. Daraus folgt jedoch nicht, dass die im Deckel angeordnete
Kammer (19) gemäß Patentanspruch 2 zwingend als schallabsorbierender
Dämpfungshohlraum ausgestaltet sein muss. Zwar wird eine Dämpfungs-
wirkung der Kammer in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt (Sp. 3 Z. 7-10).
Diese Darlegungen betreffen jedoch ein Ausführungsbeispiel und haben erst in
Patentanspruch 3 Niederschlag gefunden. Dies steht einer Auslegung ent-
gegen, wonach eine Dämpfungswirkung der Kammer bereits nach den Patent-
ansprüchen 1 und 2 zwingend erforderlich wäre.
35
Umgekehrt müssen die im Pumpenkörper angeordneten Hohlräume nicht
zwingend schon für sich gesehen als schallabsorbierende Dämpfungshohl-
räume ausgestaltet sein. Es genügt vielmehr, wenn ihnen diese Wirkung zu-
36
- 18 -
sammen mit einer im Deckel angeordneten Kammer zukommt. Bei dem in Fi-
gur 3 wiedergegebenen Ausführungsbeispiel ist im Pumpenkörper ein Hohl-
raum (34) ausgebildet, der - abgesehen von dem zum Rückschlagventil (40)
führenden Kanal (38) - nur zu der im Deckel ausgebildeten Kammer (19) geöff-
net ist. Dieser Hohlraum (34) wird in der Beschreibung zwar als Helmholtz-
Resonator (Sp. 3 Z. 19-22, "une des cavités dites de Helmholtz"), bezeichnet,
d.h. als Hohlraum, der nur einen einzigen Zugang aufweist und bei dem die
Abmessungen des Zugangs so auf Volumen und Form des Hohlraums abge-
stimmt sind, dass es zu einer den Schall dämpfenden Absorbierung von
Schallwellen kommt. In Figur 3 ist die einzige Öffnung des Hohlraums (34) - die
zur Kammer (19) führt - aber nur geringfügig kleiner dargestellt als sein größter
Durchmesser. Dämpfende Wirkung kann ihm deshalb nur zusammen mit der
Kammer (19) zukommen, indem das Volumen dieser Kammer vergrößert wird.
Dieser Dämpfungshohlraum besteht, wie dies in Patentanspruch 3 zum Aus-
druck kommt, aus zwei Kammern (19 und 34), die durch die Wange (17) von-
einander getrennt sind. Der hiervon abweichenden Bezeichnung in der Be-
schreibung kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Ausbildung als
Helmholtz-Resonator ist in den Patentansprüchen 1 und 2 nicht zwingend vor-
gesehen. Angesichts dessen ist der Widerspruch zwischen Beschreibung und
Zeichnung dahin aufzulösen, dass auch der in der Zeichnung dargestellte, aus
zwei Kammern (19 und 34) bestehende Hohlraum patentgemäß ausgebildet ist.
c)
Der Ort, an dem der Deckel mit der Kammer (19) angeordnet ist, wird
in Patentanspruch 1 nur durch die Merkmale 4 und 5 konkretisiert.
37
(1) Aus den darin getroffenen Festlegungen ergibt sich entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass der Deckel zugleich einen Ab-
schluss für alle anderen Hohlräume des Pumpenkörpers bilden muss, an den
sich keine weiteren Bauteile anschließen dürfen. Die erfindungsgemäße Funk-
tion des Deckels beschränkt sich nach den genannten Merkmalen darauf, dass
38
- 19 -
er eine Kammer enthält, die mit gewissen Dämpfungshohlräumen des Pumpen-
körpers durch eine Seitenfläche desselben in Verbindung steht und die zu ei-
nem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises führt. Diese Funktion kann
auch ein Deckel erfüllen, der nicht an der vom Motor abgewandten Seite des
Pumpenkörpers angebracht ist und der noch weitere Öffnungen enthält.
Dass der Deckel bei den in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausfüh-
rungsbeispielen zugleich den äußeren Abschluss auf der vom Motor abgewand-
ten Seite des Pumpenkörpers bildet und dass - mit Ausnahme der in Figur 2
dargestellten Bohrung, die den Befestigungsbolzen (23) aufnimmt - keine weite-
ren Öffnungen vorhanden sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese
Merkmale haben in den geltend gemachten Patentansprüchen 1 und 2 keinen
Niederschlag gefunden. Sie sind für die Ausführung der geschützten Lehre
nicht erforderlich. Die Kammer (19) kann die ihr nach dem Klagepatent zukom-
mende Funktion schon dann erfüllen, wenn sie den Hochdruckbereich des
Pumpenkörpers so abschließt, dass die Flüssigkeit durch sie hindurch zum
Verbindungsstutzen für den Verwendungskreis gefördert wird. Wo dieser Ver-
bindungsstutzen liegt, ist in den Patentansprüchen nicht näher vorgegeben. Die
patentgemäße Funktion wird auch dann nicht beeinträchtigt, wenn der Deckel
weitere Öffnungen aufweist, die mit dieser Kammer im Normalbetrieb der Pum-
pe nicht in Verbindung stehen. Ob diese Öffnungen zur Aufnahme eines Befes-
tigungsbolzens oder zu sonstigen Zwecken dienen, begründet keinen relevan-
ten Unterschied.
39
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus den Pa-
tentansprüchen 1 und 2 auch nicht gefolgert werden, dass zwischen dem
Deckel und dem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises keine weiteren
Bauteile vorhanden sein dürfen.
40
- 20 -
In Merkmal 5 ist insoweit nur vorgesehen, dass die im Deckel ausgebilde-
te Kammer zu einem Verbindungsstutzen führt. Daraus ergibt sich lediglich,
dass die Flüssigkeit vom Pumpenkörper her durch die Kammer hindurch zu
dem Verbindungsstutzen fließen muss. Über den weiteren Weg, den die Flüs-
sigkeit vom Ausgang der Kammer bis zum Stutzen nimmt, ist damit nichts ge-
sagt. Dabei kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob sich aus
Merkmal 1b ("kompakt") weitere Anforderungen ergeben, die einer aufwendigen
Leitungsführung zwischen Kammer und Stutzen entgegenstehen könnten. Auch
Merkmal 1b steht jedenfalls einem Aufbau nicht im Wege, bei dem zwischen
der Kammer und dem Verbindungsstutzen noch eine kurze, durch andere Bau-
teile hindurchführende Leitungsstrecke liegt.
41
d)
Der beschriebene Kanal (41), der den Einlasskanal des Pumpenkör-
pers mit dem Behälter für das Niederdruckfließmittel verbindet, ist gemäß Merk-
mal 8a so ausgestaltet, dass er den Pumpenkörper umgibt.
42
43
Die Beschreibung des Klagepatents enthält hierzu nur den Hinweis, der
Einsatz dieser Leitung bewirke, dass die beim Betrieb der Pumpe erzeugten
Schallwellen noch weiter gedämpft würden (Sp. 3 Z. 46-48: "pour effet d'amélio-
rer encore I'amortissement des ondes sonores engendrées par le fonctionne-
ment de la pompe"). Als Ausführungsbeispiel wird ein flexibler Schlauch, bei-
spielsweise ein geringelter Schlauch angegeben, der den Pumpenkörper um-
gibt (Sp. 3 Z. 41-45: "un conduit souple par exemple un conduit annelé 41 en-
tourant le corps de pompe"). Dieses Ausführungsbeispiel ist in Figur 6 darge-
stellt:
- 21 -
(1) Aus den zitierten Ausführungen in der Beschreibung ergibt sich ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass der Kanal (41) zwin-
gend ringförmig um den Pumpenkörper herumgeführt werden muss. Selbst
wenn der Ausdruck "umgeben" ("entourer") nach allgemeinem Sprachgebrauch
dahin zu verstehen wäre, dass der Kanal auf allen oder zumindest auf mehre-
ren Seiten des Pumpenkörpers angeordnet sein muss, würde es bei einem zy-
linderförmigen Pumpenkörper ausreichen, wenn der Kanal entlang der Stirnsei-
ten und sodann axial entlang der Mantelflächen verläuft. Dass bei einem sol-
chen Verlauf keine schalldämpfende Wirkung erzielt werden könnte, hat das
Berufungsgericht - von den Revisionsbeklagten ungerügt - nicht festgestellt. Es
geht vielmehr davon aus, dass selbst das bei der angegriffenen Ausführungs-
form vorhandene Labyrinth - das nur auf einer Seite des Pumpenkörpers ange-
ordnet ist - zur Schalldämpfung beiträgt.
44
(2) Aus Merkmal 8a kann darüber hinaus nicht hergeleitet werden, dass
der Kanal (41) außerhalb des Pumpenkörpers verlaufen muss. Ein den Pum-
penkörper umgebender Kanal liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Kanal
ganz oder teilweise in der Außenseite der Wandung des Pumpenkörpers selbst
45
- 22 -
verläuft. Das Merkmal 1b ("kompakt") steht dem entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht entgegen. Die vollständige oder teilweise Integration
des Kanals in die Wand des Pumpenkörpers ermöglicht es vielmehr, die Ge-
samtabmessungen des Maschinensatzes weiter zu verringern, weil der Umfang
dann nicht durch einen außen am Pumpenkörper angebrachten Schlauch ver-
größert wird.
(3) Die
vom
Berufungsgericht erörterte Frage, ob die von der Klägerin im
Nichtigkeitsverfahren verteidigte deutsche Fassung der Patentansprüche schon
vor Rechtskraft des die Teilvernichtung aussprechenden Urteils maßgeblich ist,
hat für die Entscheidung im Revisionsverfahren keine Bedeutung mehr, nach-
dem der Senat über die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts
entschieden hat.
46
47
Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die
Beschränkung eines Patents, die sich daraus ergibt, dass der Patentinhaber
das Schutzrecht gegenüber einer Nichtigkeitsklage nur eingeschränkt verteidigt,
in einem Verletzungsrechtsstreit schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des
Nichtigkeitsverfahrens zu berücksichtigen sein kann. Solange die zu einer Be-
schränkung des Schutzrechts führende Entscheidung nicht rechtskräftig gewor-
den ist, kann sie der Verletzungsprüfung jedoch nur zugrunde gelegt werden,
wenn derjenige Patentanspruch, auf den die Klage gestützt wird, in einer ent-
sprechend beschränkten Fassung geltend gemacht wird. Durch eine entspre-
chende Ausgestaltung der Klageanträge und eine auf die beschränkte Fassung
gestützte Klagebegründung wird der Streitgegenstand des Verletzungsrechts-
streits auf die Frage beschränkt, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprü-
che auf der Grundlage des Patents in der eingeschränkten Fassung zustehen.
Diese Fassung ist dann auch der Auslegung des Klagepatents zugrunde zu
legen, da nur auf diese Weise schon vor Rechtskraft der Entscheidung im Nich-
- 23 -
tigkeitsverfahren Gegenstand und Schutzbereich eines entsprechend be-
schränkten Klagepatents vorab Rechnung getragen werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es dem Inhaber ei-
nes Gebrauchsmusters freisteht, im Verletzungsstreit einen eingeschränkten
Schutz geltend zu machen, selbst wenn er entsprechend beschränkte Schutz-
ansprüche nicht zu den Akten des Gebrauchsmusters eingereicht hat. Die Be-
schränkung der Verletzungsklage hat zur Folge, dass sich die Prüfung der
Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters im Verletzungsrechtsstreit auf das
Schutzrecht in seiner geltend gemachten Fassung beschränkt (BGHZ 155, 55 f.
- Momentanpol I). Im Patentverletzungsrechtsstreit ist zwar die Rechtsbestän-
digkeit des Schutzrechts bei der Endentscheidung nicht zu prüfen, weil der Ver-
letzungsrichter an das erteilte Patent gebunden ist. Auch in diesem Verfahren
steht es jedoch dem Kläger frei, durch entsprechende Formulierung der Klage-
anträge und des Klagegrundes den Streitgegenstand auf eine eingeschränkte
Fassung des Patents zu beschränken - sei es von Beginn an, sei es im Wege
einer Klageänderung (ebenso österreichischer OGH, Beschl. v. 19.11.2009 -
17 Ob 24/09t, GRUR Int. 2010, 430 - Nebivolol; Benkard/Scharen, Patent-
gesetz, 10. Aufl., § 14 Rdn. 78; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl.,
§ 139 PatG Rdn. 17; Nieder, GRUR 1999, 222). Eine solche Klage hat nur dann
Erfolg, wenn die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Pa-
tentanspruchs in der geltend gemachten Fassung verwirklicht.
48
Die beschränkte Fassung der Klageanträge kann darüber hinaus auch für
die Entscheidung von Bedeutung sein, ob der Verletzungsrechtsstreit im Hin-
blick auf eine anhängige Nichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO ausgesetzt wird.
Soweit die Entscheidung über die Aussetzung von den Erfolgsaussichten der
Nichtigkeitsklage abhängt, ist dieser - notwendigerweise vorläufigen - Beurtei-
lung das Patent in der Fassung zu Grunde zu legen, in der es im Verletzungs-
prozess geltend gemacht wird. Hierbei ist gegebenenfalls nicht nur die Patent-
49
- 24 -
fähigkeit zu berücksichtigen, sondern auch die Frage, ob eine Beschränkung
des Patents auf die im Verletzungsprozess geltend gemachte Fassung im Nich-
tigkeitsverfahren zulässigerweise erfolgen kann.
(4) Daraus ergibt sich für den Streitfall jedoch nicht, dass die Bedeutung
des französischen Begriffs "entourant" bzw. der Grundform "entourer" für die
Auslegung des Klagepatents unerheblich ist.
50
Zwar ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, möglich,
ein europäisches Patent im Nichtigkeitsverfahren vor deutschen Gerichten auch
dann durch eine in deutscher Sprache gehaltene Fassung der Patentansprüche
beschränkt zu verteidigen, wenn Deutsch nicht die Verfahrenssprache des Er-
teilungsverfahrens war (BGH, Urt. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004,
407, 410 - Fahrzeugleitsystem m.w.N). Dies ändert jedoch, wie das Berufungs-
gericht im Ansatz ebenfalls zutreffend erkannt hat, nichts daran, dass zur Aus-
legung der Patentansprüche der übrige Inhalt der Patentschrift in der maßgeb-
lichen Verfahrenssprache heranzuziehen ist. Der Senat hat deshalb einen
Sprachwechsel bei der Formulierung beschränkter Patentansprüche mehrfach
als zwar zulässig, aber zur Vermeidung zusätzlicher Auslegungsprobleme un-
zweckmäßig angesehen (zuletzt Sen.Urt. v. 25.2.2010 - Xa ZR 100/05, GRUR
2010, 414 Tz. 8 - Thermoplastische Zusammensetzung [für BGHZ vorgese-
hen]).
51
Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Erset-
zung des Wortes "entourant" durch "umgebend" zu einer Änderung von Gegen-
stand oder Schutzbereich des Klagepatents geführt hat. Die beiden Wörter sind
bereits in der erteilten Fassung des Klagepatents als Synonyme verwendet wor-
den. In der in der Klagepatentschrift wiedergegebenen deutschen Übersetzung
der Patentansprüche steht der Begriff "umgebend" in Patentanspruch 10 an der
Stelle des in der französischen Fassung verwendeten Begriffs "entourant". Aus
52
- 25 -
dem Umstand, dass das ursprünglich in einem Unteranspruch enthaltene
Merkmal nunmehr in Patentanspruch 1 aufgenommen und hierfür die deutsche
statt der französischen Fassung der Patentansprüche herangezogen worden
ist, kann nicht gefolgert werden, dass das Merkmal auch eine inhaltliche Ände-
rung erfahren hat. Zur Auslegung des Begriffs "umgebend" - der ebenso wenig
aus sich selbst heraus verständlich ist wie der Begriff "entourant" - ist weiterhin
auf die oben zitierten Ausführungen in der Beschreibung zurückzugreifen, in
denen der französische Begriff verwendet wird. Zusätzliche Umstände, aus de-
nen sich eine abweichende Beurteilung ergeben könnte, sind weder festgestellt
noch sonst ersichtlich.
(5) Im Ergebnis ist die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob
die Wörter "entourant" und "umgebend" in Randbereichen einen abweichenden
Bedeutungsgehalt haben können, für die Auslegung des Klagepatents jedoch
unerheblich.
53
54
Der Sinngehalt beider Begriffe erfasst im Zusammenhang mit dem Klage-
patent auch solche Ausführungsformen, bei denen der Kanal (41) so an der
Außenseite des Pumpenkörpers entlang geführt wird, dass er nur in einer Ebe-
ne verläuft. Zwar ließe der Wortlaut aus philologischer Sicht auch eine Aus-
legung zu, nach der der Kanal den Pumpenkörper vollständig umringen muss.
Auch das Wort "entourant" kann nach dem unstreitigen Parteivorbringen diese
Bedeutung haben. Andererseits kann das Wort "umgebend" aber auch in dem
Sinne zu verstehen sein, dass der Kanal nur auf einer Seite des Pumpenkör-
pers verläuft. Die Frage, welcher Wortsinn dem Begriff in der Klagepatentschrift
zukommt, kann deshalb für beide Sprachfassungen nur im Wege der Ausle-
gung entschieden werden. Neben der Beschreibung und den Zeichnungen ist
hierbei auch die Funktion von Bedeutung, die dem den Pumpenkörper umge-
benden Kanal nach der Lehre des Klagepatents zukommt. Hierzu wird in der
Beschreibung ausgeführt, der Einsatz eines den Pumpenkörper umgebenden
- 26 -
Schlauchs werde als vorteilhaft angesehen, weil dadurch eine zusätzliche
Schalldämpfung erzielt werden könne. Daraus ist zwar nicht zu entnehmen,
worauf die schalldämpfende Wirkung des Schlauches im Einzelnen beruht. Der
Klagepatentschrift lassen sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen,
dass die schalldämpfende Wirkung gerade dadurch hervorgerufen wird, dass
der Schlauch den zylinderförmigen Pumpenkörper nahezu vollständig umringt,
wie dies in Figur 6 der Klagepatentschrift dargestellt ist. Mindestens ebenso
nahe liegt die Deutung, dass der Schall gedämpft wird, weil die Flüssigkeit über
eine längere Strecke hinweg - die ungefähr dem Umfang des Pumpenkörpers
entspricht - in dem Kanal eng am Pumpenkörper entlang geführt wird. Auch
diese Deutung ist mit dem Wortlaut "entourant" bzw. "umgebend" vereinbar.
Angesichts dessen kann der Wortsinn nicht auf das in Figur 6 dargestellte Aus-
führungsbeispiel beschränkt werden. Er umfasst vielmehr auch Ausgestaltun-
gen, bei denen ein Kanal der genannten Länge nur in einer Ebene entlang des
Pumpenkörpers verläuft.
55
e) Nach Merkmal 9 ist einer der Dämpfungshohlräume sowohl mit der
im Deckel angeordneten Kammer (19) als auch - über ein Rückschlagventil -
mit einem zum Niederdruckkreis führenden Kanal (39) verbunden. Das Rück-
schlagventil ist hierzu in einem Kanal (38) angeordnet, der einen Umleitungs-
kreis bildet.
Damit ist nicht festgelegt, an welcher Stelle des Maschinensatzes der Ka-
nal (38) mit dem Rückschlagventil angeordnet ist. In dem in der Klagepatent-
schrift geschilderten Ausführungsbeispiel (Sp. 3 Z. 19-22) verläuft der Kanal,
wie auch aus den Figuren 1 und 3 hervorgeht, zwar innerhalb des Pumpenkör-
pers. Diese konkrete Ausgestaltung hat aber keinen Niederschlag im Patentan-
spruch gefunden. Sie ist zur Verwirklichung von Merkmal 9 nicht erforderlich. Es
genügt, wenn der Kanal mit einem Dämpfungshohlraum (34) in Verbindung
56
- 27 -
steht, der seinerseits mit der im Deckel angeordneten Kammer (19) in Verbin-
dung steht.
Hierfür reicht es andererseits nicht aus, dass das Rückschlagventil in
irgendeiner Weise mit dem Hochdruckbereich der Pumpe verbunden ist, zu
dem definitionsgemäß auch der Dämpfungshohlraum gehört. Aus der ausdrück-
lichen Nennung dieses Hohlraums und seiner beiden Verbindungen ist vielmehr
zu folgern, dass dieser zwei unterschiedliche Verbindungen zum Rückschlag-
ventil einerseits und zur Kammer im Deckel andererseits aufweisen muss. Die-
se Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Hohlraum mit einer Kammer und
diese mit dem Rückschlagventil in Verbindung steht. Erforderlich sind vielmehr
eine Verbindung, die vom Hohlraum zu der Kammer im Deckel führt, und eine
weitere Verbindung, die vom Hohlraum zum Rückschlagventil führt.
57
58
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus Merkmal 9 [4.2]
hingegen nicht, dass die Verbindung zwischen dem Hohlraum und dem Rück-
schlagventil nicht durch weitere Bauteile verlaufen darf. Die Art und Weise, in
der die beiden nach Merkmal 9 erforderlichen Verbindungen erfolgen, und der
Weg, auf dem sie hergestellt werden, sind in Patentanspruch 2 nicht näher
festgelegt. Der Schutzbereich des Klagepatents ist deshalb nicht auf die in den
Ausführungsbeispielen gewählten Ausgestaltungen beschränkt.
III. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts macht die angegrif-
fene Ausführungsform von den Merkmalen 5, 8 und 9 [6, 4.1 und 4.2] wortsinn-
gemäß Gebrauch.
59
1. Bei der angegriffenen Ausführungsform entspricht jedenfalls die
untere Abdeckplatte (oben Fig. 12, 70d und Fig. 13) allen Anforderungen, die
sich aus den Merkmalen 4 und 5 für den Deckel ergeben.
60
- 28 -
Die in der unteren Abdeckplatte ausgebildeten Hohlräume (294, 296 und
298) bilden eine Kammer, die über die Auslassöffnung (302) zu dem außen am
Maschinensatz angebrachten Verbindungsstutzen des Verwendungskreises
führt. Dass die Flüssigkeit auf dem Weg zum Verbindungsstutzen noch durch
die Öffnung (88d) in der Zwischenscheibe hindurchfließt, führt zu keiner ande-
ren Beurteilung. Der Weg, den die Flüssigkeit zum Verbindungsstutzen zurück-
legen muss, wird dadurch nur unwesentlich verlängert. Die Anbringung der Zwi-
schenscheibe führt auch nicht dazu, dass der Gesamtaufbau des Maschinen-
satzes nicht mehr als kompakt bezeichnet werden könnte.
61
Dass der zum Verbindungsstutzen führende Deckel nicht an der Ober-
seite, sondern in dem Bereich zwischen Pumpenkörper und Motor angeordnet
ist, ist für die Verwirklichung von Merkmal 5 unerheblich. Wie bereits oben aus-
geführt lassen sich den Patentansprüchen 1 und 2 keine näheren Vorgaben
dazu entnehmen, auf welcher Seite des Pumpenkörpers der zum Verbindungs-
stutzen des Verwendungskreises führende Deckel angeordnet sein muss.
62
63
Unerheblich ist ferner, dass die untere Abdeckplatte bei der angegriffenen
Ausführungsform eine weitere Öffnung (282) enthält, durch die die Welle eines
Zahnrads verläuft und die gleichzeitig den Zugang der Flüssigkeit auf der Nie-
derdruckseite ermöglicht. Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde, ergibt
sich aus den Merkmalen 4 und 5 nicht, dass der Deckel neben der Öffnung, die
zum Verbindungsstutzen des Verwendungskreises führt, keine weiteren Öff-
nungen aufweisen darf.
2.
Merkmal 8 [4.1] ist bei der angegriffenen Ausführungsform durch das
Labyrinth wortsinngemäß verwirklicht.
64
Wie bereits oben aufgezeigt wurde, reicht es für die Verwirklichung dieses
Merkmals aus, wenn der vom Flüssigkeitsbehälter zur Einlassöffnung führende
65
- 29 -
Kanal über eine Länge, die ungefähr dem Umfang des Pumpenkörpers ent-
spricht, an der Außenseite des Pumpenkörpers entlang verläuft. Bei der an-
gegriffenen Ausführungsform verläuft das Labyrinth entlang des Pumpenkör-
pers. Seine Länge ist aufgrund des "labyrinthartigen" Verlaufs sogar größer als
der Umfang des Pumpenkörpers.
3.
Merkmal 9 [4.2] ist bei der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls
wortsinngemäß verwirklicht.
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Wie oben dargelegt ist zur Verwirklichung dieses Merkmals erforderlich,
dass der Kanal, der das Rückschlagventil enthält, auf der Hochdruckseite mit
einem Dämpfungshohlraum in Verbindung steht, der seinerseits eine (weitere)
Verbindung zu der im Deckel angeordneten Kammer aufweist. Bei der angegrif-
fenen Ausführungsform ist der Kanal mit dem im Pumpenkörper ausgebildeten
Hohlraum (324) verbunden, der seinerseits mit dem im unteren Deckel ange-
brachten Hohlraum (292) verbunden ist. Dies reicht zur Verwirklichung von
Merkmal 9 [4.2] aus. Dass die Flüssigkeit auf dem Weg vom Hohlraum (324)
zum Rückschlagventil noch den im oberen Deckel angeordneten Hohlraum
(344) durchströmt, ist aus den oben genannten Gründen unerheblich.
67
68
IV. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich
nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 561 ZPO), und die Sache ist inso-
weit auch nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der angegriffenen
Ausführungsform das Merkmal 1 auch im Hinblick auf die Anforderung "kom-
pakt" wortsinngemäß verwirklicht.
69
- 30 -
Wie bereits oben dargelegt wurde, ist ein Maschinensatz als kompakt im
Sinne dieses Merkmals anzusehen, wenn die aus Motor und Hydraulikpumpe
bestehende Einheit in einer dichten Umhüllung enthalten ist, die zugleich als
Fließmittelbehälter dient. Eine solche Umhüllung ist bei der angegriffenen Aus-
führungsform vorhanden. Dass sie aus zwei Teilen besteht und dass der Behäl-
ter für das Fließmittel sich nicht über den gesamten Umfang des Maschinensat-
zes erstreckt, ist aus den bereits dargelegten Gründen unerheblich.
70
2. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung kann die
wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 [3.2 und 5] nicht schon
deshalb verneint werden, weil diesen für sich betrachtet keine schalldämpfende
Wirkung zukommt.
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Wie bereits dargelegt kann ein Dämpfungshohlraum nach der Lehre des
Klagepatents auch so ausgestaltet sein, dass erst das Zusammenspiel zwi-
schen einem im Pumpenkörper ausgebildeten Hohlraum und der im Deckel an-
geordneten Kammer zu einer Dämpfungswirkung führt. Angesichts dessen
reicht es zur Verneinung der genannten Merkmale nicht aus, wenn die im Pum-
penkörper angeordneten Hohlräume (326, 324, 328) aufgrund des in ihnen ent-
haltenen Flüssigkeitsvolumens allein keine nennenswerte Schalldämpfung be-
wirken können. Dämpfungshohlräume im Sinne des Klagepatents sind vielmehr
auch dann vorhanden, wenn eine solche Wirkung im Zusammenspiel mit den
korrespondierenden Hohlräumen (344, 346 und 348 sowie 296, 294 und 298) in
der oberen und der unteren Abdeckplatte und deren möglicherweise kalibrierten
Öffnungen erzielt wird. Ob dies, wie von der Klägerin vorgetragen, der Fall ist,
hat das Berufungsgericht offengelassen. Die Sache ist deshalb zur Klärung die-
ser Frage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht
wird hierbei auch zu prüfen haben, ob es angesichts der komplexen Wechsel-
wirkungen zwischen Druckpulsationen und Hohlräumen zur Beantwortung der
Frage der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf.
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- 31 -
3.
Die Klägerin wird im neu eröffneten Berufungsverfahren die Möglich-
keit haben, ihre auf Patentanspruch 2 gestützten Klageanträge an die neue,
nochmals eingeschränkte Fassung anzupassen, die dieser Anspruch durch das
Berufungsurteil des Senats im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat. Das Beru-
fungsgericht wird gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zur Verwirklichung
der neu hinzugekommenen Merkmale zu treffen haben.
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Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Bacher
Hoffmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2006 - 4b O 370/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2008 - I-2 U 127/06 -